OGH 2Ob179/03t

OGH2Ob179/03t12.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz C*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elfriede-Charlotte C*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2003, GZ 43 R 176/03f-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Dezember 2002, GZ 2 C 99/01d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten USt von EUR 110,94) bestimmen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger begehrt die Feststellung, "dass der im Unterhaltsvergleich zu 2 C 113/00m vereinbarte monatliche Unterhalt ab 1. 9. 2000 im Ausmaß von S 3.400,-- seit 1. 3. 2001 nicht mehr besteht".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil nach maßgeblichem schweizer Recht der vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel wirksam sei.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, dass im Hinblick darauf, dass bereits ein Exekutionsverfahren anhängig sei, nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig sei. Bei der vorliegenden Klage handle es sich aber zweifelslos um eine Feststellungs- und nicht um eine Oppositionsklage. Überdies stehe der zwischen den Parteien vereinbarte Ausschluss der Umstandsklausel gemäß Art 127 des schweizerischen ZGB einer Herabsetzung oder einem Erlöschen des vereinbarten Unterhaltsanspruches der Beklagten entgegen. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine gesicherte Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob für den Fall der Erhebung einer Feststellungsklage nach Einleitung des Exekutionsverfahrens - wie hier - diese Klage mangels Feststellungsinteresse abzuweisen sei oder ob die Klage a limine zurückzuweisen und andernfalls das Verfahren für nichtig zu erklären sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage wird nämlich im Rechtsmittel der klagenden Partei nicht releviert. Der Kläger vertritt lediglich die Ansicht, es sei aus dem Klagebegehren ohnehin klar ersichtlich, dass er die Aberkennung des vollstreckbaren Anspruches erreichen wollte, er habe sich nur in der Fassung des Urteilsbegehrens vergriffen. In solchen Fällen sei dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben.

Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan. Wie die Formulierung eines Urteilsbegehrens zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine Feststellungsklage vor, nicht erblickt werden. Dass das Begehren einer Oppositionsklage ein anderes ist, als jenes einer Feststellungsklage, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach ab Exekutionsbewilligung nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig ist, nicht aber eine Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0001715).

Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist daher auf die Frage der Nichtigkeit einer Feststellungsklage nicht weiter einzugehen (vgl Kodek in Rechberger2 ZPO Rz 2 zu § 477 mwN).

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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