OGH 8ObA114/03b

OGH8ObA114/03b23.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei Erich M*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 7.267,28 (Revisionsinteresse EUR 3.815,32 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2003, GZ 11 Ra 76/03f-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030477). Darüber hinaus verlangt die Judikatur, dass der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze (hier: als grob fahrlässig im Sinne des § 2 DHG), ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliege, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0105331; zuletzt 8 ObA 28/03f).

Hier steht fest, dass der ausreichend eingeschulte und nicht übermüdete Beklagte nach dem Aufladen und Befestigen der Ladung zwar den Knickarm und die Stützen, nicht aber den Hebearm des Kranes einzog und mit dem die LKW-Führerkabine um ca 1 m überragenden Hauptarm ungebremst mit 50 km/h in eine ihm bestens bekannte Unterführung einfuhr, wodurch der Kran aus seiner Verankerung gerissen wurde. Am Kran entstand durch den Anstoß Totalschaden. Das "Übersehen" des einen Meter über die LKW-Führerkabine herausragenden Hauptarmes des Kranes hebt sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraus (RIS-Justiz RS0030359). Dass in der in der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 2186/96w das Überfahren einer ungeregelten Kreuzung als noch leicht fahrlässig beurteilt wurde, steht dem nicht entgegen: Gerade wenn der Beklagte - wie noch in der Revision behauptet wird - den Kran übersehen haben sollte, obwohl er um das Fahrzeug herumging, kann dieses Übersehen im Hinblick darauf, dass der Hebearm das Niveau der LKW-Führerkabine immerhin um einen Meter überragte und der Beklagte den Knickarm und die Stützen einzog, nicht mit einem bloßen Aufmerksamkeitsfehler erklärt werden, der sich als alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlung darstellt. Die insoweit nicht deutliche Formulierung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Klägers "nähere" sich der groben Fahrlässigkeit, ist daher dahin zu präzisieren, dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, weshalb auch der Verfristungseinwand des Klägers im Hinblick auf § 6 DHG unberechtigt ist.

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