OGH 10ObS8/03d

OGH10ObS8/03d16.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Heim (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2002, GZ 8 Rs 166/02v-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2002, GZ 7 Cgs 5/01s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a idF 59. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/1).

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Hat ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben, so kommen für ihn gemäß § 255 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Arbeiter unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Arbeiter die Invaliditätspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in § 255 ASVG. Nach § 255 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte nur dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte. Es würde nun einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine ausgeübte und berufsschutzbegründende Angestelltentätigkeit - hier die eines technischen Sachbearbeiters - anders zu beurteilen als einen ausgeübten ebenfalls Berufsschutz begründenden erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG, auf den der Kläger selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen iSd § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen iSd des § 273 ASVG tätig, so können auch dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalls nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen sind, jedenfalls die als Angestellter die erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss zumindest in dem Fall Geltung haben, in dem, wie hier, die Angestelltentätigkeit weiterhin verrichtet werden kann (SSV-NF 15/5 mwN; RIS-Justiz RS0084393). Ein Versicherter der mehrfach Berufsschutz ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, verfügt über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener. Er darf daher in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (SSV-NF 15/5 mwN).

Da der Kläger die seit 1. 1. 1994 ausgeübte Angestelltentätigkeit eines technischen Sachbearbeiters nach den Feststellungen weiterhin ausüben könnte, ist die Beurteilung der von den Vorinstanzen verneinten Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeiten im Unternehmen der OMV-AG (Vorarbeiter, Turmsteiger, Kranführer im Bohrbetrieb, Sondenbehandler, Ausbildung zum Schichtführer) Berufsschutz erworben hat (§ 255 Abs 2 ASVG), nicht erheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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