OGH 2Ob291/03p

OGH2Ob291/03p22.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*****, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** GmbH, *****, 2.) Marcin C*****, beide vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA und Feststellung, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2003, GZ 35 R 101/03t-51, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 23. Dezember 2002, GZ 11 C 57/02m-26, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war die erstbeklagte GmbH mit der Schneeräumung und Streuung des Gehsteiges, auf dem der Kläger gestürzt ist, beauftragt (§ 93 Abs 5 StVO). Die Erstbeklagte setzte hiefür "selbständige Subunternehmer" ein: Der Zweitbeklagte Marcin C***** (gegen den die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen wurde) war für die maschinelle Reinigung und Streuung (nur) bei Schneefall zuständig, Tomasz J***** für die händische Nacharbeit und Slavomir B***** für die Kontrolle auch an Tagen ohne Schneefall. Fest steht auch, dass trotz entsprechender Wetterprognosen keine ausreichende Kontrolle auf Glatteisbildung erfolgt und eine Streuung an der vereisten Unfallstelle unterblieben ist.

Nun trifft es zwar zu, dass ein Unternehmer, der vertraglich den Winterdienst im Sinne des § 93 Abs 5 StVO übernommen hat, für das Verschulden seiner Gehilfen nur im Rahmen des § 1315 ABGB haftet. Daneben kommt aber auch eine Haftung des Unternehmers für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden sowie für Repräsentanten in Frage (5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108 mwN). Das Berufungsgericht hat der Erstbeklagten ein entsprechendes eigenes Organisationsverschulden angelastet und deshalb das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten als dem Grunde nach berechtigt erkannt.

Zu keinem für die Erstbeklagte günstigeren Ergebnis gelangt man, wenn man auf den von ihr betonten Aufgabenkreis des Slavomir B***** größeres Gewicht legt, der von ihrem Geschäftsführer als ihr Bereichsleiter bezeichnet wurde (AS 199, 201). Werden in einem Unternehmen (einer juristischen oder physischen Person) Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrgenommen, so hat der Unternehmer für diese deliktisch einzustehen. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organes annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung

des § 1315 ABGB zu haften ist (vgl 2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713; 2 Ob

64/98w = WoBl 1999/88; 5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108; RIS-Justiz

RS0009113). Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen.

Dies lässt sich bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten, weshalb es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 40, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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