Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach seit Jahrzehnten stRsp des Obersten Gerichtshofs kommt es nach § 35 Abs 1 EO darauf an, ob die Erlöschensgründe objektiv im Titelverfahren nicht geltend gemacht werden konnten, nicht aber auf subjektive Gründe dafür (RIS-Justiz RS0001416). Derartige objektive Gründe konnte die klagende Partei nicht behaupten, insbesondere ist klar, dass die Zurückweisung ihrer Aufrechnungseinrede im Titelprozess wegen Verschleppungsabsicht zum einen bedeutet, dass gerade subjektive Gründe ("...absicht") dafür maßgebend waren, zum anderen auch, dass die Einrede - bei mehr als zehnjähriger Prozessdauer - eben schon früher möglich gewesen wäre. Der erkennende Senat vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der klagenden Partei gegen § 35 Abs 1 zweiter Satz EO nicht zu teilen. Sie übersieht nämlich, dass durch die Einschränkung der Oppositionsgründe auf jene, von denen im Titelverfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, in die Vermögensrechte des Oppositionsklägers und damit das Eigentum iSd Art 5 StGG (dazu jüngst 1 Ob 219/01i) an sich nicht eingegriffen wird, sondern bezogen auf die hier in Rede stehenden Klagegründe lediglich eine zeitliche Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit bewirkt wird. Die selbstständige Geltendmachung der Gegenforderung wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Regelung ist durchaus sachlich gerechtfertigt (zuletzt 3 Ob 167/01g mN). Schließlich kennt die österreichische Rechtsordnung eine Vielzahl von Aufrechnungsverboten, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl Rummel in Rummel³ § 1440 ABGB Rz 6-28).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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