OGH 5Ob17/04t

OGH5Ob17/04t24.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Josef Walter Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 85.753,94 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 3 R 177/03z-15, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin bringt in ihrer außerordentlichen Revision zwar grundsätzlich zutreffend vor, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Treuhandbuch und der damit verbundenen Pflichten des Treuhänders und des das Treuhandkonto mit Dispositionskontrolle führenden Kreditinstituts ebenso wie zur Frage fehlt, ob ein Kreditinstitut zu einem Treuhandhauptkonto mit Dispositionskontrolle ein Subkonto ohne Dispositionskontrolle einrichten durfte.

Diesen Fragen kommt jedoch hier aus folgenden Gründen keine Bedeutung zu:

Der treuhänderisch tätig werdende Rechtsanwalt meldete zwar den von ihm übernommenen Treuhandauftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer, führte dort die klagende Partei (Verkäuferin) und den Käufer als Treuhandgeber an und nannte als Bankverbindung und Kontonummer das oben beschriebene Subkonto als solches mit Dispositionskontrolle. Dem Käufer teilte der Treuhänder allerdings ein bei einem anderen Kreditinstistut geführtes Konto mit, auf das dieser den Kaufpreis einzahlen sollte, das lediglich aufgrund seiner Bezeichnung den Eindruck erweckte, es sei ein Treuhandkonto, aber entgegen der Vereinbarung kein Treuhandkonto mit Dispositionskontrolle war. Von diesem Konto, über das der Treuhänder frei und ohne weitere Kontrolle durch die Bank verfügen konnte, hob er in der Folge den hier strittigen Betrag ab.

Der Schade trat daher bereits ein, als der Treuhänder dem Käufer vereinbarungswidrig ein nicht gesichertes Konto nannte, auf das dieser den Kaufpreis einzahlte, wodurch es dem Treuhänder ermöglicht wurde, über den dort einbezahlten Betrag treuwidrig zu verfügen.

Dem Umstand, dass der Treuhänder in der Folge den Betrag auf das genannte Subkonto bei der beklagten Partei überwies und von dort wieder bar abhob, um mit diesem (gemeinsam mit anderen vertragswidrig behobenen Beträgen) unbekannten Aufenthaltes zu verschwinden, kommt keine Relevanz mehr zu. Der Schade wäre genauso eingetreten, wenn der untreue Treuhänder den Betrag vom vereinbarungswidrig ungesicherten ersten Konto direkt bar behoben hätte. Das der beklagten Bank zur Last gelegte Verhalten (Eröffnung eines in dieser Form unzulässigen Subkontos sowie unzureichende Kontrolle des Treuhänders) hat keinen Erfolg mehr herbeigeführt, der schadenersatzrechtlich bedeutsam sein könnte; der Schade wurde bereits früher durch das geschilderte vertragswidrige Verhalten des Treuhänders verursacht (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 88 ff, insb 98 f, 110), in das die beklagte Partei noch in keiner Weise involviert war.

Den von der Revisionswerberin aufgezeigten Fragen kommt daher ebensowenig Relevanz zu wie der weiteren von ihr aufgeworfenen Frage nach dem Umfang des Schutzgesetzcharakters der §§ 39 ff BWG.

Da somit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war das außerordentliche Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen.

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