Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Anton P***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren 1997 und 1998 in B***** als Geschäftsführer der Fa. I*****GmbH, die steuerliche Vertreterin der P***** Privatstiftung war,
1. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Gewinnausschüttungen eine Verkürzung an Kapitalerstragssteuer für 1997 von 6.402,48 EUR und für 1998 von 12.049,81 EUR bewirkt;
2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1998 von 138.124,17 EUR bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anmeldung seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte keinen Nichtigkeitsgrund bezeichnet und dieses Rechtsmittel auch nicht ausgeführt. Es hätte daher schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO zurückgewiesen werden sollen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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