OGH 13Os76/03

OGH13Os76/032.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Auslieferungssache Alexandre F***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Bulgarien, AZ 22 Ns 5/03 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Beschwerde des Alexandre F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 2003, GZ 22 Ns 5/93-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, nach öffentlicher Verhandlung am 15. April 2003 mündlich verkündeten Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien begehrte Auslieferung des staatenlosen Alexandre F***** zur Strafvollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, vier Monaten und zwölf Tagen, welche auf einem Strafausspruch des Urteils des Amtsgerichtes Varna vom 3. August 1992 beruht, an die Republik Bulgarien für zulässig. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Verteidiger am 23. April 2003 zugestellt; eine Ausführung der in der öffentlichen Verhandlung lediglich mündlich angemeldeten Beschwerde erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Infolge der Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, besteht nunmehr die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen eines Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung (vgl 13 Os 51/03). Nach den für dieses Beschwerdeverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (vgl 13 Os 51/03) ist in der binnen 14 Tagen ab Zustellung der Beschlussausfertigung einzubringenden Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechtes des Betroffenen erblickt (vgl § 3 GRBG).

Nachdem im vorliegenden Fall die Beschwerde - obwohl keine Obliegenheit zu deren Anmeldung besteht (vgl 15 Os 53/03) - angemeldet, inhaltlich aber nicht ausgeführt wurde, fehlt es schon an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung des Rechtsmittels. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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