Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 893,77 (darin EUR 148,96 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
In dritter Instanz ist im Wesentlichen noch strittig, ob sich der Unfall zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten im Begegnungsverkehr ereignet hat oder ob eine Vorrangsituation bestand. Das Erstgericht bejahte letzteres und teilte das Verschulden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin. Diese habe den Rechtsvorrang des Erstbeklagten verletzt, der seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe.
Das Berufungsgericht legte seinem Urteil hingegen das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall zugrunde, weil nicht die Vorrangregeln, sondern die Regeln über den Begegnungsverkehr anzuwenden seien und der Erstbeklagte einen zu großen rechten Seitenabstand eingehalten habe. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, "weil es nicht undenkbar erscheint, dass der vorliegende Unfall nach anderen als den hier angewendeten Regeln zu beurteilen ist".
Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der beklagten Parteien ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
In der berufungsgerichtlichen Begründung der Revisionszulässigkeit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt; eine solche liegt auch nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Ob Begegnungsverkehr oder eine Vorrangsituation anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle ab. Maßgebend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist insbesondere durch die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 8 Ob 133/80 = ZVR 1981/149 gedeckt. Darin wurde in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass ein Lenker, der einem aus dem natürlichen Verlauf einer Straße sich ergebenden Straßenbogen folgt, nicht abbiegt, sondern seine Fahrtrichtung beibehält; dementsprechend wurde eine Vorrangverletzung gegenüber einem entgegenkommenden, die Kurve schneidenden Lenker verneint. Die Berufungsentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0074848). Ob sich das Unfallsgeschehen überhaupt noch im Bereich der Kreuzung mit einer in den äußeren Straßenbogen einmündenden Anrainerstraße ereignet hat, kann auf sich beruhen.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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