OGH 2Ob215/03m

OGH2Ob215/03m25.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2003, GZ 42 R 291/03k-150, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 19. März 2003, GZ 2 C 39/96b-143, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

In der vorliegenden Unterhaltssache erkannte das Erstgericht mit Urteil vom 5. 6. 2001 den beklagten (und im vorangegangenen Scheidungsverfahren aus seinem Alleinverschulden geschiedenen) Mann schuldig, der Klägerin zu dem von ihm jeweils bereits geleisteten monatlichen Naturalunterhalt in Höhe von S 9.557 für den Zeitraum 1. 4. 1996 bis 30. 6. 1996 monatlich S 10.443, vom 1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 monatlich S 8.842, für den Jänner 1997 S 9.679,52, vom 1. 2. 1997 bis 31. 3. 1997 monatlich S 10.420,52, für Juni 1997 S 8.238,63, vom 1. 4. 1997 bis 31. 5. 1997 und vom Juli 1997 bis 31. 1. 1999 monatlich S 12.184 sowie ab 1. 2. 1999 monatlich S 12.943 samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag abzüglich des mit einstweiliger Verfügung vom 18. 5. 2000 bestimmten einstweiligen Unterhaltes in der Höhe von S 10.935 zu bezahlen; diverse Unterhaltsmehrbegehren wurden (rechtskräftig) abgewiesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht ua davon aus, dass sich die Unterhaltshöhe (der geschiedenen Gattin) mit 40 % des Familieneinkommens gemindert um je 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind des Verpflichteten errechne, wobei nach den Feststellungen von der Sorgepflicht des Beklagten für zwei die Mittelschule besuchende Töchter ausgegangen wurde.

Zufolge Berufung des Beklagten und gleichzeitigem Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, dass es dem Beklagten zu dem jeweils bereits geleisteten monatlichen Naturalunterhalt von S 9.557 noch weitere monatliche Geldunterhaltsbeträge auferlegte, wie sie in Seite 14 des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, im Einzelnen aufgelistet sind. Das darüber hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien ordentliche Revisionen. Jene des Beklagten wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 94/02s (mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückgewiesen; jener der Klägerin wurde hingegen Folge gegeben und das Berufungsurteil (im Wesentlichen) im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils (allerdings mit Berichtigung einzelner zwischen Spruch und Begründung gegebener Zifferndiskrepanzen einerseits sowie unter Bedachtnahme auf die durch Nichtanfechtungen eingetretene Teilrechtskraft andererseits) abgeändert. Im Einzelnen wird hiezu auf den umfangreichen Spruch der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

In der Folge beantragte der Beklagte mehrfach Urteilsberichtigungen, und zwar zunächst ausschließlich bezogen auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 126), anschließend auch bezüglich der Entscheidungen der Vorinstanzen (ON 131) mit der im Wesentlichen stets gleichlautenden Begründung, dass sämtliche Instanzgerichte es "offenkundig irrtümlich verabsäumt" hätten, bei der Unterhaltsberechnung (ab 1. 4. 1997, später erweitert auf 1. 4. 1996) 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind abzuziehen, sodass der Unterhalt der Klägerin unrichtig mit 40 % statt bloß mit 32 % des gemeinsamen Familieneinkommens für die Berechnung zugrunde gelegt worden sei, welcher "offenkundige Rechenfehler" einer Berichtigung zugänglich sei. Die klagende Partei hat jeweils Gegenäußerungen bzw Stellungnahmen hiezu (samt Kostenverzeichnung) erstattet,

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 10. 10. 2002 und 21. 11. 2002 die seine Entscheidung betreffenden Berichtigungsanträge jeweils abgewiesen (ON 133 und 135) und mit weiteren Beschlüssen die Stellungnahme der klagenden Partei zum ersten Berichtigungsantrag zurückgewiesen (ON 134) sowie zum zweiten Berichtigungsantrag den Entscheidungen der Vorinstanzen über den gestellten Antrag auf Berichtigung ihrer Entscheidungen vorbehalten (ON 138). Im zweiten Abweisungsbeschluss (ON 135) war weiters ausgesprochen worden, dass - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet ist - darüber die Vorinstanzen jeweils funktionell zu entscheiden haben.

Nunmehr sprach das Erstgericht mit Beschluss aus, dass Punkt 1. seines (seinerzeitigen) Urteilsspruches dahingehend berichtigt werde, dass dieser wie folgt zu lauten habe:

"A) für den Zeitraum vom 1. 4. 1996 bis 30. 6. 1996 monatlich EUR 232,69 (S 3.201,90);

B) für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996

monatlich EUR 642,57 (S 8.842,-);

C) für den Monat Jänner 1997 EUR 703,44 (S 9,679,52);

D) für den Zeitraum 1. 2. 1997 bis 31. 3. 1997

monatlich EUR 757,29 (S 10.420,52);

E) für den Zeitraum vom 1. 4. 1997 bis 31. 5. 1997 sowie

vom 1. 7. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich EUR 755,-

(S 10.388,-) und für den Monat Juni 1997 EUR 14,70 (S 202,30);

F) für den Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998

monatlich EUR 755,- (S 10.388,-);

G) für den Zeitraum vom 1. 1. 1999 bis 28. 2. 1999

monatlich EUR 823,- (S 11.326,-);

H) für den Zeitraum vom 1. 3. 1999 bis 28. 2. 2001

monatlich EUR 823,- (S 11.326,-);

I) ab 1. 3. 2001 sowie künftig einen monatlichen

Unterhalt in der Höhe von EUR 643 (S 8.847,-)". Gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei zunächst ihrerseits einen Antrag auf Urteilsberichtigung (gerichtet gegen Punkt F, worin es statt monatlich EUR 755 richtig EUR 795,68 heißen müsste) und sodann Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des (zweiten) Berichtigungsantrages der beklagten Partei ON 131 abänderte; des weiteren wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei die Kosten des Rekurses zu ersetzen und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei - gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Rekurs der Klägerin kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Das Erstgericht hat das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch den Bestimmungen der ZPO idF der WGN 1997.

Rechtliche Beurteilung

Der Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhaltes ist gemäß § 58 JN mit dem Dreifachen der jährlichen Leistung zu bewerten. Wird die Erhöhung (oder Herabsetzung) eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Gegenüberstellung zwischen dem Entscheidungsgegenstand erster Instanz (Berichtigungsbeschluss gegenüber berichtigtem Ersturteil), im Sinne der nachstehenden Tabelle, woraus sich wiederum der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz ableitet. Für die Kapitalisierung im Sinne der §§ 502 Abs 4 iVm § 508 Abs 1 ZPO ist dabei der in der untersten Spalte enthaltene (laufende) Unterhalts(differenz)betrag maßgeblich, dessen Multiplikation im Sinne des § 58 Abs 1 JN sohin EUR 20.000 nicht übersteigt. § 508 ZPO findet dabei gemäß § 528 Abs 2a ZPO auch auf Revisionsrekurse Anwendung.

Hat das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist, so ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr kann gemäß § 508 Abs 1 (§ 528 Abs 2a) ZPO in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) vom Rechtsmittelgericht zweiter Instanz zu behandeln.

Wenn der Rechtsmittelwerber im eingebrachten Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 (§ 528 Abs 2a) ZPO einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, ist ein solcher Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 (iVm § 528 Abs 2a) ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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