Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Auch eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Das Rekursgericht hat den im Rekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, dass die Entscheidung über die vorläufige Obsorge nicht begründet worden sei (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), verneint und auch die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wie Protokollierungsfehler, Erstattung des Sachverständigengutachtens ohne gerichtlichen Auftrag und nur aufgrund der Aktenlage, unterlassene Anhörung der Kinder und sonstige Mängel der Beweisaufnahme als nicht gegeben erachtet. Auf die dementsprechenden, im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederkehrenden Ausführungen ist daher nicht mehr einzugehen. Eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung keinen Einfluss und bildet keinen Anfechtungsgrund. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass sich der Vater im Streit der Eltern über die Obsorge ihrer Kinder nicht mit einer Vorstellung nach § 9 AußStrG gegen einen Beschluss, mit dem die (einstweilige) Obsorge der Mutter übertragen wird, zur Wehr setzen kann, weil die Mutter als "dritte Person" das Recht auf Obsorge erlangt hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl 1 Ob 506/87 mwN). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für die Kinder übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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