Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dem am 5. 4. 1984 geborenen und im Haushalt seiner (bis zur Volljährigkeit die Obsorge ausübenden) Mutter lebenden Sohn Manuel wurden zuletzt auf Grund eines Unterhaltserhöhungsbeschlusses vom 14. 11. 1997 in Höhe von monatlich S 3.000,-- (EUR 218,02) ab 1. 7. 1997 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit (ON 56) mit weiterem Beschluss vom 26. 1. 1999 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG vom 1. 2. 1999 bis zum 31. 1. 2002 weiter gewährt (ON 58). Mit Beschluss vom 8. 10. 1999 wurden diese Vorschüsse zunächst ab 1. 9. 1999 auf S 2.230,-- (EUR 162,06) - ausgehend von einer am (Datum des Einlangens bei Gericht) 6. 10. 1999 dem Erstgericht vom Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, mitgeteilten Lehrlingsentschädigung des Kindes in Höhe von S 4.568,27 (EUR 331,99; umgelegt auf 12 Monatsbezüge sohin S 5.329,64 = EUR 387,32; ON 60) - herabgesetzt (ON 61). Nach Anhebung der Lehrlingsentschädigung auf monatlich netto EUR 606,32 gewährte das Erstgericht zunächst mit Beschluss vom 6. 3. 2002 die Vorschüsse nach den bezogenen Gesetzesstellen für die Zeit vom 1. 2. 2002 bis 28. 2. 2003 in Höhe von (laut Antrag des Unterhaltssachwalters) EUR 27,-- weiter (ON 68), und setzte in der Folge mit weiterem Beschluss vom 2. 5. 2002 - nach amtswegiger Erhebung der nunmehr aktuell bezogenen Lehrlingsentschädigung - rückwirkend für die Zeit vom 1. 9. 2000 bis 31. 8. 2001 die für diese Zeit gewährten Unterhaltsvorschüsse auf EUR 105,- -, ab 1. 9. 2001 bis 31. 1. 2001 (später berichtigt auf 31. 1. 2002) auf EUR 27,-- herab (ON 72 und 73). Dabei wurde für den erstgenannten Zeitraum von einer 12 x jährlich bezogenen anrechenbaren Lehrlingsentschädigung von EUR 479,10 ausgegangen.
Schließlich wurden - nach neuerlicher amtswegiger Überprüfung der Einkommensverhältnisse durch das Erstgericht - mit Beschluss vom 26. 11. 2002 diese Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des 31. 8. 2002 zur Gänze eingestellt, weil der Sohn ab 1. 9. 2002 ein monatliches Einkommen von zumindest netto EUR 744,03 erziele und damit als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei (ON 77).
Hinsichtlich des sich aus dem Herabsetzungsbeschluss vom 2. 5. 2002 ergebenden Übergenusses von EUR 1.360,02 (nach Einbehalt von EUR 81,-- restlich EUR 1.279,02) stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz den Antrag, das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner gemäß §§ 22, 23 UVG zum Rückersatz dieser zu Unrecht bezahlten Vorschüsse zu verpflichten (ON 78).
Das Erstgericht erkannte hierauf mit Beschluss die Stadt Wels sowie die Kindesmutter schuldig, die für die Zeit ab 1. 9. 2000 zuviel bezogenen Unterhaltsvorschüsse in Höhe von EUR 1.279,02 an die Republik Österreich, zu Handen des genannten OLG-Präsidenten, binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der weitere Antrag, auch das Kind sowie den Unterhaltsschuldner zum Rückersatz zu verpflichten, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Mit Schreiben vom 5. 10. 1999 informierte der Magistrat der Stadt Wels, Abteilung Jugendwohlfahrt, das Gericht über den Beginn der Lehre des mj. Manuel sowie über die Höhe der Lehrlingsentschädigung. Bis zum Dezember 2001 erfolgten keine weiteren Erhebungen durch den Jugendwohlfahrtsträger und auch keine Verständigungen durch die Mutter über die Berufstätigkeit des Sohnes und dessen Einkommen. Erst im Dezember 2001 wurde durch das Jugendamt mit der Mutter telefonisch Kontakt aufgenommen, worauf diese am 21. 1. 2002 ua den Lehrvertrag sowie am 1. 3. 2002 den Lohnzettel von Manuel dem Jugendamt faxte. Am 5. 3. 2002 wurde dann um die Unterhaltsvorschussweitergewährung angesucht. Der Unterhaltsvorschuss wurde für den Minderjährigen verbraucht, Manuel selbst hatte mit finanziellen Dingen auch mit der Frage des Unterhaltsvorschusses nichts zu tun.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Nichtbekanntgabe des anrechenbaren Eigeneinkommens des Kindes einen Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 21 UVG darstelle; es sei allgemein bekannt, dass sich der Verdienst eines Lehrlings mit jedem Eintritt in ein neues Lehrjahr erhöhe. Dies hätte sowohl dem Sachbearbeiter des Jugendamtes als auch der Mutter bekannt sein müssen. Da weder die Mutter eine Mitteilung über den Eintritt ins zweite Lehrjahr erstattet habe noch der Sachbearbeiter des Jugendamtes, sei diesen Personen eine grobe Sorgfaltsverletzung anzulasten.
Das Rekursgericht gab den sowohl vom Unterhaltssachwalter als auch der Mutter erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch wenn der Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der nach § 21 UVG auferlegten Meldepflichten nicht überspannt werden dürfe, sei doch nach Rechtsprechung und Lehre eine grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn sich die Mitteilungspflichtigen bloß darauf verließen, dass das Gericht von sich aus den Eintritt in das nächste Lehrjahr und die damit verbundene Erhöhung der Lehrlingsentschädigung eigenständig überwachen und erheben würde; insoweit dürfe sich der gesetzliche Vertreter auch nicht auf die bloße Weiterleitung ihm von Seiten des Obsorgeberechtigten zugekommener Informationen verlassen, sondern sei ihm auch eine Erkundigungs- bzw Nachforschungspflicht auferlegt, weil ansonsten die im § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht nicht erfüllbar wäre. Im vorliegenden Fall sei das Erstgericht weder über die mit dem Eintritt ins zweite Lehrjahr (ab 1. 9. 2000) erfolgte Einkommenserhöhung von S 5.329,65 auf S 6.592,- - (bzw EUR 479,06) noch über diejenige von EUR 479,10 auf EUR 606,32 (ab 1. 9. 2001) bzw auf EUR 744,03 (ab 1. 9. 2002) informiert worden. Auch sei dem Akt zu entnehmen, dass das Jugendamt am 24. 7. 2000 dem Gericht die Änderung der Kontoverbindung der Mutter bekanntgegeben habe, was wohl eine Kontaktnahme zur Genannten voraussetze. Ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren ohne irgendwelche Mitteilungen an das Erstgericht sei nicht mehr vernachlässigbar.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil mit Ausnahme einer bereits älteren Entscheidung (3 Ob 541/84) keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Ersatzpflicht des Vorschusssachwalters und des Obsorgeberechtigten aufgefunden habe werden können, die einen ähnlichen Sachverhalt betroffen hätte und der Überwachungspflicht des Jugendamtes bzw der Mitteilungspflicht des Obsorgeberechtigten im Zusammenhang mit den Pflichten des Jugendamtes bei einer Änderung der Höhe der Lehrlingsentschädigung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters, bezeichnet als "Magistrat der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt" und unterzeichnet "für die Stadt Wels in Vollmacht Mag. U*****", mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Antrages auf Verpflichtung zum Rückersatz abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).
Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rückersatzverfahren nur dem Bundesland (bei Bezirksverwaltungsbehörden) oder der Statutarstadt als Rechtsträger und Haftungspflichtigem Parteistellung zukommt, welche sohin auch am Rückersatzverfahren zu beteiligen sind (Neumayr in Schwimann 2 Rz 20 zu § 22 UVG), nicht jedoch der einzelnen Organisationseinheit, welche die Aufgaben der Jugendwohlfahrt besorgt, weil diese nicht legitimiert ist, die Gebietskörperschaft zu vertreten (SZ 59/98; ÖA 1994, 109; Neumayr aaO). Die Nichtbeiziehung des Rechtsträgers im Rückersatzverfahren führt zu einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit entsprechend §§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO (Neumayr aaO mwN). Nur der Rechtsträger ist im Rückersatzverfahren nach § 22 UVG haftungspflichtige Partei (1 Ob 546/93; vgl auch 2 Ob 717/86). Hiezu hat nun der Oberste Gerichtshof zur Vertretungsbefugnis der Rechtsmitteleinschreiterin "Magistrat der Stadt Wels, Jugendwohlfahrt, für die Stadt Wels: in Vollmacht Mag. U*****" amtswegig entsprechende Erhebungen gepflogen, welche ergeben haben, dass zwar nach § 49 Abs 1 des Statutes für die Stadt Wels 1992, LGBl 1992/8 idgF, diese vom Bürgermeister nach außen vertreten wird; gemäß § 2 Abs 1 Z 1 erster Fall der maßgeblichen Geschäftseinteilungs-Verordnung des Stadtsenates der Stadt Wels werden jedoch die Angelegenheiten der Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites bis zu einem Betrag von nunmehr EUR 43.604,- -, zu den für die Beurteilung in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkten noch S 300.000,- - (EUR 21.801,85), vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches eigenverantwortlich besorgt, wobei im Rahmen der laufenden Verwaltung der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates gemäß Punkt 6.1.1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wels (GOM) wiederum vom für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Magistratsabteilung bestellten Abteilungsleiter vertreten werden, als welcher in casu der auch die Rechtsmittel an beide Instanzen verfassende bzw unterfertigende Senatsrat Mag. Franz U***** ausgewiesen ist. Die Rechtsmittellegitimation ist damit unbedenklich gegeben.
Zu den inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen, wobei er sich gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann:
Auszugehen ist zunächst davon, dass zwischenzeitlich die durch beide Vorinstanzen beschlussmäßig erfolgte Verpflichtung der Mutter zum Rückersatz des - der Höhe nach auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bestrittenen - Unterhaltsvorschuss-Übergenusses ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist; die Anträge gegenüber Vater und Kind wurden bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Strittig ist demnach nur mehr die Verpflichtung auch des Unterhaltssachwalters (bzw dessen Rechtsträgers) hiezu zufolge der von den Vorinstanzen angenommenen und auch zeitlich näher festgestellten Mitteilungsverletzungen im Sinne des § 21 UVG. Die Rechtsmittelwerberin argumentiert hiezu, dass "die zuständige Bearbeiterin in Fällen der Berufstätigkeit von Minderjährigen davon ausgehen kann, dass die Pflegeperson ihrer Informationspflicht über eine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Minderjährigen nachkommt und von sich aus während der Lehrzeit keine eigenen Erhebungen tätigt. Es ist nicht Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers zu überprüfen, ob die Pflegeperson ihrer Mitteilungspflicht nachkommt." Sämtliche von der Mutter eingelangten Informationen seien "unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet" worden.
Mit dieser Argumentation, durch welche die vielmonatige Untätigkeit ihrer Sachbearbeiterin, deren Verhalten nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86; RIS-Justiz RS0076454) für die Beurteilung grober Fahrlässigkeit entscheidend ist, selbst ausdrücklich zugestanden wird, übergeht und negiert die Revisionsrekurswerberin, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung unter dem in § 22 Abs 1 UVG ua für den Rückersatz haftbaren und nach § 21 UVG zur Mitteilung jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse verpflichteten "gesetzlichen Vertreter" nicht nur der obsorgeberechtigte Elternteil, sondern vielmehr auch die als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde bzw der als Jugendwohlfahrtsträger einschreitende Magistrat zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0076454; Neumayr aaO Rz 1 zu § 21 und Rz 18 ff zu § 22 UVG), sodass auch dieser grundsätzlich gehalten ist, jedenfalls relevante Informationen ohne (grob: SZ 64/26) schuldhaftes Zögern weiterzugeben (LGZ Wien EFSlg 87.805).
Die wiedergegebenen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz negieren diese Eigenverantwortlichkeit zur Gänze und versuchen statt dessen, diese ausschließlich auf die Mutter als obsorgeberechtigtem Elternteil abzuschieben, was jedoch nach dem Vorgesagten weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers, nämlich das Gericht von allen auf eine Herabsetzung oder Einstellung gewährter Vorschüsse einflusshabenden Umständen frühzeitig und rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um erfahrungsgemäß nur schwerlich hereinbringbare Übergenüsse gar nicht entstehen zu lassen, in Einklang zu bringen ist. "Unverzüglich" im Sinne des § 21 UVG bedeutet dabei, dass ohne jeglichen unnötigen Aufschub, dh unter Umständen sogar innerhalb von wenigen Tagen, die Mitteilung an das Gericht zu erfolgen hat (so auch LGZ Wien EFSlg 97.735), ohne dass es ausreicht, sich auf eine Mitteilung(spflicht) anderer Stellen oder Personen zu verlassen (ebenso LGZ Wien EFSlg 97.737). Davon kann bei den von den Vorinstanzen festgestellten und weiter oben wiedergegebenen Verhaltensweisen der Rechtsmittelwerberin sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht füglich keine Rede sein. Obwohl das Jugendamt bereits seit Oktober 1999 wusste, dass der Minderjährige Einkommen bezieht, erfolgten über zwei Jahre (!), nämlich bis zum Dezember 2001, keinerlei Erhebungen und Nachforschungen sei es beim Minderjährigen selbst, sei es bei dessen Mutter, was bei dieser Sachlage die Annahme grober Fahrlässigkeit geradezu impliziert. Solche liegt nach der Rechtsprechung (2 Ob 717/86) jedenfalls dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war und zufolge seiner Schwere und/oder Häufigkeit nicht mehr als bloße Nachlässigkeit oder Leichtsinnigkeit qualifiziert werden kann; nur wenn besondere Umstände vorgelegen wären, die das Versäumnis des Sachbearbeiters entschuldbar erscheinen ließen, wäre grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.
Abgesehen davon, dass die Bejahung oder Verneinung dieser Kriterien stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig ist, liegt die Entscheidung des Rekursgerichtes mit dieser Judikatur in Einklang; auch wenn speziell die Entscheidung 2 Ob 717/86, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, schon über eineinhalb Jahrzehnte zurückliegen mag, so sind doch ihre Grundsätze - zumal die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen seither auch keine Änderungen erfuhren - weiterhin aufrecht und zu beachten. Insoweit bedarf es - nicht zuletzt auch wegen der bereits betonten Einzelfallbezogenheit - keiner besonderen inhaltlichen, über die Grundsätze dieser Entscheidung speziell hinausgehenden Vertiefung der wiedergegebenen Grundsätze, sodass - in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG - der Revisionsrekurs aus all diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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