OGH 1Ob289/03m

OGH1Ob289/03m10.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joan Jenefa S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, Wien 1., Tuchlauben 11, wegen 4.687,40 EUR sA infolge Rekurses des Nebenintervenienten gegen den Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Oktober 2003, GZ 14 Nc 17/03m-2, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Nebenintervenient hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der vorliegende Amtshaftungsprozess, in dem die Klägerin den Zuspruch von 4.687,40 EUR sA anstrebt, befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2003 delegierte das Oberlandesgericht Wien die Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht St. Pölten. Es führte aus, der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch werde aus der Entscheidung einer Richterin abgeleitet, die nunmehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, dem bisherigen Erstgericht, ernannt sei. Deshalb sei die Rechtssache an ein anderes Gericht gleicher Gattung zu delegieren. Da "keine Partei eine nähere Beziehung zu einem anderen Landesgericht außerhalb Wiens" habe, sei "die Übertragung des Aktes an das Landesgericht St. Pölten vorzunehmen".

Der Rekurs des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die - wie hier - in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsauschluss des § 517 ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116349). Der Rekurs ist somit zulässig.

2. Der Nebenintervenient wendet sich gegen die Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten, weil durch eine Delegierung an das Landesgericht Korneuburg - wegen dessen geringeren Entfernung von Wien - eine "Kosten- und Zeitersparnis" einträte. Zwischen Wien und St. Pölten bestehen leistungsfähige Bahn- und Straßenverbindungen. Ein - etwa nach der nicht vorhersehbaren täglichen Straßenverkehrslage - möglicherweise eintretender oder auch nicht eintretender geringfügiger Zeitgewinn bei Reisen von Wien nach Korneuburg und zurück ist keine verlässliche Grundlage, um Korneuburg gegenüber St. Pölten als Gerichtsort aus Gründen der Zweckmäßigkeit jedenfalls zu bevorzugen. Zwischen Wien und St. Pölten sowie umgekehrt verkehren ferner täglich viele Züge. St. Pölten ist daher mit der Bahn rasch und unproblematisch erreichbar. Ein für die Hauptparteien und den Nebenintervenienten im Fall einer Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Korneuburg gelegentlich erzielbarer geringfügiger Zeitgewinn fällt daher bei Beurteilung der Frage nach dem zweckmäßigeren Gerichtsort nicht ins Gewicht. Die vom Nebenintervenienten undifferenziert ins Treffen geführte "Kosten- und Zeitersparnis" im Fall einer Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Korneuburg ist somit nicht geeignet, dem Rekurs zum Erfolg zu verhelfen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.

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