Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach durch den Arbeitsvertrag der Klägerin Beschränkungen des Arbeitsbereiches, nämlich der mit zusätzlichem Entgelt verbundenen Reisetätigkeit, nicht ausgeschlossen waren, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - jedenfalls vertretbar. Genauso vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass die durch eine Aufgabenerweiterung (- eigenverantwortliche statt "ausgelagerter" Buchung von Flügen und Hotelzimmern für die Musiker -) geänderte Organisation des Betriebes eine Aufteilung der Reisebetreuungen auf mehrere Sekretärinnen bedingte, welche von der Klägerin wie von jedem anderen Arbeitnehmer als verkehrsüblich zu tolerieren war (vgl RIS-Justiz RS0021387, insbes [T1]; RS0029037), ohne dass dadurch eine Verletzung des Arbeitsvertrages eingetreten wäre.
Die Klägerin vermag somit keine über die Auslegung des singulären Arbeitsvertrages hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)