Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Kitzbühel als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, Forderungen von jeweils unter EUR 10.000 in Höhe von insgesamt EUR
11.765 sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße gerichtlich geltend zu machen. Der Entladeort sei in Österreich gelegen. Aus dem daher anzuwendenden Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe sich die inländische Gerichtsbarkeit. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrt die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN. Zweckmäßigerweise sei das BG Kitzbühel als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des CMR. Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Da nach dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Kitzbühel - in dessen Sprengel die Klägerin ihren Sitz hat - als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ebenfalls nach dem Klagevorbringen zu beurteilen (RZ 1995/31). Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Transportaufträgen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung (RZ 1995/31; RIS-Justiz RS0037926). Eine Zusammenrechnung hat daher nicht stattzufinden.
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