Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass das erste Grundbuchsgesuch der Antragsteller nur deshalb abgewiesen wurde, weil der für den bücherlichen Rechtserwerb erforderlichen Genehmigung des Landesagrarsenats die Rechtskraft-Bestätigung fehlte. Das hinderte die Antragsteller nicht, unter Beibringung der Rechtskraft-Bestätigung sofort einen neuen Verbücherungsantrag zu stellen, weil sich die Eintragungsgrundlagen geändert haben (vgl RIS-Justiz RS0041511). Gemäß § 93 GBG wahrten sie damit den angemerkten Rang für die Verbücherung ihres Rechtserwerbs. Dass das Grundbuchsgericht am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt hatte, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten, greift nicht in die bücherliche Rechtsposition des Revisionsrekurswerbers ein. Wäre mit der positiven Erledigung des zweiten Gesuches bis zur Rechtskraft der Abweisung des ersten zugewartet worden (vgl Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300 zu Pkt 6), hätte ohnehin zur Herstellung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Buchstandes dies geführt. An der allein maßgeblichen Tatsache, dass das zweite Grundbuchsgesuch noch vor Ablauf des angemerkten Rangs für die beabsichtigte Veräußerung überreicht wurde, hat der vermeintliche Gerichtsfehler nichts geändert.
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