Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die Befristung der mit den Liegenschaftseigentümern abgeschlossenen Optionsverträge schon eine Gefährdung indiziert, weil die Bestreitung durch die beklagte Partei und die dadurch verursachte Prozessführung leicht dazu führen kann, dass ein Urteil in der Sache erst nach dem 30. 4. 2004 ergehen wird, kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei nur begehrt, der beklagten Partei zu verbieten, die jeweiligen Optionsrechte selbst auszuüben oder Dritte als Optionsberechtigte namhaft zu machen. Mit diesem Verbot kann aber der oben aufgezeigten Gefahr nicht begegnet werden.
Im Übrigen rechtfertigt die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruches nach ständiger Rechtsprechung noch nicht die Annahme, dass dadurch der Anspruch gefährdet werden könne. Es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine Besorgnis begründet erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005369). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung. Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob aus bestimmten Umständen die Besorgnis einer konkreten Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0005369).
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