Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die vom Erstgericht aufgrund Zuwiderhandels des Verpflichteten gegen einen Unterlassungstitel verhängte (weitere) Beugestrafe von 2.000 EUR aufgehoben und den Strafantrag des Zweitbetreibenden abgewiesen. Es sprach aus, der Wert der Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 4.000 EUR; der Revisionsrekurs sei (daher) jedenfalls unzulässig. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiere sich an der Bewertung im Titelverfahren; die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Zweitbetreibenden ist unzulässig. Es entspricht stRsp, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des in zweiter Instanz entscheidenden Gerichts gebunden ist, es sei denn zwingende Bewertungsvorschriften wurden verletzt (RIS-Justiz RS0042437, RS00422450; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Davon kann aber im Hinblick auf das nicht in Geld bestehende (Unterlassungs-)Begehren der Betreibenden, das daher vom Rekursgericht gemäß §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO ohne Bindung an die von den Klägern/Betreibenden gemäß §§ 56 Abs 2, 59 JN vorgenommenen Bewertung zu bewerten war (RIS-Justiz RS0042617; Kodek aaO), keine Rede sein.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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