OGH 9Ob14/04f

OGH9Ob14/04f25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Horst W*****, Baumeister, 2.) Eleonore W*****, Private, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Intsar H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2003, GZ 40 R 296/03f-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit ihren Ausführungen betreffend die - angebliche - Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz und die - angeblich - dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmängel übersieht die Revisionswerberin, dass sowohl eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0042925) als auch verneinte Verfahrensmängel (RIS-Justiz RS0044273) nicht mehr zum Gegenstand einer Revision gemacht werden können. § 33 Abs 2 Satz 2 MRG stellt eine reine Verfahrensvorschrift dar, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RIS-Justiz RS0043204; MietSlg 52.435). Die Verneinung eines Verstoßes gegen diese Norm durch das Berufungsgericht unterfällt daher dem vorgenannten Revisionsausschluss.

Das Berufungsgericht hat die erstmals in der Berufungsschrift erfolgte Bestreitung der Vermietereigenschaft der Kläger zutreffend als unzulässige Neuerung bewertet. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, das der Umstand, dass ein Register (zB das Grundbuch) öffentlich ist, nicht bedeutet, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (RIS-Justiz RS0110714, zuletzt 9 Ob 143/03z). Von einer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung des Grundbuchstandes kann daher keine Rede sein.

Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist unter dem iSd § 33 Abs 2 MRG "geschuldeten Betrag" nicht nur der schon der ursprünglichen Vertragsaufhebungserklärung zugrunde gelegte Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, sondern es können - unter der Voraussetzung, dass die Qualifikation nach § 1118 2. Fall ABGB erfüllt ist - auch später aufgelaufene Rückstände zur Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens herangezogen werden (RIS-Justiz RS0070380).

Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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