OGH 8Ob45/03f

OGH8Ob45/03f22.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun S*****, vertreten durch Ferner, Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin ***** Dr. Hans ***** B*****, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Veronika St*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments (Streitwert EUR 18.168,21), über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 175/02a-13, womit über Berufung des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Juni 2002, GZ 12 Cg 18/02y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (NZ 1991, 298; NZ 1992, 294; NZ 1995, 132; 2 Ob 218/00y; RIS-Justiz RS0021949), ist die nach § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 erforderliche angemessene Erforschung der Willensfreiheit und der Überlegtheit und das Protokollieren dieser Erforschung ein formelles Gültigkeitserfordernis für Testamente der im § 569, aber auch der im § 568 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 genannten Personen. Diese Rechtsprechung entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl die Nachweise bei Ziehensack, Zum Anwendungsbereich der §§ 568 f ABGB, NZ 1986, 25).

Auch die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden vom Obersten Gerichtshof bereits verworfen (NZ 1991, 298).

Die in der Revision hervorgehobene Änderung der §§ 568 f ABGB durch das KindRÄG 2001 (BGBl I 135/2000) entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Die Erläuternden Bemerkungen (296 BlgNR XXI. GP) halten dazu wörtlich fest: "Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend (und um in der Vergangenheit aufgetretene Fehler durch klare Regelungen von vornherein zu vermeiden) wird der Wortlaut (der §§ 568 f ABGB) klarer gefasst. Schon zur geltenden Rechtslage haben Lehre und Rechtsprechung die Pflicht des Gerichts bejaht, sowohl bei letztwilligen Verfügungen Minderjähriger als auch besachwalteter Personen (§ 569 per analogiam) deren Testierfähigkeit besonders zu prüfen und darüber ein besonderes Protokoll anzulegen. Diese Praxis wird im Gesetz festgeschrieben, eine inhaltliche Änderung ist daher damit nicht verbunden."

Der erkennende Senat sieht sich daher auch im Lichte der Gesetzesänderung nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §§ 568 f ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 abzugehen.

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