Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist, dass der von der beklagten Partei gestellte Abänderungsantrag des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO zufolge des EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren verfehlt ist. Es handelt sich vorliegendenfalls vielmehr um eine echte außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO. Eine Rückleitung zur Vorlage an das Berufungsgericht zwecks Behandlung des (nach dem Vorgesagten unzulässigen) Abänderungsantrages hat daher nicht zu erfolgen.
2. Der im Rechtsmittel weiters gestellte Antrag auf Aufhebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2a EO wurde vom Erstgericht unbehandelt gelassen. Im Hinblick auf die ohnedies Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich auch diesbezüglich eine Rückleitung zwecks Nachholung an das Erstgericht.
3. Nach Auffassung der beklagten Partei - welcher jedoch beide Vorinstanzen nicht gefolgt sind - handle es sich beim "Trickdiebstahl" durch unbekannte Täter am 30. 7. 2002 im Juweliergeschäft des Klägers in der Wiener Innenstadt um ein nicht gedecktes Versicherungsrisiko. Diesbezüglich haben jedoch die Vorinstanzen die maßgebliche Allg. Einbruchsdiebstahlversicherungsbedingungsklausel (AEB) Nr. 266/86 einer ausführlichen und vom Obersten Gerichtshof nicht zu beanstandenden Auslegung unterzogen. Dort heißt es unter "Einbruchdiebstahlversicherung" ausdrücklich, dass auch "Waren während der Geschäftszeit und in den Mittagspausen außerhalb von versperrten Verhältnissen im Lokal und in den Schaufenstern gedeckt sind, sofern mindestens eine erwachsene Person anwesend ist." Diese Voraussetzungen waren nach den maßgeblichen Feststellungen beim schadensgegenständlichen Diebstahl gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Einzelne Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand von (besonderen) Vertragsverhandlungen waren (was hier nicht gegeben war) objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 93/00b). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 93/00b; 7 Ob 127/99y = SZ 72/96; RIS-Justiz RS0112256, RS0017960). Es handelt sich damit bei der Klausel 266/86 um einen wiederum vom Deckungsbereich erfassten Risikoeinschluss zu den sonstigen Risikoausschlussbestimmungen.
In diesem Sinne ist die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung im Sinne einer Einschränkung bloß auf einen (gewaltsamen) Einbruchsdiebstahl tatsächlich nicht möglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilen beider Vorinstanzen verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
4. Eine krasse Abweichung von den anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht sohin nicht zu unterstellen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist damit nicht gegeben. Die im Revisionsschriftsatz letztlich monierte Nichtbehandlung des Aspektes eines vorliegenden Dissenses zwischen den Streitteilen über den Umfang des versicherten Risikos findet im maßgeblichen Feststellungssubstrat keine Deckung. Die (implizite) Anfechtung mittels Beweiswürdigungsargumenten ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503).
5. Das Rechtsmittel ist daher - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - als unzulässig zurückzuweisen.
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