OGH 8Ob15/04w

OGH8Ob15/04w26.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 30. Juli 1991 geborenen mj. Simeon S*****, wegen Unterhaltsherabsetzung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der Vaters Andreas K*****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Ried, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. November 2003, GZ 37 R 283/03y-76, mit dem infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 10. Juli 2003, GZ 2 P 9/99x-69, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater stellt am 4. 3. 2003 den Antrag, die mit Beschluss vom 3. 7. 2000 bestimmte (Rekursentscheidung vom 6. 9. 2000) monatliche Unterhaltsverpflichtung von Euro 218,02 ab 1. 1. 2000 auf monatlich Euro 72 herabzusetzen. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 7. 2003 wies dieses den Herabsetzungsantrag für den Zeitraum von 1. 1. 2000 bis 30. 9. 2000 zurück und für den Zeitraum ab 1. 10. 2000 ab.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. 10. 2001 Folge, hob insoweit den angefochtenen Beschluss auf und verwies das Verfahrens zur Ergänzung an das Erstgericht. Im Übrigen, also für den Zeitraum bis 30. 9. 2001 bestätigte es den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" bekämpft der Vater den bestätigenden Teil des Beschlusses und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf EUR 72.

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 mwN). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).

Gegenstand des Rekursverfahrens war nun die Differenz zwischen EUR 218,02 und EUR 72 sohin EUR 146 monatlich. Damit liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes jedenfalls unter 20.000 EUR. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage von dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl zuletzt etwa OGH 30. 10. 2003 8 Ob 116/03x; RIS-Justiz RS0109623).

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