OGH 9Ob125/03b

OGH9Ob125/03b22.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reiner W*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 79.940 sA und Feststellung (Streitwert EUR 8.720), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Juli 2003, GZ 13 R 110/03x-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin ist die Entscheidung 6 Ob 655/83 (= EvBl 1983/172 ua) nicht vereinzelt geblieben, sondern stellte den Ausgangspunkt für eine nunmehr ständige Rechtsprechung dar, welche unter Ablehnung früherer Rechtsprechung daran festhält, dass aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag erwächst (RIS-Justiz RS0057603; zuletzt 10 Ob 222/00w). Eine begehrte Aufteilung bringt nicht einseitig Rechtsbegründungen zugunsten des formellen Antragstellers mit sich, sondern führt innerhalb der Gesamtlösung in billiger Weise zu Rechtsgestaltungen und Leistungsbefehlen zu Gunsten und zu Lasten beider beteiligten vormaligen Ehegatten. Es kann nicht in das freie Belieben des formellen Antragstellers gelegt werden, auf eine einmal beantragte Entscheidung zu verzichten, die möglicherweise auch zu Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung und zur Begründung von Rechtspflichten zu seinen Lasten führen kann. Auch ein nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß §§ 81 f EheG kann daher mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider Ehegatten wieder zurückgenommen werden (6 Ob 189/97f). Die Zurückziehung eines Aufteilungsantrages durch den Antragsteller hat daher nur zur Folge, dass dieser nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es dem anderen Teil aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem auch der andere Teil nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. Darüber hinaus kann hier nicht übersehen werden, dass die im Aufteilungsverfahren zunächst von einem anderen Rechtsanwalt vertretene jetzige Klägerin als damalige Antragsgegnerin des Aufteilungsverfahrens sowohl eine angebotene Ausgleichszahlung als zu gering bezeichnete, als auch ihren überwiegenden Eigenbedarf hinsichtlich der dem Aufteilungsverfahren unterzogenen Ehewohnung geltend gemacht hat. Damit lag aber auch auf ihrer Seite ein auch noch nach Ablauf der Jahresfrist präzisierbares Begehren vor, welchem der Ablauf der materiellen Fallfrist des § 95 EheG nicht entgegengestanden wäre (RIS-Justiz RS0109615).

Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes für vertretbar, wonach der Beklagte als - nur kurzfristiger - Vertreter der Klägerin im Aufteilungsverfahren nicht verhalten war, diese auf die Möglichkeit eines eigenen Aufteilungsantrages hinzuweisen, zumal die Aufteilung der Ehewohnung auch im Falle einer Rückziehung des Antrages nach Ablauf der einjährigen Frist des § 95 EheG möglich gewesen wäre und nicht hervorgekommen ist, dass die Klägerin im Falle einer Aufklärung noch weitergehende Aufteilungsansprüche geltend gemacht hätte.

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

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