OGH 1Ob120/03h

OGH1Ob120/03h17.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. Claus-Peter S*****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wegen Räumung infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 24. März 2003, GZ 13 R 56/03p-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 27. November 2002, GZ 5 C 889/02a-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die ordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 300,10 (darin EUR 50,02 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft. Der Klägerin steht das Nutzungsrecht an der Wohnung Nr 2, dem Beklagten jenes an der Wohnung Nr 4 zu, wobei jedem Wohnungseigentümer ein PKW-Abstellplatz als Zubehör zugewiesen ist. Im Jahre 1998 vereinbarte der Beklagte mit der "Rechtsvorgängerin" der Klägerin (im Folgenden: Verkäuferin) einen (zeitweiligen) Tausch der Parkplätze, weil der Parkplatz des Beklagten nicht überdacht war und die Verkäuferin mangels eines eigenen Kraftfahrzeugs keinen Bedarf an eine Überdachung hatte. Es wurde vereinbart, dass ein "Rücktausch" stattfinden sollte, wenn der Abstellplatz des Beklagten mit einer gleichwertigen Überdachung wie jener der Verkäuferin versehen sein wird. Der Beklagte verfasste darauf hin eine als "Vereinbarung" bezeichnete und mit 5. Dezember 1998 datierte Urkunde, die nähere Details der Vereinbarung sowie der Voraussetzungen für einen "Rücktausch" enthielt. Die Verkäuferin unterfertigte diese Urkunde nicht. Es wurde vereinbart, dass die Verpflichtungen aus der getroffenen Vereinbarung auf die jeweiligen (Einzel-)Rechtsnachfolger zu überbinden sind.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung an die Klägerin teilte die Verkäuferin dieser mit, es habe ein vorübergehender Tausch stattgefunden, die Parkplätze würden aber rückgetauscht werden, wenn der Platz des Beklagten überdacht sein wird. Die vom Beklagten verfasste Urkunde wurde der Klägerin erst nach Abschluss des Kaufvertrags im Juni 1999 übergeben. Nachdem auch die übrigen Parkplätze überdacht worden waren, forderte sie den Beklagten im November 2001 auf, die Parkplätze wieder zu tauschen, was der Beklagte ablehnte.

Die auf Räumung des zu ihrer Wohnung gehörenden Parkplatzes gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Es vertrat die Rechtsauffassung, die vorliegende Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten sei am ehesten als Leihe zu qualifizieren. Dieses Leihverhältnis sei nach der getroffenen Abrede ab der gleichwertigen Überdachung des Parkplatzes des Beklagten beendet gewesen. Ein Widerspruchsrecht des Beklagten gegen den "Rücktausch" sei nicht wirksam vereinbart worden; es würde auch dem klaren Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen. Die vom Beklagten verfasste Urkunde sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin sei in die Vereinbarung eingetreten, weil sie über den "vorübergehenden Tausch" der Parkplätze informiert worden sei und bis November 2001 weiter den Parkplatz des Beklagten benutzt habe. Mit der gleichwertigen Überdachung des Parkplatzes des Beklagten sei somit die Leihe beendet gewesen, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Räumung zu verlangen. Auch wenn dier Auslegung von Verträgen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwarfen, sei die ordentliche Revision im vorliegenden Fall zulässig, weil dem Berufungsgericht insoweit eine Fehlbeurteilung unterlaufen sei, als der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2003 ausgesprochen habe, dass der Qualifikation der vorliegenden Vereinbarung als Leihe nicht beigetreten werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird.

Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Auslegung von konkreten Vereinbarungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, sofern nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0042936). Warum es für die Auslegung von Bedeutung sein sollte, ob man die Vereinbarung als entgeltlich oder unentgeltlich qualifiziert, ist aus den Revisionsausführungen nicht zu erkennen; gleiches gilt für den Hinweis auf den Unterschied zwischen Bedingung und Befristung.

Ob das in der vom Beklagten verfassten Urkunde erwähnte Widerspruchsrecht überhaupt wirksam vereinbart und darüber hinaus auf die Klägerin überbunden wurde, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es handelt sich dabei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keinesfalls um eine unbedingte und voraussetzungslose Widerspruchsmöglichkeit, keine Bedenken bestehen. Auch im Gesamtkontext der Urkunde kann ein Widerspruch des Beklagten gegen die Anzeige der Fertigstellung einer gleichwertigen Überdachung vernünftigerweise nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Beklagte verpflichtet sein soll, allfällige Einwände gegen die Gleichwertigkeit der Überdachung innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen.

Nachdem feststeht, dass die Klägerin den Beklagten im November 2001 zum "Rücktausch" aufgefordert hat, ist es auch ohne Belang, dass sie im Verfahren die Vereinbarung in erster Linie unrichtigerweise als Prekarium qualifiziert hat. Bereits im Beschluss vom 27. Mai 2003 hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin zumindest hilfsweise auch auf die Auflösung einer der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegenden Vereinbarung berufen hat.

Wie bereits dargelegt wurde, wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich auf die fehlende Gleichwertigkeit der über seinem Parkplatz angebrachten Überdachung zu berufen. Seiner Auffassung, die Klägerin hätte von sich aus konkrete Behauptungen zur Gleichwertigkeit aufstellen müssen, ist nicht beizutreten. Da es sich beim Heckenbewuchs um keine bauliche Maßnahme handelt, hat diesen das Berufungsgericht zu Recht bei der Beurteilung der "Überdachung" außer Betracht gelassen.

Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Dass dem Berufungsgericht insoweit eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.

Auf den in der Revision wiederholten Einwand, die Rechtssache wäre nicht im streitigen Verfahren, sondern im Außerstreitverfahren zu behandeln gewesen, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des schon in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs verworfen hat (Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 503 ZPO). Im Übrigen lässt der Revisionswerber auch jede Begründung dafür vermissen, warum für das Begehren auf Räumung eines Bestandgegenstands nach Beendigung des Bestandvertrags der streitige Rechtsweg nicht zur Verfügung stehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung eine zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt. Die Verrechnung eines Einheitssatzes von 240 % hat jedoch keine Grundlage im § 23 RATG.

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