OGH 9ObA105/03m

OGH9ObA105/03m10.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria Z*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Josef K*****, Geschäftsleiter, *****, vertreten durch Dr. Adolf Concin ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung, Widerruf und Zahlung von EUR 4.360,37 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 8.720,74) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2003, GZ 13 Ra 15/03h-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, wonach gemäß § 1330 Abs 2 ABGB für eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigte - selbst objektiv unrichtige - nicht öffentliche Mitteilung nur dann gehaftet wird, wenn der Mitteilende wissentlich die Unwahrheit verbreitet hat (RIS-Justiz RS0114015). Unter eingehender Auseinandersetzung mit gegenteiliger Lehre hat der Oberste Gerichtshof (SZ 56/124) klargestellt, dass dann, wenn eine Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB eingreift, der Mitteilende nicht nur von der Schadenersatzpflicht, sondern auch von einer Unterlassungsklage befreit sein soll. Derjenige, der in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses eine Mitteilung macht, soll, abgesehen vom Fall, dass er die Unwahrheit der Mitteilung kannte, generell davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen. Die von der Revisionswerberin zur Widerlegung der Auffassung des Berufungsgerichtes zitierte Rechtsprechung betrifft entweder (s. EvBl 1983/91, MR 1991, 235, SZ 69/113) keinen Fall des § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB; oder (JBl 1984, 492 = SZ 56/124) sie belegt das Gegenteil: Gerade die letztgenannte Rechtsprechung differenziert nämlich ausdrücklich zwischen einem allgemein auf § 1330 Abs 2 ABGB gegründeten, verschuldensfreien Unterlassungsanspruch und der Versagung eines solchen bei einer Rechtfertigung iSd § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB (s oben).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass wissentliches Handeln des Klägers nicht vorgebracht worden sei, steht genauso in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt (s insbes AS 68, wo ausdrücklich nur Eventualvorsatz behauptet wird), wie diejenige, dass eine Mitteilung über angebliche Mitarbeiter- und Kundenbeschwerden nur gegenüber Betriebsrat, Aufsichtsrat und Vorstand behauptet worden sei. Soweit sich die Klägerin zwecks Dartuung einer in diesem Zusammenhang angeblich unterlaufenen Aktenwidrigkeit auf das Beweisvorbringen zur Einvernahme des Zeugen F***** (AS 69) beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Dort ist nämlich nicht von der inkriminierten Mitteilung des Beklagten die Rede, sondern vom angeblichen Versuch, diesen Mitarbeiter zu einer Aussage hinsichtlich persönlicher Wahrnehmungen zur Untragbarkeit der Klägerin zu bewegen. Jedenfalls vertretbar vertrat das Berufungsgericht weiters die Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch nur auf § 1330 ABGB gestützt worden sei. Abgesehen davon, dass selbst noch die Rechtsrüge der Berufung andere Rechtsgründe hiefür konkret vermissen lässt, lässt sich nicht erkennen, inwieweit bei einer dauernden Dienstfreistellung der Klägerin bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses die behaupteten "Mobbing"-Handlungen oder angeblichen Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen noch die für einen aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr begründen könnten.

Letztlich vermag die Revisionswerberin auch keine erheblichen Verfahrensmängel durch Nichterledigung der Beweisrüge aufzuzeigen, weil - ausgehend von der vertretbaren Rechtsauffassung zur Verneinung des Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs - weiteren Feststellungen keine Bedeutung mehr zukäme.

Die ohne Freistellung durch das Revisionsgericht (§ 508a Abs 2 Satz 1 ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und war daher nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).

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