OGH 9Ob78/03s

OGH9Ob78/03s9.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, FL-9490 Vaduz, diese vertreten durch Dr. Reinhold Nachbaur, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Rainer O*****, Unternehmer, dzt. ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. April 2003, GZ 4 R 94/03k-29, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den „Beschluss" des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. März 2003, GZ 9 Cg 132/02z-23, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei, die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem das Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag des Beklagten abgewiesen hatte (ON 16), gab das Rekursgericht dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs Folge und bewilligte diesem die Verfahrenshilfe im vollen Umfang (ON 21). Davon verständigte das Erstgericht die Parteien und die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer unter Verwendung des ZPForm 4.

Dagegen richtete sich der Rekurs der klagenden Partei mit einem Aufhebungsantrag (ON 26).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs als unzulässig zurück, weil damit kein existenter Beschluss, sondern nur eine unrichtig gewählte Ausfertigung bekämpft werde. Gegen diese Zurückweisung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; damit verband die klagende Partei den Antrag, die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Sowohl der Rekurs als auch der Gesetzesprüfungsantrag sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781). Dies erkennt grundsätzlich auch die klagende Partei, welche jedoch meint, dass im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (offenbar gemeint: Art 6 EMRK) dennoch der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof eröffnet werden müsste.

Soweit die klagende Partei in diesem Zusammenhang einen formellen Antrag auf Gesetzesprüfung stellt, ist dieser unzulässig, weil die Rechtsordnung ein solches Antragsrecht bei den ordentlichen Gerichten nicht kennt. Aber auch als Anregung auf Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG sind die Erwägungen der klagenden Partei nicht zielführend, weil der Oberste Gerichtshof deren Bedenken nicht teilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt Art 6 EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt nämlich die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Art 6 EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis (RIS-Justiz RS0043962). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1; RIS-Justiz RS0043962, RS0079186). Folglich bestehen auch keine Bedenken gegen die konkrete Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO betreffend Beschlüsse über die Verfahrenshilfe.

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