Spruch:
Die Anträge der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Silz zu delegieren, werden abgewiesen.
Text
Begründung
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Oppositionsklage eines im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben wohnenden unehelichen Vaters gegen seine in Innsbruck studierende Tochter mit Wohnsitz in Tirol. Die Beklagte hatte nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der bereits der Kläger als Partei vernommen worden war, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Silz beantragt. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (3 Nd 1/02 = ON 21). In der Folge stellte sie drei weitere Delegierungsanträge. Im ersten vom 13. August 2002 (ON 23) brachte sie vor, sie sei auf Grund ihres Krebsleidens nicht in der Lage, zum Erstgericht zuzureisen. Im zweiten (insgesamt daher dritten) Antrag vom 3. August 2003 (ON 55) berief sie sich wiederum auf ihren Gesundheitszustand und sinngemäß darauf, dass dem bald in den Ruhestand tretenden Kläger die Anreise nach Tirol eher zuzumuten wäre.
Der Kläger sprach sich in beiden Fällen gegen eine Delegierung aus. Die Beklagte könne medizinische Gründe, die gegen ihre Zureise zum zuständigen Gericht sprächen, nicht nachweisen; die Anträge dienten nur der Verschleppung des Verfahrens.
Das Erstgericht äußerte sich ebenfalls ablehnend zum Delegierungsantrag. Entgegen ihrer Ansicht enthält der Schriftsatz der Beklagten ON 59 keinen weiteren Delegierungsantrag, weshalb darüber vom Obersten Gerichtshof nicht zu befinden ist.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur ein Ausnahmefall sein; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO², § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 6, je mit Hinweisen auf die Rsp; zuletzt etwa 3 Nd 1/02; 2 Nc 32/03h).
Im vorliegenden Fall hat sich, was die Vorteile einer Verhandlung vor dem Wohnsitzgericht der Beklagten angeht, nichts Wesentliches gegenüber der Lage zur Zeit der Entscheidung 3 Nd 1/02 geändert. Dass gesundheitliche Probleme ihr als Studentin der Medizin eine Zureise nach Leoben unzumutbar machen würden, hat sie nicht einmal bescheinigt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung neueren Datums verweigerte sie mit der angesichts der laufenden Alimentierung durch den Kläger nicht stichhaltigen Begründung, sie sei wegen Unterhaltsrückständen nicht mehr krankenversichert. Dazu kommt, dass sie sehr wohl in der Lage war, am 5. Mai 2003 in einer Strafverhandlung vor dem Erstgericht als Zeugin auszusagen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, ihr wäre eine (neuerliche) Zureise zum zuständigen Exekutionsgericht nicht zuzumuten. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit sprächen nunmehr für eine Delegierung.
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