OGH 13Os127/03

OGH13Os127/0324.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edin K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten Mikail D***** gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Juni 2003, GZ 36 Hv 94/03f-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen - nämlich in der Verurteilung des Edin K***** und in der Verweisung der Privatbeteiligten Z***** auf den Zivilrechtsweg - unberührt bleibt, in der Verurteilung des Mikail D*****, einschließlich des Beschlusses auf Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Mikail D***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mikail D***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 17. Februar 2003 bis 12. April 2003 "in Z***** und an anderen Orten" in insgesamt 15 Fällen, von denen zwei beim Versuch geblieben sind, gemeinsam mit Edin K***** als Mittäter Verfügungsberechtigten namentlich bezeichneter Firmen, Ordinationen, Schulen und einer Gemeinde mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Bargeld, Getränke, Zigaretten, Lebensmittel, Elektrogeräte, Musikinstrumente, Tresore, Textilien, Kameras, eine Handkassa, zwei Zylinderschlüssel, ein Stativ "und sonstige Wertgegenstände" im Wert von mehr als 17.524,29 Euro weggenommen (A) oder wegzunehmen versucht (B).

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - im Recht.

Die Beweiskraft einzelner schulderheblicher Beweismittel (hier: die Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Edin K*****) stellt durchaus eine erhebliche Tatsache dar. Das Schöffengericht hätte daher den Antrag auf "Einvernahme des Carso D***** zum Beweis dafür, dass" Edin K***** "die Absicht geäußert hat, den Zweitangeklagten (= Beschwerdeführer) wahrheitswidrig zu belasten" (Bd II, S 119), nur dann zu Recht abgewiesen, wenn es das im Antrag bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen bzw ausreichend klargestellt angesehen hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 f, 350).

Statt dessen hat es die Aussage des vernommenen Zeugen Zoran K*****, welcher angegeben hatte, Carso D***** habe eine in seiner Anwesenheit gefallene Äußerung des K*****, wonach dieser "den Zweitangeklagten fälschlich belasten wird" (Bd II, S 113), gleichfalls gehört eingehend erwogen und - aktenwidrig ("Der Zeuge wusste nicht zu berichten, dass der Erstangeklagte die Absicht geäußert habe, den Zweitangeklagten lügnerisch zu Unrecht zu belasten ..." [US 15]) - als unglaubwürdig abgetan. Es hat solcherart der im Beweisantrag bezeichneten Äußerung ausdrücklich schulderhebliche Bedeutung beigemessen, ist jedoch in vorgreifender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese nicht stattgefunden habe.

Es zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 288 Abs 2 Z 1, 285e erster SatzStPO).

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