OGH 10ObS257/03x

OGH10ObS257/03x16.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Günther Degolt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 285/93b des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2003, GZ 10 Rs 107/03h-71, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen uva; RIS-Justiz RS0043061 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Einvernahme der beiden beantragten (sachverständigen) Zeugen absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (MietSlg 51.736 ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN uva). Die Revisionausführungen, wonach das Erstgericht von der Einvernahme der beiden beantragten (sachverständigen) Zeugen nicht absehen durfte, stellen somit inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; SSV-NF 1/28; RIS-Justiz RS0043480). Es enthält aber auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. Der Revisionswerber beschränkt sich vielmehr auch bei seiner Rechtsrüge auf Ausführungen zu dem bereits in der Berufung geltend gemachten primären Verfahrensmangel, der vom Revisionswerber darin erblickt wird, dass die beiden beantragten (sachverständigen) Zeugen nicht vernommen worden seien und damit ein berechtigter Beweisantrag unter vorgreifender Beweiswürdigung abgelehnt worden sei (Kodek aaO Rz 3 zu 496 ZPO). Da vom Revisionswerber somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.

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