OGH 7Ob270/03m

OGH7Ob270/03m13.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. August L***** GmbH & Co KG, und 2. L***** Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr. Ludwig Pramer ua Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 16.820,55 samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2003, GZ 11 R 8/03f-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Jänner 2003, GZ 4 Cg 272/02s-5, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die (zweite) Rekursbeantwortung der klagenden Partei vom 3. 11. 2003 wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.031,97 (darin enthalten EUR 171,99 an Ust) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der La***** GmbH, die mit der Bauaufsicht, insbesondere mit der Rechnungsprüfung hinsichtlich eines Bauvorhabens beauftragt war. Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, war bei diesem Bauvorhaben mit der Erbringung von Installationsarbeiten beauftragt. Zwischen dem Bauherrn und der Erstbeklagten war im Rahmen des Werkvertrages vereinbart, dass die Ö-NORM B 2110 in der Fassung vom 1. März 1993 zugrundezulegen sei, deren Punkt 2.16 hinsichtlich Überzahlungen regelt, dass diese Forderungen nur innerhalb von drei Jahren ab Übergabe der Leistung bzw Überzahlung geltend gemacht werden könnten. Die Übernahme der Leistungen erfolgte im Jahr 1994. Nach einer internen Revision im Jahr 1999 wurde vom Bauherrn festgestellt, dass vereinbarungswidrig Mehrverrechnungen in der Höhe des Klagsbetrages erfolgt seien, die vom Versicherungsnehmer der Klägerin nicht erkannt wurden. Der Bauherr begehrte sowohl von dem Versicherungsnehmer der Klägerin als auch von der Erstbeklagten den Ersatz bzw die Rückgewährung der Überzahlung. Die Erstbeklagte berief sich darauf, dass der Anspruch ihr gegenüber verjährt sei. Im Juni 2000 bezahlte die Klägerin als Haftpflichtversicherer der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Gesellschaft an den Bauherrn den Klagsbetrag.

Die Klägerin macht nun den gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangenen Regressanspruch gegen die Erstbeklagte geltend.

Die Beklagte wandte ein, dass die Forderungen des Gläubigers ihr gegenüber bereits verjährt seien und keine Solidarhaftung, sondern zwei getrennte Schuldverhältnisse bestünden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, den Einwänden der Beklagten folgend, ab.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Entscheidungen SZ 66/162 und SZ 60/55 folgend gelangte es zu dem Ergebnis, dass eine zufällige Schuldnergemeinschaft zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Erstbeklagten bestehe und dass der Regressanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch die im Verhältnis zwischen Bauherrn und Erstbeklagten eingetretene Verjährung den Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB nicht hindere. Das Ersturteil hob es auf, da noch zu klären sei, ob bzw in welcher Höhe tatsächlich Überzahlungen erfolgt seien. Der Erstbeklagten sei es nicht verwehrt, entsprechende Einwände zur Höhe im Regressverfahren zu erheben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, da es an höchstgerichtlicher Judikatur dazu fehle, inwieweit nach Zahlung der Solidarschuld im Regressprozess dem Beklagten Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der Solidarschuld deshalb verwehrt seien, weil er seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Solidarschuldner verletzt habe.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag in die zweite Instanz gestellt.

Die Klägerin beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, zumal er die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage gar nicht geltend macht (vgl RIS-Justiz RS0102059).

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken und auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Entscheidung 6 Ob 642/93 = SZ 66/162 = ecolex 1994, 227 = JBl 1994, 537 = EvBl 1994/96 einen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft. Die Rechtsansicht, dass die vom Rekurswerber herausgearbeiteten Unterschiede im Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant sind, ist nicht zu beanstanden. Es wurde bereits ausgesprochen, dass die Überzahlung des Bauherrn an den Werkunternehmer einerseits einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch des Bauherrn gegen den Empfänger der ungerechtfertigten Leistung auslöst, andererseits aber auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund Vertragsverletzung gegen denjenigen, der sich dem Bauherrn gegenüber zur Rechnungsprüfung verpflichtet hat und dass beide Ansprüche den Ausgleich desselben in der ungerechtfertigten Entreicherung gelegenen und nur einmal gutzumachenden Vermögensnachteil des Bauherrn zum Ziel haben. Zahlungsempfänger und Prüfer geraten dadurch aus unterschiedlichen Rechtsgründen in eine zufällige Schuldnergemeinschaft, ohne dass bis zur Erfüllung des einen oder anderen Anspruchs des Gläubigers untereinander irgendwelche rechtliche Beziehungen bestanden. Erst durch die Befriedigung des Schadenersatzanspruchs durch den beauftragten Rechnungsprüfer entsteht ein in § 896 ABGB wurzelnder Ausgleichsanspruch des Zahlers gegen den dadurch gegenüber dem Gläubiger entlasteten Solidarverpflichteten. Aufgrund des internen Verhältnisses der Solidarverpflichteten ist maßgeblich, dass der bereicherte Werkunternehmer ohne Aufopferung eigenen Vermögens imstande ist, den Gläubiger zu befriedigen, sodass letztlich er allein zur Leistung der Überzahlung zu verpflichten ist.

Nach herrschender Ansicht ist der Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB ein eigener Anspruch. Wird der Regressanspruch nach § 896 ABGB geltend gemacht, so hat eine allenfalls für die Forderung des Gläubigers geltende kürzere Verjährungsfrist keinen Einfluss (7 Ob 723/86 = SZ 60/55 = JBl 1987, 721 = RdW 1987, 256 = EvBl 1987/191). Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, d.h. sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht (vgl RIS-Justiz RS0017539). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.

Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Aufgrund der Einmaligkeit der Rechtsmittelschriften (Gitschthaler in Rechberger2 §§ 84, 85 ZPO, Rz 21 mwN) war die von der Klägerin (inhaltsgleich) eingebrachte zweite Rekursbeantwortung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 und 46 Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

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