OGH 9ObA103/03t

OGH9ObA103/03t25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Gabriele Griehsel als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Prof. Dr. Alfred R*****, 2. Erich S*****, 3. Herbert R*****, 4. Alfred K*****, 5. Dr. Hans K*****, 6. Dr. Gerhard L*****, 7. Ernst K*****, 8. Alois P*****, 9. Josef J*****, 10. Adolf K*****, 11. Johanna H*****, alle vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, wegen ingesamt EUR 21.627,71 sA, infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2003, GZ 12 Ra 45/03d-8, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 7 Cga 207/02z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger beziehen als pensionierte Angestellte der beklagten Partei eine Zusatzpension nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungen (DO.A). Seit 1. 3. 2001 bringt die beklagte Partei von diesen Zusatzpensionen den (Sicherungs-)Beitrag nach § 460c ASVG von 2,3 % in Abzug, woraus sich bis November 2002 ein Gesamtabzug in Höhe der jeweiligen Klageforderungen ergibt.

Die Kläger begehrten die Nachzahlung dieser Abzüge mit der wesentlichen Begründung, in den auf ihr Dienstverhältnis anzuwendenden Einzelverträgen und den kollektivvertraglichen Regelungen seien derartige Abzüge nicht vorgesehen. Die individuellen und kollektivvertraglichen Normen seien für die Kläger günstiger, weshalb die ungünstigere gesetzliche Bestimmung nicht zum Tragen käme. Diese stelle außerdem einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei sei mit dem Abzug des Pensionssicherungsbeitrages einer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf das (kollektivvertragliche) Günstigkeitsprinzip stützen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Bestimmungen der DO.A günstiger seien, weil dort kein Abzug in Form eines Pensionssicherungsbeitrages vorgesehen sei, handle es sich bei § 460c ASVG um eine absolut zwingende Rechtsnorm, die durch eine nachgeordnete Rechtsnorm (wie die DO.A) weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden könne. § 589 Abs 2 ASVG sehe nur vor, dass bis 1. 3. 2001 dem § 460c ASVG gleichwertige, aber nicht abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf eine einzelvertragliche Zusage ihres ehemaligen Arbeitgebers stützen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 9 ObA 255/97h bereits ausgesprochen, dass durch die jahrzehntelange Geltung der DO.A als kollektivvertragliche Pensionszusage keine individualrechtliche vertragliche Pensionszusage entstehe. Die von den Klägern behauptete Verfassungswidrigkeit des § 460c ASVG könne vom Gericht erster Instanz nicht aufgegriffen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Bei § 460c ASVG handle es sich um eine absolut zwingende Gesetzesbestimmung, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht in der DO.A nachvollzogen werden müsse und durch diese auch nicht abgeändert oder aufgehoben werden könne. Für die Anwendung des kollektivvertraglichen Günstigkeitsprinzips bleibe kein Raum. Schon nach dem Wortlaut des § 460c ASVG sei der Pensionssicherungsbeitrag von "Beziehern" von Leistungen aufgrund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen zu leisten. Das erklärte Regelungsziel des Budgetbegleitgesetzes 2001 würde von vornherein verfehlt, wenn die Beitragsbelastung ausschließlich von den Sozialversicherungsträgern getragen werden müsste. Den Klägern sei darin zuzustimmen, dass die von ihnen bezogenen Dienstordnungspensionen aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur beklagten Partei erfließen (§ 460 Abs 1 ASVG). Den im Begutachtungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass mit § 460c ASVG unzulässigerweise in die Autonomie der Kollektivertragsparteien eingegriffen werde, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass es den Kollektivvertragspartnern überlassen wurde, eine Regelung in diesem Bereich auf vertraglicher Ebene zustande zu bringen, wenn den Kollektivvertragsparteien im Ergebnis auch nur die Wahl gelassen werde, die gesetzlich vorgesehenen Belastungen in die DO.A aufzunehmen oder die gesetzliche Regelung zu akzeptieren.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 460c ASVG sowie gegen § 589 Abs 2 ASVG bestünden nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH könnten Eigentumsbeschränkungen vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich verfügt werden, sofern dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstoßen werde und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung von im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger würden - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; die finanzielle Situation der Krankenversicherungsträger, die zwar grundsätzlich nicht aus Steuermitteln finanziert würden, sei angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrags sei mit § 460c ASVG und anderen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 das Ziel verfolgt worden, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten punktuell an die Regelung des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete anzulehnen. Dabei handle es sich um ein legitimes, im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenes Regelungsziel, zu dessen Erreichung den Klägern mit der bekämpften Bestimmung kein unangemessener Eingriff in ihre Rechtsposition zugemutet werde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der §§ 460c und 589 Abs 2 ASVG erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips kein Raum bleibe, zielt doch die gesetzliche Regelung unmissverständlich gerade darauf ab, die den betroffenen Pensionsbeziehern nach den Bestimmungen der DO.A eingeräumten Ansprüche durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrages zu reduzieren. Es handelt sich also um einen bewussten Eingriff des Gesetzgebers in auf kollektivvertraglicher Ebene eingeräumte Rechtspositionen, nicht aber um die Frage, inwieweit kollektivvertragliche Regelungen dem sonst anzuwendenden dispositiven Recht vorgehen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch der Umstand nichts, dass den Kollektivvertragsparteien durch § 589 Abs 2 ASVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit des § 460c ASVG dadurch zu verhindern, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gleichwertige Regelungen" treffen. Damit wurde die Befugnis zur kollektivvertraglichen Regelung ja nur formal aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer "gleichwertigen" Regelung den Entscheidungsspielraum der Kollektivvertragsparteien aber geradezu auf Null reduziert hat, sodass ihnen inhaltlich nur die Möglichkeit offen gestanden wäre, die gesetzliche Regelung des § 460c ASVG unverändert in die DO.A zu übernehmen. Von einem Vorrang der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis kann in diesem Zusammenhang daher keine Rede sein. Sie wurde auch gar nicht in Anspruch genommen, sodass es bei der Anordnung des Gesetzgebers bleibt, wonach § 460c ASVG den günstigeren Regelungen der DO.A, die einen derartigen Abzug nicht vorsehen, vorzugehen hat.

Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der von der beklagten Partei vorgenommene "Abzug" bzw Einbehalt des Pensionssicherungsbeitrags nach § 460c ASVG dem Gesetz entsprochen hat, sodass lediglich zu prüfen bleibt, ob gegen diesen Eingriff in die Ansprüche der klagenden Parteien verfassungsmäßige Bedenken bestehen. Die fraglichen Bestimmungen des ASVG, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffen wurden, lauten wie folgt:

"Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460b. Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ein Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind, 1,3 %,

b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr. 832/1992 - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs 1 maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden, 1,3 %,

c) für alle übrigen Bediensteten 2,3 %;

2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55 %,

3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8 %.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Betrag in der Höhe von 2,3 % zu leisten (BGBl I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art 66 Z 21 und Ü. § 589 Abs 6) - 1. 3. 2001."

§ 589 Abs 2 ASVG regelt unter dem Titel "Schlussbestimmungen zu Art 66 des Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl I Nr 142/2000", dass § 460b und 460c ASVG samt Überschrift idF BGBl I Nr 142/2000 mit 1. März 2001 in Kraft treten, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (§ 31 Abs 3 Z 9) den §§ 460b und 460c idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des 28. Februar 2001 nach § 31 Abs 8 vorgelegt werden.

Durch die von den Klägern als verfassungswidrig bezeichnete Bestimmung des § 460c ASVG werden die bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen (§ 101 Abs 2 Z 1 und 2 DO.A) ersetzt und gleichzeitig eine Erhöhung der Pensionsbeiträge vorgenommen. Insoweit vergleichbar der Situation der ÖBB-Bediensteten im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) bewirken auch hier die in Frage stehenden Neuregelungen im ASVG eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und ihren Bediensteten hinsichtlich der neben den ASVG-Beiträgen zu leistenden Pensionsbeiträge. Insoweit ist den Klägern darin zu folgen, dass § 460c ASVG allein schon dadurch in das - im weiten Sinn verstandene - Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreift, dass ein Gesetz die aufgrund des Kollektivvertrages geregelten privatrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unmittelbar verändert. Damit ist auch § 460c ASVG - vergleichbar den Bestimmungen des BB-PG - als Eigentumsbeschränkung aufzufassen (vgl nur G 298/02 ua).

Es ist daher nur zu prüfen, ob ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes § 460c ASVG als verfassungsrechtlich bedenkliche Eigentumsbeschränkungen anzusehen sind. Auch hier kann auf das bereits genannte Erkenntnis G 298/02a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227/1989; VfSlg 14.074/1995) verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist.

311 der BlgNR XXI. GP enthält die Erwägungen der Regierungsvorlage zu den vorgeschlagenen Änderungen. Darin ist festgehalten (236 f): "Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechtes der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuheben. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt. Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 460b und 460c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den §§ 460b und 460c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit 1. Jänner 2003, sondern bereits mit 1. Jänner 2001 voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem 1. Jänner 2001 in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auch die vor dem 1. Jänner 2001 angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein. Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tiefgreifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen. Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab 1. Jänner 1994 nicht mehr getroffen werden.

In finanzieller Hinsicht wird Folgendes bemerkt:

Von finanzieller Bedeutung sind zwei getrennte Maßnahmen:

- Anhebung des Beitragssatzes für Aktive um 0,8 %-Punkte über alle Beitragsstufen hinweg,

- Einhebung eines Sicherungsbeitrages in Höhe von 2,3 % der Dienstordnungspensionen.

Das Motiv für diese Maßnahmen liegt darin, dass der Deckungsgrad durch Beiträge der Versicherten im Bereich der Dienstordnungspensionen äußerst niedrig ist. Ein Großteil der Mittel für diese Pensionsleistungen wird im Weg der allgemeinen Beitragsleistung aus öffentlichen Mitteln bereit gestellt. Mit der Anhebung des Beitragssatzes von 0,8 %-Punkte, die übrigens in Analogie zu den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete erfolgt, wird einerseits der Deckungsgrad verbessert, andererseits wird ebenfalls in Analogie zum öffentlichen Dienst ein Sicherungsbeitrag von den Leistungsbeziehern verlangt.

In der Krankenpensions- und Unfallversicherung werden sich durch diese Maßnahmen Einsparungen von rund 160 Mio S pro Jahren ergeben: Davon entfallen rund 45 Mio S auf die Einnahmen aus dem Sicherungsbeitrag und 150 Mio S auf die Beitragssatzerhöhung für die Aktiven. Auf die Pensionsversicherung entfallen davon rund 50 Mio S, wovon der Bund im Wege der Verringerung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe entlastet wird. Weitere 100 Mio S entfallen auf die Krankenversicherung. Um diese Summe wird ebenfalls der Bund beim Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung entlastet...."

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger (so auch an die Kläger) zu reduzieren. Damit steht aber fest, dass die mit der Schaffung des § 460c ASVG verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar (siehe dazu nur G 289/02).

Dass die in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen nach den maßgeblichen Kriterien des Verfassungsgerichtshofes auch inhaltlich keinen Bedenken wegen deren allfälliger Unverhältnismäßigkeit begegnen, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 289/02, in welchem die Erhöhung der Pensionsbeiträge durch das BB-PG für ÖBB-Bedienstete in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Höhe für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wurde. Grundsätzliche Unterschiede in dieser Frage zwischen ÖBB-Bediensteten einerseits und Beschäftigten der Sozialversicherungsträger andererseits, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung ist überdies nicht beliebig abänderbar, zumal. auch (künftige) Änderungen dieses Bundesgesetzes dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen (G 289/02 mH auf G 300/02-Pensionsreform).

Schließlich teilt der erkennende Senat auch die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit der in Frage stehenden Neuregelungen im Hinblick auf das Inkrafttreten nicht: Ob überhaupt grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, den Beginn der Verbindlichkeit eines Gesetzes von einem künftigen unbestimmten Ereignis abhägnig zu machen (verneinend Thienel in Rill/Schäffer, BVR-Komm Art 48f B-VG Rz 62; Winkler, Zeit und Recht 200 f) muss nicht abschließend geprüft werden: Hier ist unstrittig, dass keine dem § 460c ASVG vergleichbare Regelung durch die Kollektivvertragsparteien getroffen wurde. Es steht vielmehr fest, dass die Kollektivvertragsparteien überhaupt keine entsprechende Regelung (ob "gleichwertig" oder nicht) trafen, weshalb dem letzten Satz des § 589 Abs 2 ASVG und der darin verankerten Feststellungskompetenz des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen keinerlei Bedeutung zukommt.

Da somit die im § 589 Abs 2 ASVG genannte Voraussetzung dafür, dass die Neuregelungen nicht in Kraft treten, unstrittig nicht erfüllt ist, war der unberechtigten Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen, weil es den Klägern nicht gelungen ist, Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 460b ASVG iVm § 589 Abs 2 ASVG zu erwecken.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die unterlegenen Kläger haben gemäß § 40 Abs 1 ZPO die verzeichneten Verfahrenskosten selbst zu tragen.

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