Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. Auch hier kommt es darauf an, ob und in welchem Maß das verletzte Zeichen kennzeichnungskräftig ist. Beschreibende Angaben sind daher als Unternehmensbezeichnungen nicht schutzfähig (stRsp ÖBl 2002/25, 138 - Internetfactory mwN). Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 1998/241 - Newsline; 4 Ob 169/01h - Best Energy; ÖBl 2002/25 - Internetfactory). Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben (ÖBl 2002/25 - Internetfactory). Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen (ÖBl 2002/25 - Internetfactory).
Die Entscheidung des Rekursgerichts, das die von der Klägerin gewählte Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe als rein beschreibend beurteilt hat, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin unter der Bezeichnung "djshop" vertriebenen Geräte werden üblicherweise von Diskjockeys benötigt. Durch die gewählte Unternehmensbezeichnung wird zwanglos und ohne besondere Gedankenoperation deutlich, welche Kunden die Klägerin ansprechen möchte und dass diese - nämlich Diskjockeys - mit der von ihnen üblicherweise benötigten Ware rechnen können. Der hier verwendete, dem üblichen Sprachgebrauch entnommene Begriff ist daher in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin und die von ihr dort angebotene Ware rein beschreibend. Mangels Unterscheidungskraft unterliegt diese Bezeichnung nicht dem Schutz des § 9 Abs 1 UWG.
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