OGH 6Ob189/03t

OGH6Ob189/03t11.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gaetano L*****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. Gernot G*****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 29. April 2003, GZ 6 R 74/03d-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Februar 2003, GZ 26 Cg 155/02v-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend (und von der außerordentlichen Revision unbekämpft) sowohl die nun vom Kläger erhobenen Ansprüche wie auch die Frage der Verjährung und deren allfällige Unterbrechung nach österreichischen materiellen Recht, also dem Recht jenes Staates, in dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat, beurteilt (RIS-Justiz RS0045376 und RS0045171). Es hat die Unterbrechung der Verjährung durch die zuvor in Italien eingebrachte und dort zurückgewiesene Schadenersatzklage aus der Überlegung verneint, die beim unzuständigen Gericht in Italien eingebrachte Klage entfalte keine Unterbrechungswirkung. Im Übrigen scheitere die Unterbrechung auch an der Verschiedenartigkeit der in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche.

Die Auffassung des Berufungsgerichts wonach die vor dem italienischen Gericht eingebrachte Schadenersatzklage die Verjährung in Ansehung der nun geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nicht unterbrochen hat, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Danach unterbricht die Klagseinbringung die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (ÖBl 1988, 17; ecolex 1993, 595; RIS-Justiz RS0019184). Wird nur einer von mehreren dem Kläger zustehenden Ansprüche eingeklagt, wird die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Anspruches unterbrochen (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mahr in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 19 jeweils mwN aus der Rechtsprechung des OGH). Ob die Rechtsfolgen kreditschädigender Äußerungen in Österreich und Italien unterschiedlich geregelt sind, ist dabei ohne Bedeutung. Mangels Gleichartigkeit der erhobenen Ansprüche kommt der zuvor in Italien erhobenen Klage keine Unterbrechungswirkung zu.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Die außerordentliche Revision des Klägers wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

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