OGH 10ObS255/03b

OGH10ObS255/03b2.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia W*****, Bedienerin, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. August 2003, GZ 10 Rs 122/03i-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie beispielsweise verschiedene Tischarbeiten, Botendienste oder die Tätigkeit als Portierin, auszuüben. Aus diesem Grunde wurde von den Vorinstanzen eine Invalidität der Klägerin im Sinne der für sie maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG verneint.

Die Klägerin macht zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels geltend, der Oberste Gerichtshof habe sich zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Behinderteneigenschaft eines Invaliden noch nicht geäußert. Sie bezieht sich dabei auf den Umstand, dass sie aufgrund des Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. 9. 2001 seit dem 2. 5. 2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50 vH beträgt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass eine Feststellung über die Zugehörigkeit des Versicherten zum begünstigen Personenkreis nach dem Behinderteneinstellungsgesetz keinen Einfluss auf die Beurteilung der Invalidität nach § 255 ASVG hat (SSV-NF 1/24; 6/33; 6/147; 7/127; 10 ObS 140/02i ua). Auch Versicherten in ungelernten Berufen, die zum Personenkreis der begünstigen Behinderten iSd § 2 Abs 2 BEinstG gehören, gebührt daher - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr im Stande sind, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Nach den Feststellungen stehen am allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Arbeiten zur Verfügung, die die Klägerin unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art zu verrichten in der Lage ist. Die schon bisher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesene Klägerin ist somit im Hinblick auf die zumutbaren Verweisungstätigkeiten auch derzeit nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Eine eingeschränkte Verweisbarkeit begünstigter Behinderter iSd § 2 Abs 2 BEinstG ("Behindertenarbeitsmarkt") sieht der in § 255 ASVG geregelte Invaliditätsbegriff nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung vermag auch das Risiko, in Konkurrenz mit gesunden Personen keinen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, keine Invalidität der Klägerin zu begründen, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 1/23; 1/68 uva; RIS-Justiz RS0084833).

Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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