OGH 3Ob136/03a

OGH3Ob136/03a17.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann F*****, und 2. Leopold F*****, beide vertreten durch Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft Dr. Stöhr in Wien, wider die beklagte Partei Ä*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit des Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. Juni 2002, GZ 23 R 129/01k-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die beklagte Partei führt aufgrund einer einstweiligen Verfügung zur Erwirkung der Verpflichtung, es zu unterlassen, zahnärztliche Leistungen anzubieten und/oder zu erbringen, insb zahnärztliche Beratungstätigkeiten vorzunehmen, sowie unsachliche und die Standesehre beeinträchtigende Werbung für Zahnbehandlungen und/oder für bestimmte zahnärztliche Behandlungsmethoden zu betreiben, Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO.

Das Berufungsgericht bestätigte das die Impugnationsklage abweisende Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Die Kläger führen zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, es mangle an einheitlicher Rsp für gleichgelagerte Fälle. Hier gehe es um die Frage, wann mit der Werbung eines Zahntechnikers der Eindruck erweckt werde, es würden Zahnbehandlungen angeboten. Mit einer derartigen Fallkonstellation, also mit der Frage, in welcher Form ein Zahntechniker für seine eigenen Leistungen werben darf, habe sich die Rsp des Obersten Gerichtshofs noch nicht befasst. Weiters widerspreche das Berufungsurteil der E 4 Ob 16/99b.

Rechtliche Beurteilung

Der E 4 Ob 16/99b = RdM 2000/12 lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort die Beratung über Preisgestaltung bei zahnärztlichen Leistungen zu beurteilen war. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass eine solche Beratung nicht typischerweise mit der Absicht verbunden ist, den Wettbewerb einer bestimmten Gruppe von Zahnärzten zu fördern (RIS-Justiz RS0111951), und dass das von einem Informationsbüro verlangte Entgelt keine Vergütung des Arztes oder an den Arzt iSd § 53 Abs 2 ÄrzteG ist (RIS-Justiz RS0111952). Hier wurden jedoch Werbemaßnahmen eines mit einem bestimmten Zahnarzt zusammenarbeitenden Zahntechnikers untersagt.

Was darüber hinaus die relevierte Frage der Zulässigkeit der Werbemaßnahmen anlangt, ist hervorzuheben, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht ein Wettbewerbsprozess ist, in dem die Schaffung eines Exekutionstitels begehrt wird, sondern ein Impugnationsprozess, in dem zu prüfen ist, ob der Verpflichtete den ihm vom betreibenden Gläubiger vorgeworfenen Verstoß gegen den Exekutionstitel tatsächlich gesetzt hat. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht jedoch grundsätzlich über den konkreten Einzelfall nicht hinaus (RIS-Justiz RS0004662). Ein Verstoß gegen die in der Rsp zur Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer für Werbung für Ärzte aufgestellten Grundsätze (RIS-Justiz RS0106099) wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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