OGH 2Nc24/03g

OGH2Nc24/03g16.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) N*****, 2.) Dietmar F*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 12.915,34 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage EUR 12.915,34 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Vorarlberg ereignet hat. Sie beantragten ua Parteienvernehmung des in Vorarlberg wohnhaften Zweitklägers.

Die Beklagten beantragten ua die Vernehmung zweier in Vorarlberg wohnhafter Zeugen, die Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens und die Durchführung eines Ortsaugenscheines. Sie begehrten die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Die Kläger sprachen sich gegen eine Delegierung aus, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien befürwortete eine solche.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall liegt der Unfallsort, an dem allenfalls ein Augenschein durchzuführen sein wird, in Vorarlberg, wo auch alle drei zu vernehmenden Personen wohnen. Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Vorarlberg ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.

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