OGH 15Os7/04

OGH15Os7/0419.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar A***** und andere Angeklagte wegen der teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petar A***** und Rosen P***** sowie die Berufung des Angeklagten Franz M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. September 2003, GZ 35 Hv 128/03y-271, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A***** und P***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten A*****, P***** und M***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche der Angeklagten A***** und P***** enthält, wurden Petar A***** der Verbrechen (A/3 und B) - teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs - nach §§ 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB, teilweise (B) als Bestimmungs- und Beitragstäter nach § 12 StGB, (D/1 und 2) der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB sowie (C/1) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG;

Rosen P***** (A/1 und 2) der in der teils Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und Franz M***** (A/4) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen (C/2) nach § 27 Abs 1 SMG (E) und des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB

schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden

von Bedeutung -

in Absam, Mils, Pettneu a.A. und an anderen Orten

Peter A***** (D) nachgemachtes Geld im Einverständnis mit dem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) bzw jedenfalls als Mittelsmann auftretenden und abgesondert verfolgten Krassimir Krumov G***** und einem weiteren, nicht identifizierten Mittäter namens "E*****" mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu setzen, und zwar

(1) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2002 oder Jänner 2003 dadurch, dass er zwei total gefälschte 50 Euro-Scheine von Krassimir Krumov G***** übernahm und an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundeskriminalamtes Wien als Muster für zukünftige größere Lieferungen übergab;

(2) am 28. Februar 2003 dadurch, dass er insgesamt 5.980 Stück total gefälschte Banknoten à 50 Euro über Krassimir Krumov G***** von Rosen P***** an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundeskriminalamtes Wien übergab;

Rosen P***** (A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6) von Bulgarien aus- und über Kroatien und andere Länder nach Österreich eingeführt und in Verkehr gesetzt, wobei er gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelte sowie die Taten mit Beziehung auf eine Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der in Abs 6 angeführten Menge ausmachte, und zwar

(1) am 31. Jänner und 1. Februar 2003 durch den Schmuggel von zumindest 9 kg Marihuana von schlechter Qualität, von zumindest ca 300 g Kokain (Reinheitsgrad zwischen 29 und 70 %) sowie von 10 Stück Ecstasy Tabletten von Bulgarien über Kroatien, Slowenien über den Grenzübergang Karawankentunnel nach Österreich, in weiterer Folge wiederum über den Grenzübergang Salzburg Walserberg in die BRD und von dort über den Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden nach Tirol, wo er es durch Weitergabe an Petar A***** auch in Verkehr setzte;

(2) am 28. Februar 2003 durch den Schmuggel von knapp 1 kg Kokain (Reinheitsgehalt ca 55 %) sowie von 10.000 Stück Ecstasy Tabletten mit "Mitsubishi"-Logo (Reinheitsgrad zwischen ca 8 und 11 %) von Bulgarien über Kroatien nach Pettneu, wobei er diese Suchtgifte auch durch Übergabe an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundeskriminalamtes Wien in Verkehr zu setzen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten A***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel wie die von Angeklagten Rosen P***** gegen den Schuldspruch laut Punkt A des Urteilssatzes aus Z 5 und 5a leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:

Die (undifferenziert ausgeführte) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert die Feststellung, der Angeklagte habe Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt der von ihm nach Österreich gebrachten (Suchtgift-)Lieferungen gehabt, als unrichtig und unzureichend begründet. Dabei wendet sie sich - inhaltlich die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung, den Depositionen der Zeugen, des Mitangeklagten A***** und der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten zugestehend - lediglich unzulässig gegen die den Grundsätzen logischen Denkens und der empirischen Erfahrung Rechnung tragende Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die aus den (oben angeführten) Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen oder auch andere, für ihn günstige Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Gleiches gilt für die nicht weiter sustantiierte Behauptung, "die willkürliche Annahme des Erstgerichtes, dass K***** den Angeklagten über den tatsächlichen Inhalt der Lieferung informiert habe, entbehre jeglicher Logik", weil es zu riskant wäre, einen nicht informierten Kurier auf eine solange Reise zu schicken (Ratz WK-StPO § 281 Rz 448 und § 285d Rz 10). Soweit die Beschwerdeargumentation unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) selektiv isoliert betrachtete, scheinbar für den Angeklagten günstig erscheinende Teile des Beweisverfahrens hervorhebt und eigene Beweiserwägungen anstellt, versucht sie ebenfalls die dazu angestellten Beweiswerterwägungen der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist, wobei unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO § 281 Rz 581). Dabei bildet den tatsächlichen Bezugspunkt die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann (Ratz aaO Rz 584). Diesen Anforderungen kommt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht nach, weil sie bei der Behauptung, es bleibe offen, wann dem Angeklagten klar gewesen sei, welche Funktion als Fälschungs- oder Mittelsmänner E***** und K***** gehabt haben sollen, die Konstatierungen US 14 im Zusammenhang mit US 18 f negiert, woraus sich die Kenntnis des Angeklagten über den Umstand der Totalfälschungen vor der Übernahme der Banknoten ergibt. Auch der Einwand, "es reiche nicht, wenn dem Angeklagten natürlich klar gewesen sei, dass er mit Fälschungsbeteiligten oder zumindest Mittelsmännern zu tun gehabt habe, das Gesetz sehe den Tatbestand nur als verwirklicht an, wenn solche Personen (tatsächlich) Fälschungsbeteiligte oder Mittelmänner sind" übergeht die unmissverständliche Konstatierung US 28 unten, wonach "E*****" direkten Einfluss auf die Falschgeldproduktion hatte und somit entweder direkt an der Fälschung beteiltigt war oder aber jedenfalls als Mittelsmann der Fälscher anzusehen ist und es sich auch bei K***** um einen Mittelsmann handelte, wovon der Angeklagte Kenntnis hatte.

Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, warum sie entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 232 Abs 2 StGB weitere Konstatierungen zur Art der Beteiligung an der Fälschung bzw der Tatsache eines Mittelmannes vermisst und weshalb eine weitere Spezifizierung der dabei entfalteten Tätigkeiten dafür erforderlich sein sollte (Ratz aaO § 285d Rz 13 und 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der von der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, lediglich auf die Beschwerde verweisende Äußerung - gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 3 iVm § 285 Z 2 StPO).

Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Stichworte