OGH 13Os147/03

OGH13Os147/0326.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Strafsache gegen Othmar M***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 6. Mai 2003, GZ 20 Hv 15/03z-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Othmar M***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I), des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (III) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er

I.) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die am 17. März 1990 geborene Sabrina M***** mit Gewalt bzw durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs bzw dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sich mit ihr in einem Zimmer einschloss, sie auf ein Bett warf, sie entkleidete, ihr Schläge versetzte, sie vorerst gegen ihren Widerstand im Brust- und Genitalbereich betastete und A.) zu Ostern 2001 in Lehenrotte einen Finger in ihre Scheide einführte und hin und her bewegte;

B.) am 17. März 2002 in Türnitz einen Finger in ihre Scheide einführte, sich anschließend auf sie legte und sein erigiertes Glied in ihre Scheide einführte und den Geschlechtsverkehr vollzog;

II.) mit der am 17. März 1990 geborenen Sabrina M*****, sohin einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, und zwar

A.) im Sommer 1999 in Kroatien dadurch, dass er sich auf sie legte, sein erigiertes Glied in ihre Scheide einführte und solcherart mehrere Minuten lang den Geschlechtsverkehr vollzog;

B.) zu Ostern 2001 in Lehenrotte durch die im Punkt I.)A.) dargestellte Tathandlung;

C.) am 17. März 2002 in Türnitz durch die im Punkt I.)B.) dargestellte Tathandlung;

III.) durch die in den Punkten I.)B.) und II.)A.) "sowie C.)" dargestellten Tathandlungen mit seiner Enkelin Sabrina M*****, sohin einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;

IV.) durch die in den Punkten I.) und II.) dargestellten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person Sabrina M***** zur Unzucht missbraucht;

V.) im Sommer 1999 in Kroatien und am 17. März 2002 in Türnitz Sabrina M***** jeweils durch die Äußerung, er werde sie umbringen, falls sie jemandem etwas von den in den Punkten I.)B.) und II.)A.) sowie C.) angeführten Tathandlungen erzähle, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Information anderer über die stattgefundenen Straftaten genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Aktenwidrig wird vorgebracht (Z 3), der auf Veranlassung des Vorsitzenden gemäß § 250 Abs 1 StPO vor Befragung der Zeugin Daniela W***** aus dem Gerichtssaal abgetretene Angeklagte sei erst nach den im Anschluss an die Vernehmung erfolgten Verlesungen wieder hereingerufen und vom Aussageinhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die Verlesungen erfolgten vielmehr in Gegenwart des Angeklagten (S 487/I).

Die Beschwerdeauffassung, dass § 252 Abs 3 StPO mit Nichtigkeit bewehrt sei, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Keine erheblichen Umstände betrafen die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (Z 4) auf

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