Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Im Beschluss des Erstgerichtes (ON 12 = AS 117) wird der Beweiswürdigung vorangehend ausgeführt, auf welche Beweisergebnisse sich das Erstgericht hinsichtlich der Feststellung über das monatliche Einkommen des Gegners der gefährdeten Partei stützte. Dabei wird neben dem Zitat diverser Urkunden auf die Einvernahme der Klägerin (ON 9, AS 77 bis 91-105, 109) und die Einvernahme des Beklagten (ON 9, AS 91-105, 109) Bezug genommen.
Rechtliche Beurteilung
Es trifft somit nicht zu, dass die entsprechenden, im Revisionsverfahren vom Gegner der gefährdeten Partei bekämpften Feststellungen über sein monatliches Nettoeinkommen bloß auf Urkundeninhalten beruhten, weshalb seine Beweisrüge gegen die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen vom Rekursgericht inhaltlich erledigt hätte werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als das Erstgericht den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (verstärkter Senat, 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 = EvBl 1994/53, 242; RIS-Justiz RS0012391).
Mit der Rüge der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch das Rekursgericht werden daher vom Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen aufgeworfen, die die Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO erfüllen würden.
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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