OGH 7Ob247/03d

OGH7Ob247/03d10.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Heribert H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. April 2003, GZ 44 R 217/03t-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 30. Dezember 2002, GZ 23 C 51/02f-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruchs von EUR 500,-- pro Monat die Erlassung der einstweiligen Verfügung, nach der der Beklagte schuldig erkannt werde, den gleichen Betrag als vorläufigen monatlichen Unterhalt zu leisten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua) was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 18.000 ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO einem beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig den ordentlichen Revisionsrekurs ausführen (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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