OGH 1Ob179/03k

OGH1Ob179/03k1.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Paul J*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Verfahrenssachwalters Ferdinand K*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. März 2003, GZ 45 R 103/03k und 45 R 152/03s-243, mit denen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Juni 2002, GZ 4 P 319/99p-152 und vom 15. Jänner 2003, GZ 4 P 319/99p-203, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hatte, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wurde dem (auch im Revisionsrekursverfahren einschreitenden) Verfahrenssachwalter des Betroffenen am 21. 3. 2003 zugestellt. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizierende (mit 26. 3. 2003 datierte) Eingabe des Verfahrenssachwalters wurde beim Erstgericht erst am 10. 4. 2003, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG), überreicht.

Nach § 11 Abs 2 AußStrG können Rechtsmittel in Außerstreitverfahren zwar auch im Falle ihrer Verspätung sachlich behandelt werden, sofern sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, Voraussetzung dafür ist jedoch die inhaltliche Berechtigung; ist das Rechtsmittel nicht berechtigt oder gar unzulässig, so ist auch unter den genannten Voraussetzungen ein verspäteter Rekurs oder Revisionsrekurs zurückzuweisen (ÖJZ-LSK 1998/36; ÖA 1996, 23 ua).

Gegenstand des Rekursverfahrens waren der Beschluss des Erstgerichts, mit dem RA Mag. ***** P***** anstelle des bisherigen einstweiligen Sachwalters zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG bestellt wurde (ON 152), sowie der erstgerichtliche Beschluss, mit dem der Antrag, den vom Betroffenen namhaft gemachten Verfahrenssachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG) auch zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten zu bestellen, abgewiesen wurde (ON 203). Die überwiegend polemischen Ausführungen im Revisionsrekurs, in denen eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichts unterblieben ist, lassen in keiner Weise erkennen, inwieweit dem Rekursgericht eine - gravierende (§ 14 Abs 1 AußStrG) - Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage des Wohnsitzes des Betroffenen hat für die Beurteilung, welche der in Rede stehenden Personen zum einstweiligen Sachwalter im Sinne des § 238 Abs 2 AußStrG bestellt werden soll, nicht die geringste Bedeutung. Auch die Frage, ob der Betroffene überhaupt eines einstweiligen Sachwalters bedarf (vgl dazu auch 1 Ob 208/02y), war nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

Da es dem Revisionsrekurswerber somit nicht einmal gelungen ist, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für seinen Revisionsrekurs, nämlich die Abhängigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, aufzuzeigen, kommt eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht, sodass das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

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