Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt der Ort der Entladung des von ihr für die beklagte Partei beförderten Gutes in Österreich (Linz), weshalb gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist (RIS-Justiz RS0046376). Da Art 31 Abs 1 CMR nur die internationale, nicht jedoch die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt (RIS-Justiz RS0109009) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185). Da nach den Angaben der klagenden Partei die maßgeblichen Zeugen bei ihr selbst beschäftigt sind, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)