Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526), wonach insb die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig ist (7 Ob 22/01p). Von dieser Rsp abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.
Rechtliche Beurteilung
Für die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe ihnen gegenüber den Weiterbestand des Mietverhältnisses bestätigt, bieten die Tatsachenfeststellungen keine Grundlage. Die Auslegung der vorliegenden Korrespondenz insb der Beilage ./F, durch das Berufungsgericht stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die vorgenommene Auslegung entspricht auch der Sachlage.
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