OGH 4Ob163/03d

OGH4Ob163/03d19.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 1 R 90/03s-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte im Wettbewerbsprozess nach ständiger Rechtsprechung besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Öbl 1993, 18 - Pharma Service; Öbl 1996, 35 - Rolls Royce; Öbl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 = Öbl 1978, 127 - Umsatzbonus II; Öbl 1995, 42 - Gebäudereinigung; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin uva).

Das Rekursgericht hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wenn es im Beendigen des wettbwerbswidrigen Verhaltens durch die Beklagte nach den letztlich maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls (SZ 51/87 = Öbl 1978, 127 - Umsatzbonus II; SZ 56/124 = Öbl 1984, 18 - Lokomotivführer; MR 1999, 281 - generelle Sperre; Öbl 2000, 20 - LKW-Entferner uva) noch keinen die Wiederholungsgefahr beseitigenden Umstand erblickt hat. Dass die Beklagte die eine Irreführung des Publikums begründenden Waren nach der Beanstandung durch die Klägerin aus ihrem Verkaufsprogramm genommen hat, reicht zum Nachweis einer ernsthaften Sinnesänderung nicht aus (vgl Öbl 1979, 68 - TUS Insect Strip).

Die Vermutung der Wiederholungsgefahr wird in der Regel dadurch entkräftet, dass der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (Öbl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (Öbl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin; MR 2002, 111 - Hauszustellung).

Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es nicht schon allein deshalb den Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen hat, weil die Beklagte den Abschluss einen Unterlassungsvergleichs angeboten hat; dieser hat nämlich das gerichtlich geltend gemachte Veröffentlichungsbegehren nicht mitumfasst. Ein Veröffentlichungsinteresse ist im Streitfall zu bejahen: Zwar wurde in einer Fernsehsendung über die den Anlass zur Klageführung bildende Werbekampagne der Beklagten berichtet; dass mit diesem Bericht aber auch eine Aufklärung darüber verbunden gewesen wäre, dass das Verhalten der Beklagten, wettbewerbswidrig gewesen ist, wurde weder vorgebracht noch bescheinigt.

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