OGH 1Ob18/04k

OGH1Ob18/04k10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Josef F*****, vertreten durch Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 2,123.824,48 EUR sA und Feststellung (Streitwert 21.801,85 EUR) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. November 2003, GZ 14 R 228/03g-98, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 2003, GZ 32 Cg 5/94d-93, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 10. 9. 2003 trug das Erstgericht der beklagten Partei den Erlag eines Kostenvorschusses - zur Deckung von Sachverständigengebühren - binnen sechs Wochen auf. Auf Antrag des Klägers beschloss es überdies die Präklusion des ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der "Müllarchäologie bzw Mülldeponie", falls der Kostenvorschuss nicht bis zum 24. 10. 2003 bei Gericht einlange.

Am 22. 10. 2003 beantragte die beklagte Partei die Erstreckung der ihr eingeräumten Frist zum Erlag des Kostenvorschusses bis zum 7. 11. 2003.

Das Erstgericht wies den Fristerstreckungsantrag zurück und begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung von einem Präklusionsbeschluss nicht mehr abgegangen werden könne. Das Rekursgericht wies den von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags habe keine Auswirkungen auf die prozessuale Position der beklagten Partei, denn das Gericht erster Instanz werde den Sachverständigenbeweis gemäß § 279 Abs 2 ZPO ungeachtet der beschlossenen Präklusion durchzuführen haben. Es mangle daher der beklagten Partei an einer Beschwer.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO schließt einen die Gebühren der Sachverständigen betreffenden Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig aus. Ein Beschluss über die Gebühren von Sachverständigen liegt bei jedem gerichtlichen Ausspruch vor, der sich auf diese Gebühren bezieht, insbesondere fällt darunter auch der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren (WoBl 1998/10; vgl EvBl 1957/354; Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 7 zu § 528; vgl Fasching IV 463 f). Unzweifelhaft bezieht sich eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erstreckung der Frist zum Erlag eines aufgetragenen Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren zurück- oder abgewiesen wird, auf diese Sachverständigengebühren, sodass der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO zum Tragen kommt.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.

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