Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend (und von der außerordentlichen Revision unbekämpft) sowohl die nun vom Kläger erhobenen Ansprüche wie auch die Frage der Verjährung und deren allfällige Unterbrechung nach österreichischen materiellen Recht, also dem Recht jenes Staates, in dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat, beurteilt (RIS-Justiz RS0045376 und RS0045171). Es hat die Unterbrechung der Verjährung durch die zuvor in Italien eingebrachte und dort zurückgewiesene Schadenersatzklage aus der Überlegung verneint, die beim unzuständigen Gericht in Italien eingebrachte Klage entfalte keine Unterbrechungswirkung. Im Übrigen scheitere die Unterbrechung auch an der Verschiedenartigkeit der in den beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche.
Die Auffassung des Berufungsgerichts wonach die vor dem italienischen Gericht eingebrachte Schadenersatzklage die Verjährung in Ansehung der nun geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nicht unterbrochen hat, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Danach unterbricht die Klagseinbringung die Verjährung nur für die in ihr geltend gemachten Ansprüche (ÖBl 1988, 17; ecolex 1993, 595; RIS-Justiz RS0019184). Wird nur einer von mehreren dem Kläger zustehenden Ansprüche eingeklagt, wird die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Anspruches unterbrochen (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mahr in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 19 jeweils mwN aus der Rechtsprechung des OGH). Ob die Rechtsfolgen kreditschädigender Äußerungen in Österreich und Italien unterschiedlich geregelt sind, ist dabei ohne Bedeutung. Mangels Gleichartigkeit der erhobenen Ansprüche kommt der zuvor in Italien erhobenen Klage keine Unterbrechungswirkung zu.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht. Die außerordentliche Revision des Klägers wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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