OGH 2Ob189/01k

OGH2Ob189/01k25.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner in Graz, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15,261.295,18 = S 210 Mio), über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. April 2001, GZ 4 R 46/01y, 47/01w-118, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. November 2000, GZ 40 Cg 99/96m-100, aufgehoben und die Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung eines Eventualbegehrens zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen. Im Übrigen bleiben die Kosten des Rekursverfahrens der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Die Stadtgemeinde I***** hat als Rechtsvorgängerin der beklagten Partei mit der A***** mbH als Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei mit Gesellschaftsvertrag vom 28. 10. 1992 die I***** I***** GesmbH gegründet, an der die klagende Partei einen Geschäftsanteil von 49 % und die beklagte Partei einen solchen von 51 % übernahm. Gegenstand des Unternehmens sollte unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Mülldeponie, insbesondere im A***** sein. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die beklagte Partei, auch wenn sie selbst kündigt, unter bestimmten Umständen die Gesellschaft fortsetzen kann. Sollte dies in den ersten fünf Geschäftsjahren geschehen, sollte das Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihren jeweils gültigen letzten Fassungen berechnet werden. Im Gesellschaftsvertrag konkret angeführt war das Fachgutachten Nr 74, das mittlerweile durch das Fachgutachten KFS-BW 1 ersetzt wurde. Beide Fachgutachten sind in den wesentlichen Punkten inhaltlich identisch.

Mit Schreiben vom 28. 6. 1995 machte die beklagte Partei von ihrem Kündigungsrecht zum 31. 12. 1995 fristgerecht mit der gleichzeitigen Erklärung Gebrauch, die Gesellschaft alleine fortzusetzen. Stichtag für die Bewertung des Anteils der klagenden Partei bzw des Auseinandersetzungsguthabens ist der 31. 12. 1995.

Die klagende Partei erhob gegenüber der beklagten Partei das Feststellungsbegehren, wonach das Auseinandersetzungsguthaben im Sinne des Gesellschaftsvertrages, sohin der Wert des Geschäftsanteiles der klagenden Partei an der I*****, zum Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 S 232 Mio betrage. In eventu begehrte sie, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei S 232 Mio zu bezahlen und führte dazu - zusammengefasst - aus:

Die Auszahlung des zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens hätte in zwei Halbjahresraten und zwar die erste davon innerhalb von sechs Monaten nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens, erfolgen sollen. Die beklagte Partei habe das Auseinandersetzungsguthaben unrealistisch niedrig mit S 4,365.338 beziffert. Nach den hier maßgeblichen Bewertungsrichtlinien sei das Auseinandersetzungsguthaben in erster Linie von der zukünftigen Entwicklung der Firma I***** abhängig. Danach ergebe sich ein Unternehmenswert zwischen S 295 Mio und S 310 Mio ohne Berücksichtigung der noch zu erhoffenden Subventionen der öffentlichen Hand von zumindest S 140 Mio. Damit errechne sich das Auseinandersetzungsguthaben von zumindest S 232 Mio, was aber außergerichtlich nicht festsetzbar gewesen sei. Da die erste der beiden Halbjahresraten erst nach Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig sei, sei das Feststellungsbegehren berechtigt. Der klagenden Partei stehe gemäß § 7.7.4c des Gesellschaftsvertrages im Falle der Kündigung durch die Klägerin innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre der "Veräußerergrenzpreis" als Auseinandersetzungsguthaben zu. Der bei der Gründung der Firma IRAB geleistete Kapitaleinsatz von S 490.000 habe mit dem maßgeblichen Unternehmenswert nichts zu tun. Die klagende Partei habe nicht nur die Stammeinlage, sondern auch jahrelang kostenlos ihr know how sowie die Arbeitskraft der Geschäftsführer der klagenden Partei und deren Mitarbeiter eingebracht. Schließlich habe sich die klagende Partei verpflichtet, zusätzlich zur Stammeinlage weitere S 49 Mio in die Firma I***** einzuzahlen, wenn diese wirtschaftlich notleidend werde hätte sollen. Nur durch diese gesamten von der klagenden Partei erbrachten Leistungen sei es möglich gewesen, die Deponie A***** nachhaltig zu sanieren und die Firma I***** in ein florierendes Unternehmen zu verwandeln.

Bei Berechnung des von der klagenden Partei ermittelten Auseiandersetzungsguthabens seien die Deponiepreise nach unten korrigiert worden, weshalb diese jedenfalls durch die Tiroler Landesregierung genehmigt worden wären. Die beklagte Partei habe hingegen für die Zukunft unrealistisch niedrigere Deponiepreise in Ansatz gebracht, um den Unternehmenswert zum Nachteil der klagenden Partei zu senken. Darüber hinaus habe die klagende Partei finanzielle Unterstützung aus dem Altlastensanierungsfonds zugunsten der Firma I***** requirieren können. Die Stadt I***** habe sich dagegen verpflichtet, die Deponieliegenschaften kostenlos zu überlassen und ehestmöglich die entsprechenden Pachtrechte auf die Firma I***** zu übertragen. Dennoch begehre die Stadt I***** Pachtzinszahlungen von der Firma I*****, womit ebenfalls die Darstellung eines möglichst niedrigen Unternehmenswertes bezweckt werden sollte. Dagegen stünden aber die Eigentümer der Liegenschaften schon deshalb unter einem gewissen Abschlusszwang, weil sie subsidiär selbst für die Kosten der Altlastensanierung aufzukommen hätten, sofern die Deponiesanierung nicht positiv beendet werde. Die Gesetzes- und Verordnungslage habe keine nachhaltige und ins Gewicht fallende Änderung des Preis-Mengen-Gerüstes zur Folge gehabt. Es würde auch ab dem Jahr 2009 nicht zu einer entscheidenden Verringerung der Müllmengen kommen, weil in Tirol eine Müllverbrennungsanlage nicht geplant sei. Auch lägen keine Umstände vor, die eine Verringerung der anzuliefernden Müllmengen zur Folge gehabt hätten. Damit käme der von der Firma I***** bereits betriebenen mechanisch-biologischen Anlage zur Konditionierung des behandlungsbedürftigen Mülls umso größere Bedeutung zu, was sich in einer entsprechenden Bewertung niederschlagen müsse. Weiters sei für die Zukunft mit einer Verringerung des Deponievolumens bei gleichbleibendem Müllanfall zu rechnen, was einen Anstieg der Deponiepreise zur Folge habe. Auch nach der Schließung der Deponie G***** werde es zu einem nachhaltigen Mehranfall in der Deponie A***** kommen. Bei Einbringen von entsprechend vorbehandeltem Müll würden praktisch keinerlei Nachsorgekosten mehr anfallen. Es gebe keinen förmlichen Beschluss des Abfallverbandes Tirol-Mitte, mit der klagenden Partei nicht zusammenzuarbeiten. Die ursprünglich veranschlagten Gesamtsanierungs- und Ausbaukosten seien tatsächlich wesentlich geringer ausgefallen. Bei einer entsprechenden Reduktion der Förderungsmittel ergäbe sich eine erhebliche Verminderung der finanziellen Belastung. Die Förderungsmittel betrügen insgesamt S 277 Mio. Die von der beklagten Partei beigebrachten Privatgutachten seien als Grundlage für die Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens ungeeignet. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie führte - zusammengefasst - aus, die klagende Partei habe außer der von ihr geleisteten Stammeinlage nichts geleistet, weshalb die Höhe des Klagebegehrens jedem kaufmännischen Anstand widerspreche. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages habe der Geschäftsanteil der klagenden Partei der beklagten Partei am Kündigungsstichtag ohne jeglichen weiteren Rechtsakt, und zwar bis zum 31. 12. 1995 zuwachsen sollen, wenngleich das Abfindungsgutachten erst später fällig werden hätte sollen. Der wesentlichste Unterschied in den Berechnungen der Streitteile für das Auseinandersetzungsguthaben betreffe die angesetzten Kapitalisierungszinsfüße sowie die ab dem Jahr 2009 zu erwartenden Müllmengen und Preise. Die Deponiepreise müssten von der Tiroler Landesregierung genehmigt werden und dem Kriterium der betriebswirtschaftlichen Angemessenheit entsprechen. Als öffentliches Unternehmen sei die Firma I***** auch der Bevölkerung gegenüber verpflichtet, weshalb ihre Tätigkeit nicht auf einen möglichst hohen Gewinn ausgerichtet sein könne. Damit sei bei der Bewertung darauf abzustellen, welche Eigenkapitalrendite angemessen erscheine. Die Deponieliegenschaften stünden im Eigentum Dritter und seien von der Stadt Innsbruck nur bis zum Jahresende 2000 in Bestand genommen worden. Der Pachtaufwand sei im Rahmen einer objektiven Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Ein potentieller Erwerber stelle in Wahrheit ausschließlich auf die zu erwartenden Erträge des von ihm eingesetzten Kapitals ab, wofür nur die nach den handelsrechtlichen Gewinnausschüttungskriterien ermittelten Dividendenzuschüsse in Betracht kämen, wobei die Abschreibungen/Rückstellungen zu berücksichtigen seien. Entscheidend unternehmenswertbestimmend seien auch die geschätzten Sanierungs- und Rekultivierungskosten für die Deponie. Eine Rückstellung von S 600 Mio würde den Rückstellungserfordernissen gerecht werden. Der Beginn der Rekultivierung verschiebe sich nämlich aufgrund diverser Umstände in das Jahr 2054. Damit reduziere sich das jährliche Rückstellungserfordernis auf S 9,800.000, was nicht zu einer Unternehmenswerterhöhung, sondern zu Mülltarifsenkungen führe. Bei der Unternehmensbewertung sei auf einen Müllmengenrückgang Bedacht zu nehmen, während eine Müllakquirierung von anderen Deponien/Müllkunden nicht zu gewärtigen sei. Der maßgebliche Kapitalisierungszinsfuß resultiere aus der von einem potentiellen Investor zu erwartenden, gegenüber einer risikolosen Anlageform höheren Verzinsung, weshalb ein solcher von 5,1 % unrealistisch niedrig sei. Die Entscheidungsträger des Landes Tirol hätten die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage nicht ausgeschlossen, sondern erkannt, dass eine Müllverbrennungsanlage letztlich die einzig ökonomische Alternative zur Deponierung darstelle. Darüber hinaus könne die Müllverbrennung auch in einem anderen Bundesland stattfinden. Selbst wenn die Sanierungs- und Ausbaukosten letztlich geringer wären als ursprünglich geplant, wäre dies nicht von so entscheidender Bedeutung, weil eine nachhaltige Senkung der Sanierungskosten auch eine anteilige Senkung bzw den Entfall von Förderungsmitteln zur Folge hätte. Bereits im Jahre 1995 habe sich abgezeichnet, dass sich das Deponiepreisniveau nicht halten lassen werde können. Tatsächlich sei der Deponiepreis in der Folge auch im Wesentlichen gesunken. Aufgrund des Stichtagsprinzips seien die nach der Schließung der Deponie G***** in die Deponie A***** verbrachten Müllmengen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der hohen Rückstellungserfordernisse sei über mehrere Jahre hindurch nicht mit einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung zu rechnen gewesen. Bei der Bewertung sei weiters zu berücksichtigen, dass die klagende Partei bloß einen Minderheitsanteil von 49 % gehalten habe. Je geringer der Einfluss eines Minderheitsgesellschafters auf die Unternehmenspolitik sei, desto niedriger sei der Wert seines Gesellschaftsanteiles anzusetzen. Insgesamt sei in diesem Zusammenhang ein Abschlag von zumindest 2/3 des rein rechnerisch anteiligen Unternehmenswertes gerechtfertigt. Daran ändere auch nichts, wenn man davon ausgehe, dass die klagende Partei unfreiwillig ausgeschieden sei. Diese habe bereits durch Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages diesem Ausscheiden zugestimmt. Es sei daher nicht der "Veräußerergrenzpreis" zu ermitteln. Der Ansatz eines einheitlichen Risikozuschlages über den Gesamtbetrachtungszeitraum sei unzulässig, weil im Nachsorgezeitraum, in dem keinerlei Erlöse mehr erzielt würden, kein Unternehmerrisiko im engeren Sinn, sondern nur noch ein Kostenrisiko bezüglich des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes bestehe. Der Gesamtunternehmenswert der I***** zum 31. 12. 1995 betrage zwischen S 12,315.854,92 und minus S 109,175.009,93.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass das Auseinandersetzungsguthaben zum Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 S 204.610.000 betrage und das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren sowie das gesamte Eventualbegehren abgewiesen.

Dabei ging es von folgenden - zusammengefassten - Feststellungen aus:

§ 7 des Abfallwirtschaftskonzeptes sieht bestimmte Entsorgungsbereiche von Deponien für Hausmüll und betriebliche Abfälle vor, wobei der "Entsorgungsbereich 3 (Stadt)" das Gebiet der Stadtgemeinde I***** sowie das Gebiet der Gemeinden E*****, M*****, N*****, P***** und V***** umfasst. Als Deponiestandort ist für diesen Entsorgungsbereich 3 ausschließlich die Deponie A***** vorgesehen, welche sich über die im § 8 des Abfallwirtschaftskonzeptes genannten Liegenschaften des Grundbuchs 8***** V***** erstreckt. Diese Deponieliegenschaften stehen zum Teil im Eigentum der Österreichischen Bundesforste und im Übrigen im Eigentum der Agrargemeinschaft V***** und wurden von der Stadt I***** zunächst mit Bestandverträgen vom 9. 1. 1976 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) und vom 9. 8. 1976 (betreffend die Österreichischen Bundesforste) für die Dauer von 25 Jahren, also bis ins Jahr 2001 hinein, in Bestand genommen und in der Folge, nämlich mit Bestandverträgen vom 28. 3. 1996 (betreffend die Bundesforste) und vom 25. 4. 1996 (betreffend die Agrargemeinschaft V*****) jeweils bis 30. 9. 2020.

Aufgrund der Gestion des Vorbetreibers der Deponie, der Firma Ernst D*****, bot sich die Deponie A***** Anfang der Neunzigerjahre in einem katastrophalen Zustand dar. Vor allem aufgrund des massiven Sickerwasseraustrittes aus dem undichten Deponiekörper und der damit einhergehenden Kontamination von Quellen im Bereich der Ausmündung des A***** in die S***** sowie aufgrund von Gasemissionen wurde die Deponie A***** gemäß der im § 14 ALSAG vorgesehenen Prioritätenklassifizierung die Prioritätsstufe 1 (d.i. die höchste von insgesamt drei Prioritätsstufen) zuteil. Als man bei den Entscheidungsträgern der Stadt I***** gewahr wurde, dass man gleichsam "auf einer tickenden Umweltbombe sitzt", zumal die Stadt I***** selbst als bloßer Bestandnehmer der Deponieliegenschaften Gefahr lief, gemäß § 31 WRG bzw § 18 Abs 2 ALSAG für die Deponiesanierung solidarisch mit anderen Verursachern kostenfällig zu werden und insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen drohten, entschloss sie sich zu einer Ausgliederung dieses problematischen Bereiches der städtischen Kommunalwirtschaft und Übertragung dieser Agenden an eine zu gründende Gesellschaft. Dies deshalb, weil man "sich nicht aussah", die unter enormem Zeitdruck und bei laufendem weiteren Befüllungsbetrieb erforderliche Deponiesanierung ausschließlich mit den eigenen städtischen Bediensteten in Angriff zu nehmen, welchen - ausgenommen DI E***** - dafür nicht zuletzt das erforderliche know how fehlte. Nachdem der Vorbetreiber Ernst D*****, von dem man in Unfrieden geschieden war, all seine Fahrnisse mitgenommen hatte, fehlten zunächst überdies die zum Deponiebetrieb erforderlichen Spezialmaschinen (Kompaktoren, Radlader usw) und die für eine zeitgemäße Deponieverwaltung notwendige Computerhard- und -software. Letztlich war für alle nur einigermaßen informierten Beobachter klar, dass "für jeden, der im damaligen Zustand der Deponie A***** gleichsam einstieg, ein mannigfaches Risiko, auch ein solches in strafrechtlich relevanter Hinsicht, bestand". Schließlich kam man in der Stadt I***** überein, dass die Stadt I***** nicht 100 % der Geschäftsanteile dieser neu zu gründenden Gesellschaft halten sollte, sondern daran auch im Deponiewesen erfahrene Private beteiligt werden sollten. Da per Jahresende 1992 die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Vorpächter Ernst D***** zu gewärtigen war, hat man aus zeitlichen Gründen von einer öffentlichen Ausschreibung dieser Beteiligungsmöglichkeit Abstand genommen und lud bloß drei Firmen zu einer Anbotslegung ein. In der Folge legten einerseits die Firma C***** ein Angebot und andererseits die Firma H*****/W***** ein gemeinsames, das letztlich angenommen wurde. Am 28. 10. 1992 kam es zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages, womit die Firma I***** errichtet wurde.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb einer Mülldeponie, insbesondere im A*****, einer Bauschutt-Recycling-Anlage, einer Gewerbe- und Mülltrennungs- und Recycling-Anlage, einer Anlage zur Verwertung biogener Abfälle, die allfällige Sanierung der Mülldeponie A*****, die Führung von sowie die Beteiligung an solchen Betrieben sowie alle Handlungen und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich erscheinen; dies alles insbesondere für die Bedürfnisse der Stadt I*****".

Zur Kündigung und Auflösung der Gesellschaft ist unter § 7 Folgendes festgehalten:

"7.1. Die Gesellschaft wird außer den im Gesetz bestimmten Gründen auch durch Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst. Die Kündigung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung und an die übrigen Gesellschafter zu erklären. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Postaufgabe des Kündigungsschreibens spätestens am letzten Tag des ersten Geschäftshalbjahres erfolgt. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, unverzüglich alle anderen Gesellschafter nachweislich von der Aufkündigung zu verständigen.

7.2. Die Stadtgemeinde I***** kann, auch wenn sie selbst kündigt, die Gesellschaft fortsetzen wenn sie spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erklärt, die übrigen Geschäftsanteile zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, bewirkt die Kündigung die Auflösung der Gesellschaft.

7.3. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, seinen Geschäftsanteil im Verhältnis der Geschäftsanteile der übernahmswilligen Gesellschafter zueinander zum vorgesehenen Abtretungspreis gemäß § 7.4. des Vertrages zu übernehmen.

7.4. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters ist wie folgt vorzunehmen:

a) Für die ersten 5 (fünf) Geschäftsjahre hat jeder ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf sein eingebrachtes Nennkapital zuzüglich anteiliger versteuerter Rücklagen, allfälligen nachrangigen Kapitalanteilen und Gewinnvorträge sowie abzüglich allfälliger Verlustvorträge;

b) nach dem Ablauf von 5 (fünf) Geschäftsjahren, somit ab dem 6. (sechsten) Geschäftsjahr ist zur Berechnung des Ausscheidungsguthabens eine Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer jeweils gültigen letzten Fassung durchzuführen, derzeit Fachgutachten Nr 74 (vierundsiebzig).

c) Die Berechnungsmethode gemäß 7.4.b) gilt auch für den Fall, dass die Stadtgemeinde I***** in den ersten fünf Geschäftsjahren kündigt, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen Gefährdung der Entsorgungssicherheit oder aus einem wichtigen auf Seite der A***** GmbH gelegenen Grund.

c) Wenn den vorgenannten Berechnungsarten zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, so erfolgt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß diesen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unter möglichster Beachtung der vorgenannten Berechnungsarten.

7.5. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in zwei Halbjahresraten, deren erste sechs Monate nach dem Kündigungsstichtag, frühestens jedoch mit Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens fällig ist. Den verbleibenden Gesellschaftern steht eine frühere Auszahlung frei. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ab dem Kündigungsstichtag mit 5 % p. a. (fünf Prozent per anno) kontokorrentmäßig verzinst. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gemeinsam mit der letzten Rate."

Am gleichen Tag wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, deren Punkt I. wie folgt lautet:

"A***** Gesellschaft mbH & Co KG, Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH und die Herren Christian H*****, Mag. Thomas H*****, Anton W***** und Ernst S***** verpflichten sich, ihr gesamtes know how und Wissen auf dem Gebiete, das Gegenstand des Unternehmens der I***** ist, dieser Gesellschaft voll und ganz uneingeschränkt nach ihrem jeweiligen letzten Wissensstand zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt für alle, solange die A***** Gesellschafter der I***** ist. Die Verpflichtungserklärungen werden gegenüber I***** abgegeben."

Die genannten juristischen und natürlichen Personen sollten für das Zurverfügungstellen ihres gesamten know hows kein wie immer geartetes Entgelt, ausgenommen angemessene Reise- und Aufenthaltskosten, erhalten. Lediglich damit zusammenhängende Patent- und Lizenzgebühren sowie der Sach- und Personalaufwand wären von der I***** zu ersetzen gewesen. Weiters verpflichteten sich A***** und ihre Gesellschafter, alles erforderliche Personal, Maschinen und Geräte derart bereit und zur Verfügung zu stellen, dass der Betrieb der Deponie A***** ab 1. 1. 1993 klaglos - soweit nicht von dritter Seite behindert - fortgeführt werden kann. A***** bzw deren Gesellschafter hatten hiefür Anspruch auf Ersatz ihrer Selbstkosten. Weiters verpflichteten sich diese, für den Fall der Behinderung der Fortführung oder der Unmöglichkeit der Betriebsführung ab 1. 1. 1993 die Entsorgung des angelieferten Mülls auf der Deponie R***** gegen Entschädigung zu von der Landesregierung genehmigten Tarifen vorzunehmen. Sodann wurde in der Vereinbarung Folgendes festgehalten:

"III.

Die Stadtgemeinde I***** und die A***** sowie Hubert H***** Gesellschaft mbH & Co KG und Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH andererseits vereinbaren unwiderruflich, falls die I***** wirtschaftlich notleidend wird, für Eigenkapitalverstärkungen in Form von Kapitalerhöhungen, Gesellschafterzuschüssen oder Haftungen für Bankkredite besorgt zu sein, und zwar die Stadtgemeinde I***** bis zur Höhe von S 51,000.000 und die A***** mit Hubert H***** Gesellschaft mbH & Co und Deponie R***** W***** Gesellschaft mbH die mit der A***** im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung zueinander hiefür haften, bis zur Höhe von S 49,000.000 besorgt zu sein ...

...

Diese Verpflichtung geht auf die Rechtsnachfolger der Gesellschafter der I***** über.

Sie gilt jedoch dann nicht, wenn die I***** wirtschaftlich notleidend wird, weil sie betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Tarife im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht verlangen darf oder nicht verlangt.

Die Stadtgemeinde I***** überlässt der I***** die ihr im A***** zur Verfügung stehenden Grundstücke ohne gesondertes Entgelt, solange sie selbst eine Nachfolgegesellschaft der I***** als Gesellschafter angehört und sie vertraglich über diese Grundstücke verfügen kann". Schließlich wurde am 28. 10. 1992 zwischen der Stadtgemeinde I***** und der A***** eine weitere Vereinbarung getroffen, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

"II.

Auflagen des Gemeinderatsbeschlusses

Die I***** verpflichtet sich

1. den Betrieb und die allfällige Sanierung der Mülldeponie A***** sowie die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage, einer Gewerbe- und Industriemülltrennungs- sowie Recyclinganlage und einer Anlage zur Verwertung biogener Abfälle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den bescheidmäßigen Auflagen und nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu realisieren. ...

III.

Allfällige Altlasten in der Deponie A*****.

Die I***** verpflichtet sich, sämtliche behördlich festgestellten Altlasten im A***** fachgerecht zu sanieren, sämtliche gegenüber der Stadtgemeinde I***** erhobenen Ansprüche und Forderungen wegen allfälliger Altlasten und wegen jedweder nicht fachgerechter Entsorgung im A***** übernimmt die I***** und wird auch diesbezüglich die Stadtgemeinde I***** voll schad- und klaglos halten. Bei der Abwehr derartiger Ansprüche ist das Einvernehmen zwischen der Stadtgemeinde I***** und der I***** herzustellen.

Es besteht Einverständnis, dass alle der I***** dadurch auflaufenden Kosten in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind."

§ 2 der Geschäftsordnung der IRAB lautet wie folgt:

"1. Die Geschäftsführer haben die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages samt Zusätzen und Nachträgen, Beschlüssen der Gesellschaft und Beschlüssen eines allfälligen Aufsichtsrates gemäß der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Gesellschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, jedoch unter Bedachtnahme auf die Grundsätze privatwirtschaftlich geführter Unternehmen einschließlich der Gewinnerzielung zu führen. ..."

Bereits im Spätherbst 1992 entwickelte die I***** auch ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit. Es wurden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bilanz betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 erstellt. In der Folge oblag der I***** die Sanierung sowie der weitere Ausbau der Deponie A*****. Zur Zeit der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die I***** war der Deponieabschnitt I bereits zur Gänze befüllt und der Deponieabschnitt II etwa zur Hälfte. Der Deponieinhalt dieser beiden Deponieabschnitte beträgt insgesamt rund 1,4 Mio m3. Zu Jahresmitte 1998 wies der Deponieabschnitt II noch ein restliches Fassungsvermögen von rund 100.000 m3 auf. Der neu zu errichtende Deponieabschnitt III weist ein Fassungsvermögen von rund 1,6 Mio m3 auf.

Während die notwendige Sanierung der Deponieabschnitte I und II ihre Rechtsgrundlage in einem wasserrechtlichen Basisbescheid aus dem Jahr 1990 bzw letztlich im wasserrechtlichen Sanierungsauftrag aus dem Jahr 1995 hatte, fußt die Neuerrichtung des Deponieabschnittes III erst auf dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. 7. 1996.

Mit der Planung der für die erwähnte Deponiesanierung (Deponieabschnitte I und II) und den erwähnten Deponieausbau (Deponieabschnitt III) erforderlichen baulichen Maßnahmen war das Ingenieurbüro DI P***** beauftragt worden, nach dessen Kostenschätzung die Sanierungskosten S 310 Mio und die Kosten für den (als getrenntes Bauprojekt behandelten) Ausbau des Deponieabschnittes III S 280 Mio betragen hätten. Vom damaligen BMfU, vertreten durch die Österreichische Kommunalkredit AG (Kommunalkredit) wurden am 9. 11. 1995 über die Deponiesanierung Gesamtförderungsmittel in Höhe von S 191 Mio zugesichert. Nur diese Förderungsmittel in Höhe von S 191 Mio wurden in dem später von den Streitteilen in Auftrag gegebenen Privatgutachten in Anschlag gebracht, weil auch DI P***** im Rahmen seiner Sanierungskostenschätzung die der I***** ebenfalls bereits im Jahr 1995 zugesicherten Förderungsmittel für die Betriebskosten in Höhe von rund S 86 Mio nicht auswarf. Die Gesamtförderungsmittel, die der I***** 1995 bewilligt worden waren, beliefen sich auf S 277 Mio. In der Folge wurden sowohl die Deponiesanierung als auch der Deponieausbau öffentlich ausgeschrieben, wobei das Ausschreibungsergebnis, das erst im Jahr 1996 vorlag, ein um rund S 50 Mio günstigeres Gesamtergebnis zeitigte als prognostiziert. Dadurch wird sich auch der tatsächliche finanzielle Gesamtaufwand für die Deponiesanierung und den Deponieausbau verringern, wenngleich aktuell noch nicht gesichert feststellbar ist, um wieviel. Dies deshalb, weil sich infolge des günstigen Ergebnisses der Ausschreibung einerseits auch die Förderungsmittel für die Altlastensanierung entsprechend reduzieren und andererseits diverse Verteuerungen zutage traten, weshalb die tatsächliche Einsparung bei bloß S 3,7 Mio liegen wird. Zum entscheidungsrelevanten Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 unterstellten jedenfalls beide Streitteile die Kostenschätzungen des Ingenieurbüros DI P***** als zutreffend, da damals auch keinerlei Umstände vorlagen, die eine tatsächliche Kostenreduktion anlässlich der Deponiesanierung bzw des Deponieausbaus indiziert hätten.

Der erste Sanierungsabschnitt wurde bis 1999 erledigt. Der zweite Sanierungsabschnitt ist projektiert bis zum Jahr 2025 und betrifft ebenfalls vornehmlich den Deponieabschnitt I.

Die Sanierung der Altlasten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Deponiebetriebes gestaltete sich schwierig und erforderte umfassende Fachkenntnisse, die Ing. Christian W***** und Mag. Thomas H*****, insbesondere aber Ernst S***** sowie dessen praxisorientierter Mitarbeiter D***** von der klagenden Partei in die I***** einbrachten. D*****, der am häufigsten auf der Deponie anwesend war, hatte vornehmlich die Vorgabe S***** in die Praxis umzusetzen und nahm seinerseits noch öfter an diversen Sitzungen der I***** teil als S***** selbst. Obwohl DI E***** (ein Mitarbeiter der beklagten Partei) hohes Fachwissen und umfassender persönlicher Einsatz zugunsten der I***** keinesfalls abzusprechen ist, kam anlässlich der Inangriffnahme der Atlastensanierung unter gleichzeitigem Weiterbetrieb der Deponie letztlich doch S***** die Rolle des eigentlichen Koordinators zu. Sein umfassendes Fachwissen ermächtigte ihn zu einer gesamtschauenden Betrachtungsweise und rascher Entscheidungsfindung. Ohne Mitwirkung S***** hätte die Deponiesanierung nicht derart schnell und zielgerichtet in Angriff genommen werden können. So hat der als Gutachter beigezogene Prof. Dr. Heinz H***** von der Universität Karlsruhe zunächst eine kostenintensive Variante der Altlastensanierung in Erwägung gezogen, während in der Folge über eine Idee des S***** die Abdichtung um einen dreistelligen Millionenbetrag günstiger war. W*****, Mag. H*****, D***** und S***** (sowie fallweise weitere Mitarbeiter der klagenden Partei) brachten aber nicht bloß ihr umfassendes know how kostenlos in die I***** ein, sondern ebenso kostenlos auch ihre Arbeitskraft (sieht man von fallweisen Spesenersätzen in unbedeutender Höhe ab). Des Weiteren stellte die klagende Partei auch die zum Deponiebetrieb erforderlichen Spezialmaschinen (Kompaktoren, Radlader usw) kostengünstig zur Verfügung (über solche Spezialmaschinen verfügte man bei der beklagten Partei damals nicht; bei einem Ankauf derartiger Spezialmaschinen wäre im Übrigen mit längeren Lieferzeiten zu rechnen gewesen). Auch die für eine ordnungsgemäße Deponieverwaltung notwendige Computerhard- undsoftware wurde von der klagenden Partei bereit gestellt. Im Rahmen der bereits erwähnten Vereinbarung zwischen der Stadt I***** und der klagenden Partei wurde weiters festgehalten, dass die Stadt I***** aufgrund von Vereinbarungen mit dem Land Tirol dazu berechtigt ist, in der Deponie "G*****" eine Müllmenge von 170.000 Tonnen zu deponieren, was die I***** zustimmend zur Kenntnis nahm. Im Übrigen verpflichtete sich die Stadt I*****, allen nach den Bestimmungen der Müllabfuhrordnung im Gemeindegebiet von I***** gesammelten Müll in die Deponie A***** zu liefern, ausgenommen eben jene besagten 170.000 Tonnen sowie den bereits getrennt gesammelten Müll (wie Altglas und Altpapier), jedoch zuzüglich des Mülls jener Gemeinden, mit denen die Stadt I***** eine entsprechende Vereinbarung dahin geschlossen hatte oder noch abschließen werden würde, dass auch jene Gemeinden den Müll ins A***** liefern könnten. Im Gegenzug verpflichtete sich die I***** dazu, den gesamten, im Stadtgebiet von I***** anfallenden Müll und Klärschlamm zu den jeweils gültigen Tarifen in der Deponie A***** entgegenzunehmen, während von anderswoher stammender Müll sei von der I***** nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Stadtgemeinde I***** angenommen werden durfte. Tatsächlich ließ sich die Stadt I***** ihr Mülleintragungsrecht in die Deponie G***** im Ausmaß von 170.000 Tonnen um S 100 Mio abgelten, welcher Betrag dem Gemeindebudget zufloss; dies zu einem Zeitpunkt, als die I***** bereits bestand. Ein übereinstimmender, dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 28. 10. 1992 samt Zusatzvereinbarung und Nachtrag bzw dem Wortlaut derselben oder der Geschäftsordnung jeweils vom 28. 10. 1992 widersprechender Parteiwille lässt sich nicht feststellen, dies insbesondere nicht betreffend die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung zur kostenlosen Zurverfügungstellung der Deponieliegenschaften oder betreffend die Deponiepreisgestaltung (also etwa dahin, dass nicht etwa ein "betriebswirtschaftlich angemessener" Deponiepreis im Sinn des § 23 Abs 2 TAWG, sondern bloß ein niedrigerer, "kommunalpolitisch verträglicher" Deponiepreis begehrt werden dürfe).

Die I***** hat die von den Deponiekunden verlangten Deponiepreise - auf welche alle bisherigen Erhöhungen der ALSAG Beiträge überwälzt wurden - zwar beim Amt der Tiroler Landesregierung eingereicht. Bislang erfolgte aber weder eine bescheidmäßige Tarifgenehmigung noch hörte man Gegenteiliges.

Mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz der I***** sowie der Jahresabschlüsse und Bilanzen betreffend das Rumpfgeschäftsjahr 1992 sowie der Geschäftsjahre 1993 bis 1995 war der Steuerberater Mag. P***** betraut, der teilweise im Auftrag der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** und teils als Subbevollmächtigter des Steuerberaters Dipl. Vw. V***** tätig wurde (Letzterem war von der I***** die Erstellung der Jahresabschlüsse 1994 und 1995 übertragen worden, der Steuerberatungskanzlei Dkfm. Dr. M***** die übrigen Steuerberatungstätigkeiten zugunsten der I*****). Zwecks Ermittlung der Höhe des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes nach der endgültigen Verfüllung der Deponie A***** wurden Mag. P***** vom Geschäftsführer der I***** Mag. R***** zwei Exceltabellen zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Exceltabellen wird die weitaus kostenintensivste Produktion des Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwandes, nämlich der Entsorgungsaufwand für das anfallende Sickerwasser, alternativ prognostiziert, und zwar in einem Best-Case-Szenario. Inwieweit in diesen Exceltabellen auch die mit der Deponiesanierung einhergehende Sickerwasserreduktion prognostiziert ist, ist nicht feststellbar. Aktuell wird das Best-Case-Szenario deutlich unterschritten (jährlicher Sickerwasseranfall von bloß 15.700 m3 gegenüber 19.000 m3 angesetzt für das Jahr 2029 und in der Folge fallend, wobei aber eine zwischenzeitliche Steigerung des Sicherwasseranfalles im Zuge der Befüllung des Deponieabschnittes III zu gewärtigen ist). Während man im Jahresabschluss betreffend das Geschäfts- und Kalenderjahr 1993 noch von einer restlichen Befülldauer der Deponie A***** von nur 27 Jahren ausging, unterstellte man ab dem Jahr 1994 eine restliche Befülldauer von 34 Jahren, ging dann fortlaufend davon aus, dass der Deponieabschnitt III erst Ende 2028 verfüllt sein würde. In den Jahresabschlüssen der I***** unterstellte Mag. P***** das Best-Case-Szenario mit einem Gesamtnachsorgeaufwand von rund S 600 Mio. Die für diesen Nachsorgeaufwand zu bildende jährliche Rückstellung wurde bilanztechnisch durch eine schlichte Division des Gesamtnachsorgeaufwands (S 600 Mio) durch die Anzahl der restlichen Befülljahre (34) ermittelt. Die sich so errechnende jährliche Rückstellung in Höhe von rund S 17,6 Mio blieb bis in die jüngere Vergangenheit herauf unverändert. Zur Frage, ob handelsrechtlich/bilanztechnisch eine Abzinsung dieser Rückstellungen zulässig oder gar geboten sei, entwickelte sich zwischen der klagenden Partei und der I***** (bzw der beklagten Partei) ein rechtlicher Disput, der in einer von der klagenden Partei gegen die I***** erhobenen Klage auf Nichtigerklärung diverser Gesellschaftsbeschlüsse mündete.

Zur Prognostizierung des künftigen Müllmengenanfalles waren in der Abfallswirtschaft zu Jahresende 1995 einerseits die Anfallsdaten aus der Vergangenheit bekannt, die in dem vom Umweltbundesamt herausgegebenen Bundesabfallplan 1995 veröffentlicht worden waren. Andererseits war bekannt, dass im Jahr 1993 bundesweit noch 121 Deponien (mit einer Gesamtkapazität von ca 48 Millionen Kubikmeter) in Betrieb waren, 60 davon allein in Tirol (mit einer Gesamtkapazität von 3,822.000 m3). Bis Juli 1995 wurden von diesen 60 Tiroler Deponien jedoch 53 geschlossen, wobei die verbliebenen 7 Deponien nur noch eine Gesamtkapazität von 1,500.000 m3 aufweisen. Österreichweit reduzierte sich das Gesamtdeponievolumen, dies allerdings bezogen auf das Jahr 1997 auf 32,439.000 m3. In der Deponie A***** waren 1995

69.435 Tonnen Müll eingetragen worden.

Die Deponiepreise beliefen sich im Jahr 1995 im gesamtösterreichischen Mittel auf S 1.440 je eingetragener Tonne Hausmüll (inklusive dem damaligen ALSAG-Beitrag in Höhe von S 90/Tonne Hausmüll, jedoch exklusive USt).

Für eine günstige Zukunftsprognose betreffend die I***** sprachen damals neben dem im Zeitraum 1989 bis 1993 in Tirol nur geringfügig reduzierten Müllanfall und der bereits geschilderten Schließung zahlreicher anderer Tiroler Deponien folgende weitere Umstände:

Hauptkunde mit rund 2/3 der in der Deponie A***** einbrachten Müllmenge war und blieb die Stadt Innsbruck, die nicht bloß entsorgungsbereichsmäßig dieser Deponie zugeordnet, sondern gleichzeitig mehrheitlich an der I***** beteiligt und damit auch an deren wirtschaftlichem Fortkommen interessiert war. Bereits 1995 war bekannt, dass die Deponie G***** I in wenigen Jahren zur Gänze befüllt sein würde. Um die Genehmigung der Ausbaustufe II wurde zwar bereits im Jahr 1995 angesucht, die Umweltsverträglichkeitsprüfung war aber jedenfalls bis 20. 1. 1999 noch nicht beendet. Eine tatsächliche Realisierung von G***** II, die unter anderem eine kostenintensive Verlegung der Brenner Bundesstraße mit sich bringen würde, war dessenungeachtet von vornherein nicht ernsthaft angestrebt worden; vielmehr hat der Obmann des Abfallverbandes Tirol Mitte schon im Jahr 1995 S***** gegenüber sinngemäß erklärt, dass G***** II nie in Betrieb gehen werde. Ungeachtet der "Berührungsängste" des Abfallverbandes Tirol Mitte mit der Firma I***** (dies insbesondere, solang in dieser Firma noch Private beteiligt sein würden) ging man allseits schon 1995 davon aus, dass der Abfallverband Tirol Mitte den Müll nach endgültiger Befüllung der Deponie G***** I in die Deponie A***** einbringen werde (wie dies seit 1999 auch de facto geschieht).

Betreffend das rechtliche Umfeld stellte sich der Informationsstand der Streitteile im zeitlichen Nahebereich rund um das Jahr 1995 wie folgt dar: Bereits im August 1992 waren "Fachgrundlagen für eine Deponieverordnung" erarbeitet worden, im Jänner 1994 wurde der Entwurf der Deponieverordnung offiziell versandt. Gegen Jahresende 1995 hin wurde über deren Inhalt eine politische Einigung erzielt. Im März 1996 wurde die Deponieverordnung kundgemacht und trat am 1. 1. 1997 in Kraft.

Gemäß § 29 Abs 18 bis 20 AWG war die DeponieVO für Deponien die - wie jene im A***** - § 31b WRG 1959 unterliegen, allerdings nicht anwendbar. Es bedurfte daher auch einer entsprechenden Novellierung des WRG. Die diesbezüglichen Vorgespräche wurden zwar ebenfalls bereits 1995 begonnen, die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle Deponien wurde erst am 1. 10. 1996 veröffentlicht. Am 1. 7. 1997 trat die WRG-Novelle Deponien in Kraft. Eine der zentralen Neuregelungen der Deponieverordnung ist das Verbot der Ablagerung bestimmter Abfälle, ua solcher mit mehr als 5 Masseprozentanteil an organischem Kohlenstoff (TOC) oder solcher aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit einem Verbrennungswert (oberer Heizungwert) von 6000 kJ/KG und darüber (§ 5 Z 7 iVm Z 7 lit f DeponieVO). Für 1. 7. 1997 bereits bestehende, nach § 29 AWG oder - wie die Deponie Ahrental - wasserrechtlich bewilligte und noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien wurden gemäß § 31d Abs 3 Z 3 WRG (idF WRG-Novellen Deponien) betreffend dieses im § 5 Z 7 DeponieVO normierte Deponierungsverbot für nicht vorbehandelte Abfälle eine Anpassungsfrist bis 1. 1. 2004 gewährt. Schließlich wurde der Landeshauptmann in § 31d Abs 7 WRG dazu ermächtigt, diese Anpassungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens 31. 12. 2008 zu verlängern, was in Tirol durch die DeponieVO-Verlängerung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. 7. 2000 ua in Ansehung der Mülldeponie A***** erfolgt ist.

Von diesen legislativen Initiativen war in der Abfallwirtschaft per Jahresende 1995 naturgemäß der Entwurf zur DeponieVO bekannt, sowie, dass künftighin jedenfalls mit der Erlassung einer DeponieVO sowie entsprechender Änderungen im WRG zu rechnen wäre, die in Richtung einer Verpflichtung zur thermischen bzw mechanisch-biologischen Vorbehandlung des Mülles zweck Müllmengenreduktion gehen würden. Der genaue Zeithorizont war damals jedoch ebenso ungesichert wie die Art und Weise der Umsetzung dieser legislativen Intentionen in die Deponiepraxis.

Auch im Übrigen fand in den 90er-Jahren im Abfallrecht eine rege Novellengesetzgebung statt, nicht zuletzt zufolge des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union am 1. 1. 1995 und der daraus resultierenden, auch den Streitteilen bekannten Pflicht zur Harmonisierung des österreichischen Rechtes mit dem Gemeinschaftsrecht (im abfallrechtlichen Bereich war insbesondere die Verbringungsverordnung, die Richtlinie über gefährliche Abfälle und die Verpackungsrichtlinie umzusetzen). So wurde das AWG in den Jahren 1992 bis 1996 10-mal novelliert und auch seither bereits wieder mehrfach. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im AWG ergingen allein zwischen 1987 und 1996 16 Verordnungen. Diese abfallrechtliche Novellengesetzgebung der jüngeren Vergangenheit lässt in Zusammenschau mit den gleichzeitig gesetzten landesgesetzgeberischen Initiativen keine durchgehende Zielrichtung erkennen. So ist der AWG-Novellen Deponien BGBl I 90/2000 bereits wieder eine Tendenz in Richtung einer Aufweichung des Zwanges zur thermischen/mechanisch biologischen Müllvorbehandlung, die erstmals mit der am 1. 1. 1997 in Kraft gesetzten Deponienverordnung bezweckt wurde, ableitbar. Über die bereits damals einigermaßen gesicherte Prognose, dass in Deponien spätestens ab 1. 1. 2009 unbehandelter Hausmüll nicht mehr sanktionslos (sei es allenfalls auch bloß in Form finanzieller Sanktionen) würde eingebracht werden können hinaus, hatte die Frage der künftigen Entwicklung des Abfallrechtes auf die Müllmengen und Müllpreiserwartungen der Streitteile bei Jahresende 1995 kaum Einfluss. Vielmehr waren damals Müllmengen und Müllpreisplanungen über das Jahr 2004/2008 hinaus derart unsicher, dass erst gar keine solchen weitreichenden Planungen angestellt wurden. Selbst in der Gegenwart ist die Entwicklung der Deponienmengen und der Preise jenseits 2004 bis 2008 noch keineswegs abschätzbar. Schließlich wurde allseits bereits per Jahresende 1995 mit einem weiteren kontinuierlichen Ansteigen des ALSAG-Beitrages (§§ 3 ff ALSAG) gerechnet; eine derartige laufende Erhöhung ist auch zu beobachten. Für Deponien, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, ist allein für den Zeitraum 1996 bis 2001 eine Erhöhung des ALSAG-Beitrages um mehr als als 6-fache vorgesehen. Zusätzlich wird seit dem Jahr 1997 im Fall der Ablagerung auf Deponien mit unzureichendem Basisabdichtungssystem oder unzureichender Deponiegaserfassung bzw Behandlung ein weiterer Zuschlag von S 400,-- je eingebrachter Tonne Hausmüll eingehoben.

Zusammenfassend rechneten die Streitteile trotz der bereits damals erwarteten DeponieVO bzw den Änderungen des WRG per Jahresende 1995 zumindest für den Zeitraum bis 2004/2008 weder mit einer deutlich fallenden Müllmengenreduktion noch mit einem ins Gewicht fallenden Deponiepreisverfall. Zum einen waren längst eine ganze Reihe von Deponien geschlossen worden. Zum anderen rechnete man bereits per Jahresende 1995 damit, dass nach der Endbefüllung der Deponie G***** I die dortige Ausbaustufe II nicht realisiert und der Müll des Abfallverbandes Tirol-Mitte deshalb in der Folge in die Deponie Ahrental eingebracht werden würde. Zu dem war angesichts des gegenteiligen Landtagsbeschlusses aus dem Jahr 1990 defacto nicht einmal mit der Planung einer Müllverbrennungsanlage zu rechnen. Die beklagte Partei kündigte die I***** gemäß § 7 Punkt 7.1 des Gesellschaftsvertrages fristgerecht zum 31. 12. 1995 auf und erklärte gleichzeitig im Sinne des § 7 Punkt 7.2 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteiles der Klägerin alleine fortzusetzen. Die tatsächliche Übergabe des Geschäftsanteiles der klagenden Partei erfolgte erst am 1. 7. 1996. Da man sich über die Höhe des klägerischen Auseinandersetzungsguthabens nicht einigen konnte, wurden von den Streitteilen mehrere Privatgutachten in Auftrag gegeben, die unterschiedliche Werte ermittelten. Mit Hauptversammlungsbeschluss samt Verschmelzungsvertrag jeweils vom 17. 12. 1996 erfolgte die Verschmelzung der IRAB mit der beklagten Partei im Sinne einer Universalsukzession und zwar rückwirkend zum Stichtag 31. 3. 1996.

Der wesentliche Inhalt des Fachgutachtens Nr 74 bzw nunmehr KFS-BW 1

lautet wie folgt:

"Fachgutachten

des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die Unternehmensbewertung.

Vorbemerkung

Eingangs verweist der Fachsenat darauf, dass es sich bei diesem Gutachten um keine detaillierten Anweisungen zur Unternehmensbewertung, sondern um die Wiedergabe von derzeit sowohl von der Praxis als auch von der Forschung und Lehre anerkannten Grundsätzen zur Unternehmensbewertung handelt. Die Verantwortung für die Auswahl und Anwendung einer bestimmten Methode liegt beim Gutachter.

1. Gegenstand der Unternehmensverwertung

Gegenstand der Unternehmensbewertung können Unternehmen als Ganzes, abteilbare Unternehmensbereiche, aber auch ein Unternehmensverbund sein.

Die Bewertung von Anteilen an Unternehmen kann zusätzliche Überlegungen erfordern. ...

2. Anlässe für Unternehmensbewertungen

Anlässe für Unternehmensbewertungen nach diesem Fachgutachten können sein:

3.1. Subjektiver Unternehmenswert

Erfolgt die Bewertung aus der Sicht eines bestimmten Veräußerers oder Erwerbers unter Berücksichtigung von dessen Investitionsalternativen und persönlichen (beispielsweise steuerlichen) Verhältnissen wird ein subjektiver Unternehmenswert ermittelt.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert drückt den Wert des im Rahmen des vorhandenen Unternehmenskonzeptes fortgeführten Unternehmens, gemessen an einer alternativen Investition am Kapitalmarkt aus. Er wird mit Hilfe von Annahmen ermittelt, die für das Verhalten einer Mehrzahl potentieller Erwerber von Unternehmen im Sinne einer rationalen Kapitalanlageentscheidung als repräsentativ angesehen werden. Änderungen der Unternehmenstätigkeit, der Rechtsform und des Unternehmensverbundes sind nur dann bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn diese Änderungen sicher zu erwarten sind, insbesondere wenn vom Unternehmen bereits Maßnahmen getroffen wurden, um diese Änderungen herbeizuführen.

4. Funktionen des Gutachters

Bei der Bewertung von Unternehmen kann ein Gutachter in verschiedenen Funktionen tätig werden, und zwar

Die Frage, ob eine Abzinsung der Rückstellungen für den Rekultivierungs- und Nachsorgeaufwand hier vorzunehmen sei, sei als Konsequenz der nicht zu beanstandenden Bewertung im Sinne der Findung eines "Veräußerungsgrenzpreises" eindeutig zu bejahen. Der Sachverständige habe einen Abzinsungszinssatz von 5,56 % herangezogen. Bei der Bewertung seien nach dem Bewertungsstichtag eingetretene neue und aus der Sicht des Bewertungsstichtages auch nicht als wahrscheinlich zu erwartende Entwicklungen nicht zu berücksichtigen. Dies gelte vornehmlich für die per 31. 12. 1995 im Wesentlichen ungesicherten künftigen legislativen Initiativen und die weitere Entwicklung des Preis- und Mengengerüstes für den Zeitraum ab 2004/2008. Dass der gerichtliche Sachverständige ausgehend von den vorliegenden Privatgutachten der Firma E***** GmbH vom Jänner 1996 (im Auftrag der klagenden Partei erstellt) bzw der K***** Gesellschaft mbH vom 7. 10. 1996 (im Auftrag der beklagten Partei erstellt) eine Mittelung vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Nach dem Sachverhalt sei eine mögliche Kostenreduktion im Rahmen der Deponiesanierung bzw des Deponieausbaues nicht unternehmenswerterhöhend zu berücksichtigen, weil derartiges aus dem Sichthorizont vom 31. 12. 1995 nicht zu gewärtigen gewesen sei. Auch seien sämtliche der I***** zugekommenen Förderungsmittel anzusetzen, weil diese bereits zum Bewertungsstichtag 31. 12. 1995 existent gewesen seien. Unter Berücksichtigung der der I***** im Jahr 1995 tatsächlich zugekommenen Gesamtförderungsmittel von S 277 Mio erhöhe sich der Wert des klägerischen Geschäftsanteiles um S 35 Mio, also von S 175 Mio auf S 210 Mio.

Nach der endgültigen Befüllung des Deponieabschnittes III falle das Unternehmerrisiko zur Gänze fort, weshalb nur noch ein Kostenrisiko in Richtung einer tatsächlichen Verteuerung der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen fortbestehe. Der gerichtliche Sachverständige habe dessen ungeachtet die im Gutachten der K***** Gesellschaft vorgenommene einphasige Abzinsung für zulässig angesehen, aber dennoch eingeräumt, dass für diesen Zeitraum eine Abzinsungsreduktion vorgenommen werden könnte. Das Erstgericht erachtete unter diesen Gesamtumständen eine Reduktion des Abzinsungssatzes in Ansehung des Nachsorgezeitraumes um 1 % für angemessen, weshalb sich der Wert des Geschäftsanteiles der klagenden Partei um S 5,39 Mio auf S 204,610.000,-- reduziere. Da eine einvernehmliche Bewertung des Auseinandersetzungsguthabens gescheitert sei, erfolge die erforderliche gerichtliche Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens erst mit Urteilsfällung, weshalb das Feststellungsinteresse zu bejahen sei. Neben der Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens resultiere daraus zwanglos die Abweisung der gesamten auf Leistung gerichteten Eventualbegehrens. Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht wies die Berufung der klagenden Partei, soweit sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens bezüglich eines Zahlungsbegehrens von S 204,610.000,-- wendete, zurück, gab im Übrigen beiden Berufungen Folge und hob das erstgerichtliche Urteil im Umfang des gesamten Feststellungsbegehrens sowie der Abweisung des auf Zahlung von S 210 Mio gerichteten Eventualbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei. Es stellte seinen Überlegungen voran, die Parteien hätten laut § 7 Punkt 4. lit b und c des Gesellschaftsvertrages in bestimmten Fällen zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bzw des Ausschreibungsguthabens eine Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der jeweils gültigen letzten Fassung vereinbart. Danach sei die Unternehmensbewertung durchzuführen; die Parteien hätten demnach einen Schiedsgutachtervertrag abgeschlossen, durch den die Bewertung einem Sachverständigen übertragen worden sei. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens sei grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell rechtlich bindend, um einem zeitaufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Da aber die Parteien weder die Person des auszuwählenden Sachverständigen noch Kriterien für die Auswahl und die Eignung eines solchen festgelegt hätten, sei fraglich, ob ein solches Verfahren überhaupt durchführbar gewesen wäre. Nach den Prozessergebnissen strebe auch keine der Parteien die einvernehmliche Einholung eines Schiedsgutachtens an, vielmehr hätten sie aus eigenem sowie ohne Einverständnis und Mitwirkung der anderen Partei Gutachten eingeholt, die mangels Zustimmung zur Einholung und Akzeptanz durch den jeweiligen Gegner nicht als Schiedsgutachten betrachtet werden könnten. Da sich die beklagte Partei in den Prozess eingelassen habe, ohne mangelnde Fälligkeit wegen des noch nicht durchgeführten Schiedsgutachterverfahrens geltend zu machen, sei von einem einvernehmlichen (allenfalls auch konkludenten) Abstehen von der Einholung eines Schiedsgutachtens auszugehen.

Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit und der Gültigkeit eines Schiedsgutachtervertrages habe nach materiellem Recht zu erfolgen; der Schiedsgutachter werde rein privatrechtlich tätig. Es sei daher nicht Sache des Gerichtes, auf Grund der vorliegenden Klage die Stellung des Schiedsgutachters im Sinn des § 7 des Gesellschaftsvertrages und des Fachgutachtens einzunehmen und davon ausgehend unter Berücksichtigung des dazu allenfalls feststehenden Parteiwillens nach Durchführung einer Unternehmensbewertung das Ausscheidungsguthaben der Klägerin festzusetzen. Dies bedeute aber nicht, dass das Erstgericht und die von ihm bestellten Sachverständigen sich nicht weitgehend am Fachgutachten orientieren haben dürfen. Eine rechtlich vorgeschriebene Methode der Bewertung von Handelsunternehmen - von deren Wert bei Bewertung eines Geschäftsanteiles ausgegangen werden müsse - gebe es nicht. Es sei ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, die richtige Methode zu ermitteln, die dann auch der vom Gericht gestellten Aufgabe adäquat sein müsse. Es unterliege somit in erster Linie dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befassten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende auszuwählen; das von ihnen gefundene Ergebnis habe dann der Tatrichter frei zu würdigen. Das Fachgutachten Nr 74 enthalte keine detaillierten Anweisungen zur Unternehmensbewertung. Die Auswahl und Anwendung einer bestimmte Methode liege in der Verantwortung des Gutachters. Dieser könne als neutraler Gutachter, als Berater des Käufers oder Verkäufers bei subjektiven Bewertungsüberlegungen oder als Schiedsrichter in der Vermittlungsfunktion auftreten. In den beiden letztgenannten Fällen seien auch subjektive Komponenten bei der Bewertung zu berücksichtigen. In Punkt 3. des Fachgutachtens werde abhängig vom Standpunkt, von dem aus die Wertermittlung vorgenommen werde, einerseits der subjektive und andererseits der objektivierte Unternehmenswert definiert. Im ersten Fall werde auf die Bewertung aus der Sicht eines bestimmten Veräußerers oder Erwerbers und im zweiten Fall auf solche Annahmen abgestellt, die für das Verhalten einer Mehrzahl potentieller Erwerber von Unternehmen als repräsentativ angesehen werden könnten. Ein ausdrücklicher Bezug zur Funktion des Gutachters komme nicht zum Ausdruck. Insgesamt verbleibe dadurch im Rahmen der von der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Methode ein weiter Ermessensspielraum, der nur mittels profunder Sachkenntnisse und damit in erster Linie durch den Sachverständigen auszufüllen sei. Dies gelte auch für den vom Gericht bestellten Sachverständigen, soweit er in seinem Fachgebiet agiere und damit die fehlenden Fachkenntnisse des Gerichtes mit seinen eigenen zu ersetzen habe. Auch der vom Gericht bestellte Sachverständige sei zur Objektivität verpflichtet; dies bedeute aber noch nicht, dass er ausschließlich als neutraler Gutachter einen objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln habe. Anerkenne man das Fachgutachten Nr 74 als geeignete Grundlage für eine Unternehmensbewertung, so sei ausgehend von den darin wiedergegebenen Grundsätzen innerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes der Wert eines Unternehmens danach zu bewerten. Damit sei dem Gericht und dem von ihm bestellten Sachverständigen ein entsprechend objektiv und nachvollziehbar auszufüllender Ermessensspielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen diejenige Vorgangsweise zu wählen sei, die der Sach- und Rechtslage adäquat sei. Die dabei einzuschlagende objektive Vorgangsweise hindere also nicht die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Parteien, soweit dies im Einzelfall erforderlich oder geboten erscheine. Der gerichtliche Sachverständige habe eingehend dargelegt, warum seiner Meinung nach hier ein subjektiver und nicht ein objektivierter Unternehmenswert in Ansatz zu bringen sei. Dem sei das Erstgericht aus zu billigenden Gründen gefolgt. Aus der im Fachgutachten enthaltenen Problemstellung zum objektivierten Unternehmenswert, wonach der objektivierte Unternehmenswert den Wert des im Rahmen des vorhandenen Unternehmenskonzeptes fortgeführten Unternehmens, gemessen an einer "alternativen Investition am Kapitalmarkt ausdrückt" und worin "das Verhalten einer Mehrzahl potentieller Erwerber von Unternehmen im Sinne einer rationalen Kapitalanlageentscheidung" maßgeblich sei, ergebe sich, dass offenbar auf Voraussetzungen abgestellt worden sei, die dem Vorhandensein eines Unternehmens-Marktes gleichkamen. Es bestehe kein Anlass, eine solche Situation zu simulieren, hier stehe fest, dass erst durch die Aufnahme der klagenden Partei in die I***** die Sanierung bei fortlaufendem Betrieb der Deponie A***** ermöglicht worden seien. Die klagende Partei und deren Entscheidungsträger und Mitarbeiter hätte nicht nur ihr Know-how, Personal und Spezialgeräte eingebracht, sondern auch ein beträchtliches Risiko in mehrfacher Hinsicht übernommen. Es sei anzunehmen, dass durch die "Nichtberücksichtigung" der Buchwertklausel die klagende Partei im Falle ihres Ausscheidens voll entschädigt hätte werden sollen. Jede andere Interpretation des Gesellschaftsvertrages hätte mit Übernahme der Geschäftsanteile der klagenden Partei durch die Stadtgemeinde I***** oder die beklagte Partei die Position der klagenden Partei wesentlich verschlechtert, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass dies im Sinne der Parteien gelegen wären. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter gebiete es aber, die klagende Partei vermögensrechtlich so zu stellen, als würde sie weiter in der Gesellschaft verbleiben. Durch die Übernahme des Geschäftsanteiles (der klagenden Partei) durch die beklagte Partei sei für diese der Bezug des gesamten daraus künftig erzielbaren Gewinnes gesichert, weshalb es naheliegend erscheine, diesen Ertrag bei der Bewertung des Anteiles der klagenden Partei als maßgeblichen Faktor anzusetzen. Die klagende Partei sei - anders ausgedrückt - bis zu ihrem Ausscheiden aus der Firma I***** an derem tatsächlichen Wert unter den gegebenen Verhältnissen beteiligt gewesen, weshalb die Bewertung des entsprechenden Anteiles, der nunmehr der beklagten Partei zuwachse, wohl auch nur an dem tatsächlichen Wert im Vermögen der klagenden Partei gemessen werden könne. Die Voraussetzungen für eine strikte Objektivierung seien daher hier nicht gegeben. Die Subsumtion der vorzunehmenden Bewertung unter den zweiten Fall des Punktes 2. des Fachgutachtens (Findung eines angemessenen Preises ohne vorhandene Entscheidungsfreiheit) erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil einerseits auch ein Preis (das Auseinandersetzungsguthaben) zu ermitteln sei und andererseits der klagenden Partei dabei tatsächlich keine Entscheidungsfreiheit zugekommen sei. Es treffe zwar zu, dass die klagende Partei den Gesellschaftsvertrag, in dem die Kündigungsmöglichkeit durch die beklagte Partei bei gleichzeitiger Fortsetzung der Gesellschaft enthalten sei, aus einer freien Entscheidung heraus eingegangen sei. Hier werde aber offenbar der zweite Fall des Punktes 2. des Fachgutachtens dem ersten Fall gegenübergestellt, wonach dem Gesellschafter bei Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen anderen, die Festsetzung des dafür verlangten Entgeltes überlassen bleibe, weshalb die Unternehmensbewertung nur der Ermittlung jenes Wertes diene, der der zu einem bestimmten Zeitpunkt freien Entscheidung der Verfügung über den Anteil zugrundegelegt werden könnte. Die Verwertung stehe also im Belieben des Gesellschafters. Im zweiten Fall habe aber der veräußernde Gesellschafter nicht mehr die Möglichkeit, letztlich selbst unter Zuhilfenahme einer Unternehmensbewertung den Preis zu bestimmen. Er sei unabhängig davon, ob er gerade zu diesem Zeitpunkt seinen Anteil veräußern wolle oder nicht, gezwungen, diesen abzugeben und stattdessen ein nicht von ihm bestimmtes Entgelt anzunehmen. In diesem Fall sei die bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorhandene Entscheidungsfreiheit nicht mehr vorhanden. So könne sich auch ein Minderheitsgesellschafter, der freiwillig einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen habe, weder gegen eine verschmelzende noch eine errichtende Umwandlung nach den §§ 2 bis 5 Umwandlungsgesetz zur Wehr setzen. Er habe nur Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Auch in diesen Fällen sei der Grenzwert zu ermitteln, der es ihm gestatte, ohne wirtschaftliche Nachteile aus der Gesellschaft auszuscheiden. Entsprechendes gelte auch für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters, für die Angemessenheit des Übernahmspreises beim Bezugsrechtsausschluss anlässlich der Erhöhung des Stammkapitals und für die Abfindung eines ausscheidenden Kommanditisten. Damit sei auch der Vergleich mit der bei der Enteignung, die ebenfalls unter dem zweiten Fall des Punktes 2. des Fachgutachtens angeführt sei, gegebenen Rechtslage gerechtfertigt. Für diesen Rechtsbereich gelte ebenfalls der Grundsatz, dass die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile mit Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung zu erfolgen habe. Der Begriff "angemessen" laut Punkt 2., zweiter Fall, des Fachgutachtens stehe in keinem Bezug zum objektivierten Unternehmenswert. Vielmehr könne auch der subjektive Unternehmenswert bzw der Veräußerergrenzwert unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu sehen sein, da nach der Bedeutung dieses Begriffes nur der der jeweiligen Lage entsprechende Wert zu ermitteln sei. Es könne daher auch der subjektive Wert angemessen sein oder eben nicht. Die Ermittlung desselben durch das Erstgericht sei gerechtfertigt.

Schließlich hielt das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei noch entgegen, dass Anhaltspunkte dafür, die verlangten Deponiepreise würden von der Tiroler Landesregierung nicht genehmigt werden, nicht vorlägen und nicht zu erwarten sei, dass sich die Preise aus marktwirtschaftlichen Gründen nach unten verändern könnten, weil sich an der Monopolstellung der beklagten Partei hinsichtlich der Müllentsorgung der Stadtgemeinde I***** voraussehbar nichts ändern werde. Die beklagte Partei habe es auch unterlassen, allenfalls bei der Wertbestimmung zu berücksichtigende know-how-Kosten näher zu präzisieren, weshalb sie sich nicht dadurch beschwert erachten könne, dass diese Kosten bei der Bewertung nicht in Ansatz gebracht worden seien.

Im Übrigen erachtete das Berufungsgericht in einigen Punkten eine weitere Erörterung der Parteien mit dem Sachverständigen hinsichtlich weiterer Feststellungen für erforderlich. So hielt es das Berufungsgericht für erforderlich mit dem Sachverständigen abzuklären, inwieweit in dem von der beklagten Partei beauftragten K*****-Gutachten (Privatgutachten der Firma K***** Treuhandgesellschaft mbH) die Kosten und Erträgnisse der thermischen Verwertung des in das A***** gelieferten Mülles erfasst seien (AS 49), weiters inwieweit eine Förderung von S 86 Mio im Jahr 1995 vorhersehbar gewesen sei (AS 57) und ob sich daraus Konsequenzen für die Unternehmensbewertung ergäben, sowie über die für mögliche Änderungen der Nachsorgekosten und des anzusetzenden Kapitalisierungszinsfußes maßgeblichen Umstände.

Der ordentliche Rekurs sei zulässig, weil das mehrfach erwähnte Fachgutachten Nr 74 die von der Praxis als auch von der Forschung und Lehre anerkannten Grundsätze zur Unternehmensbewertung wiedergebe und dementsprechend häufig für Unternehmensbewertungen herangezogen werde. Das Gutachten definiere unter Punkt 3. den subjektiven und den objektivierten Unternehmenswert, ohne darzulegen, in welchen Fällen der eine oder andere Wert zu ermitteln sei. Da mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gleichgelagerte Fälle durchaus wiederholt vorkommen könnten, komme der Klärung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die beklagte Partei tritt in ihrem Rekurs grundsätzlich den weiteren Aufträgen des Berufungsgerichtes nicht entgegen, beantragt aber den Vorinstanzen die Rechtsauffassung zu überbinden, dass im vorliegenden Fall richtigerweise auf den objektivierten Wert bei der Unternehmensbewertung abzustellen sei.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Abweisung des Rekurses und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen Spruchreife in der Sache selbst im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung.

Die klagende Partei bekämpft mit ihrem Rekurs die Zurückweisung ihrer Berufung, als sie sich gegen die Abweisung des Eventualbegehrens bezüglich eines Zahlungsbegehrens von S 204,610.000,-- richtete.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rekurs der klagenden Partei:

Das Berufungsgericht begründete die Zurückweisung der Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung des Eventualbegehrens auf Zahlung eines Betrages von S 204,610.000,-- damit, dass die klagende Partei durch den Ausspruch des Erstgerichtes nicht beschwert sei. Das Erstgericht hätte nämlich nur bei Abweisung des Hauptbegehrens (Feststellungsbegehrens) über das Eventualbegehren entscheiden dürfen. Dieser Ausspruch könne aber nur dann Wirkung entfalten, als das Berufungsgericht den stattgebenden Ausspruch über die Hauptsache durch das Erstgericht im Sinne einer Abweisung des Hauptsachenbegehrens abändere. Sollte aber das Berufungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Ausspruch über die Stattgebung des Hauptsachenbegehrens durch das Erstgericht zu bestätigen sei, werde der Ausspruch über das Eventualbegehren von Amts wegen aufzuheben sein; dies treffe auch für den Fall zu, als das Berufungsgericht den stattgebenden Ausspruch über das Hauptsachenbegehren aufhebe, weil über das Eventualbegehren nicht entschieden werden könne. Die klagende Partei erachtet ihre Berufung gegen die Abweisung des Eventualbegehrens deshalb als zulässig, weil, solange die Entscheidung über die Hauptsache noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, eine Entscheidung über ein Eventualbegehren auch dann anfechtbar sei, wenn der Anfechtungswerber auf Grund der Entscheidung in der Hauptsache nicht beschwert sei.

Tatsächlich hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss den Spruch des Erstgerichtes auch bezüglich des "umstrittenen" auf Zahlung von S 210 Mio gerichteten Eventualbegehrens aufgehoben. Dieser Beschluss wurde, wie aus dem Spruch des Obersten Gerichtshofes ersichtlich, bestätigt. Da somit über das Hauptbegehren nicht endgültig entschieden wurde und eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor endgültiger Entscheidung über das Hauptbegehren nicht in Betracht kommt, kann sich die klagende Partei im vorliegenden Fall durch die Zurückweisung ihrer Berufung in diesem Punkt nicht beschwert erachten.

Dem Rekurs der klagenden Partei gegen die Zurückweisung über die Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Zum Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss:

Die beklagte Partei begehrt - wie bereits dargestellt -, den Vorinstanzen die Rechtsmeinung zu überbinden, dass im vorliegenden Fall auf den objektivierten Wert bei der Unternehmensbewertung abzustellen sei. Lediglich ein solcher sei anlässlich der Kündigungsbestimmungen zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden. Der Gesellschaftsvertrag gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Kündigung und der Übernahme des Geschäftsanteiles des Gekündigten auch der Wert der besonderen Vorliebe ersetzt werden solle. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die vertraglichen Grundlagen nicht ausreichend berücksichtigt.

Dazu wurde erwogen:

Im Gesellschaftsvertrag wurde unter § 7 Pkt 7.1 beiden Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, die Gesellschaft durch Aufkündigung aufzulösen. Folgen einer derartigen Aufkündigung sind grundsätzlich die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft (§ 89 Abs 2 GmbHG). Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte aber die Stadtgemeinde I***** berechtigt sein, die übrigen Gesellschaftsanteile zu übernehmen und die Gesellschaft fortzusetzen, wenn sie selbst kündigt. Auch im Fall des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters sollte der andere Gesellschafter das Recht auf Übernahme des Geschäftsanteiles des insolventen Gesellschafters haben. Dabei sollte grundsätzlich bei Kündigung der Gesellschaft innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre die Berechnung des Ausscheidungsguthabens in der Weise erfolgen, dass der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf sein eingebrachtes Nennkapital zuzüglich anteiliger versteuerter Rücklagen, allfälligen nachrangigen Kapitalanteilen und Gewinnvorträgen sowie abzüglich allfälliger Verlustverträge hat ("Buchwertklausel"). Nach dem Ablauf von fünf Geschäftsjahren, somit ab dem sechsten Geschäftsjahr, war zur Berechnung des Ausscheidungsguthabens eine Unternehmensbewertung nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Diese Berechnungsmethode sollte gemäß Pkt 7.4.c auch für den Fall angewendet werden, dass die Stadtgemeinde I***** in den ersten fünf Jahren kündigt, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen Gefährdung der Entsorgungssicherheit oder aus einem wichtigen Grund auf Seiten der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei.

Somit ist im vorliegenden Kündigungsfall nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages das Ausscheidungsguthaben der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei nach dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorzunehmen.

Die Gesellschafter haben ein zulässiges gesellschaftliches Kündigungsrecht (Koppensteiner GmbHG2 Rz 25 zu § 84) mit einem möglichen Übernahmerecht der Geschäftsanteile des aufgekündigten Gesellschafters durch den kündigenden Gesellschafter vereinbart. Was sie im Rahmen des vereinbarten Aufkündigungsrechtes vereinbaren, ist grundsätzlich ihre Sache. Somit unterliegt auch die Bewertung des Abfindungsanspruches zunächst der Parteienvereinbarung. Die Parteien haben auch ausdrücklich vorgebracht, einen bestimmten "Wert" bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Falle der Aufkündigung und Übernahme durch den anderen Gesellschafter vereinbart zu haben. So hat die klagende Partei zwar zunächst vor Erstattung des ersten gerichtlichen Sachverständigengutachtens (ON 3 AS 140) behauptet, der "von ihrem damaligen Rechtsvertreter errichtete Gesellschaftsvertrag sei um vieles hintergründiger verfasst worden, als sie damals angenommen habe", allerdings nach Erstattung des Gutachtens vorgebracht, im vorliegenden Fall sei der "Veräußerergrenzpreis" anzuwenden.

Hingegen hat die beklagte Partei ausdrücklich behauptet, für den Fall der "Hinauskündigung" durch die beklagte Partei habe der klagenden Partei "Kundenstock und Good will" abgegolten werden sollen, nicht aber bloß der "reine Buchwert" (Band I ON 42 insb AS 571 f). Die Klägerin sei einverstanden gewesen, den objektivierten inneren Wert als Abgeltung zu erhalten, nicht aber den Wert, der sich ausschließlich aus ihren eigenen Entnahmeerwartungen ergebe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist hier zunächst noch nach § 914 ABGB die Absicht der Parteien bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu erforschen. Weder aus dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag noch aus dem diesem zugrunde gelegten Fachgutachten ergibt sich nämlich, ob die Entschädigung im Falle der Kündigung der Klägerin und der Übernahme ihrer Gesellschaftsanteile an die I***** durch die andere Gesellschafterin nach den subjektiven Wertvorstellungen der Klägerin oder nach objektiven Bewertungskriterien zu erfolgen hat. Das Fachgutachten zählt nämlich nur einzelne Bewertungsmethoden (Punkt 3) und einzelne Anlässe für Bewertungen (Punkt 2) auf, ohne eine Zuordnung vorzunehmen, aus welchem Anlass welche Bewertungsmethode vorzunehmen ist. Ausdrückliche Feststellungen über den Parteiwillen fehlen aber; das Erstgericht hat nur festgestellt, dass ein "übereinstimmender, dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages vom 28. 10. 1992 samt Zusatzvereinbarung ... widersprechender Parteiwille sich nicht feststellen" lasse, und dies vor allem auf die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung zur kostenlosen Zurverfügungstellung der Deponieliegenschaften oder betreffend die Deponiepreisgestaltung bezogen. Es geht zunächst aber nicht um einen vom schriftlichen Vertrag abweichenden Willen, sondern um die Ermittlung des Wortsinnes der Vereinbarung in seiner gewöhnlichen Bedeutung und um die Erforschung des Parteiwillens.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst mit den Parteien zu erörtern sein, ob sie anlässlich des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages bestimmte Vorstellungen über den zu ermittelnden Wert des Gesellschaftsanteiles bei Kündigung und Übernahme durch den anderen Gesellschafter zugrundegelegt haben. Sollte sich nach allfälliger Verfahrensergänzung ein dem undeutlichen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages zugrunde gelegter übereinstimmender Parteiwille über die im vorliegenden Kündigungsfall anzuwendende Bewertungsmethode nicht feststellen lassen, demnach der Vertrag keine Regelung über die anzuwendende Bewertungsmethode enthalten, wird Folgendes zu beachten sein:

Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man also auf die besonderen Verhältnisse und auf die zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Wert ersetzt werden muss, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis (§ 305 ABGB). In allen Fällen, wo nichts anderes bedungen, oder von den Gesetzen verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden (§ 306 ABGB). Der "subjektive" Wert ist der Wert, den der Gegenstand für eine ganz bestimmte einzelne Person hat (pretium singulare). Er wird synonym als "Interesse" und "Liebhaberwert" bezeichnet und ist grundsätzlich nur im Schadenersatz von Bedeutung. Hingegen ist der "objektive" Wert der Wert, den der Gegenstand allgemein, dh für jedermann hat (pretium commune). Er wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufserlös bestimmt. Synonym wird er als "Verkehrswert", als "Verkaufswert", als "Normalverkaufswert" als wahrer oder wirklicher Wert, als "objektiver", "tatsächlicher", als "innerer Wert", als "gemeiner Wert", als "Marktwert" bezeichnet (Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung3, 93). Die Bewertung einer Sache nach dem gemeinen Wert des § 305 ABGB (objektiver Verkehrswert) ist mangels anderslautender Vereinbarung oder gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Regel (Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 306; JBl 1991, 659 im Falle eines Aufgriffsrechtes hinsichtlich einer Liegenschaft). Auch der ausgeschlossene GmbH-Gesellschafter hat mangels anderer Vereinbarung (nur) Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Anteils (vgl Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung3, 71), weil das GmbHG dafür keine anderslautende Regelung enthält (vgl auch BGH in GmbHR 1992, 257 im Fall der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils). So erfolgt auch die Abfindung des aus einer OHG ausgeschiedenen Gesellschafters nach dem Verkehrswert (Jabornegg in Jabornegg, HGB-Komm Rz 21 zu § 138).

Demnach wird das Erstgericht in dem Fall, dass die Parteien zur Unternehmensbewertung keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben, zufolge des Umstandes, dass eine andere gesetzliche Anordnung für die Bewertung aus dem vorliegenden Anlass im GmbH-Recht nicht besteht, gemäß § 306 ABGB vom objektiven Verkehrswert des Unternehmens auszugehen haben.

Im Übrigen sei bemerkt, dass die Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Unternehmens ein Problem der Betriebswirtschaftslehre darstellt und das Beweisergebnis vom Gericht insoweit frei zu würdigen ist, als das gewählte System der gestellten Aufgabe adäquat zu sein hat (SZ 53/172; SZ 55/56; 1 Ob 96/88; 8 Ob 247/98a; RIS-Justiz RS0010087). Welche Bewertungsgrundsätze daher vom Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes angewendet werden, ist vom Tatrichter grundsätzlich frei zu würdigen. Soweit daher in der Rekursbeantwortung die vom Berufungsgericht erachtete Erweiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich geachtet wurde, kann dem der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Das Erstgericht wird das Verfahren daher im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben.

Dem Rekurs der beklagten Partei war im Ergebnis ein Erfolg zu versagen, weil es beim Aufhebungsbeschluss zu verbleiben hat. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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