OGH 8Ob105/03d

OGH8Ob105/03d18.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, wider die beklagte Partei Dr. Alois A*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** AG, ***** wegen EUR 11.924,51 sA, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 187/03y-32, womit der Rekurs der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kremsmünster vom 30. Dezember 2002, GZ 1 C 791/00g-25, zurückgewiesen wurde, soweit er sich nicht auf die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites beschränkte, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der am 18. 10. 2000 beim Bezirksgericht Kremsmünster (nun Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems) eingelangten Klage begehrt die Klägerin aus Warenlieferungen an die Beklagte insgesamt S 164.084,81 (EUR 11.924,51) sA, wobei keine der Rechnungssummen der geltend gemachten Ansprüche S 52.000 bzw EUR 4.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Fortsetzung des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erklärte sich das Bezirksgericht Kremsmünster - nach Erheben einer Unzuständigkeitseinrede - für örtlich unzuständig, überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Zuständigkeitsstreites.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Klägerin und des Beklagten, soweit er sich nicht auf die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites beschränkte, zurück und sprach unter Berufung auf § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs gegen den Ausspruch über die Zurückweisung der Rekurse unzulässig sei. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, den Ausspruch über die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl zu beheben.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist ein Streitgegenstand, der jeweils 4.000 EUR (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeg) nicht übersteigt. § 55 Abs 5 JN erklärt die Zusammenrechnungsregeln der Abs 1 bis 4 des § 55 JN ausdrücklich auch für die Rechtsmittelbeschränkungen für maßgebend (Mayr in Rechberger² § 55 JN Rz 5; EvBl 1997/111). Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen. Es findet also keine Zusammenrechnung statt (RIS-Justiz RS0037899). Dabei ist nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilen, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung (RZ 1995/31; 2 Ob 23/98s; vgl auch 2 Ob 137/99g uva).

Da im konkreten Fall die einzelnen geltend gemachten Ansprüche jeweils den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen und die Klägerin auch einen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht behauptet hat, hat keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattzufinden. Daraus folgt, dass der "außerordentliche Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

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