OGH 6Ob73/03h

OGH6Ob73/03h21.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Juni 1996 verstorbenen Herta S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Dr. Herbert S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 3 R 2/03s, 3 R 3/03p, 3 R 6/903d-125, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 2002, GZ 21 A 306/96p-119, bestätigt und die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 2002, GZ 21 A 306/96p-120 und GZ 21 A 306/96p-121, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Noterbe in der Verlassenschaftsabhandlung auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (RIS-Justiz RS0012909). Er ist mit Rücksicht auf diese Rechte dem Abhandlungsverfahren beizuziehen und kann sich so die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils verschaffen und damit einer allfälligen Verkürzung seiner Rechte vorbeugen (RIS-Justiz RS0006519). Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend (RIS-Justiz RS0007784; RS0006465; zuletzt 6 Ob 171/02v).

Die Parteistellung des Noterben im Verlassenschaftsverfahren setzt aber auch voraus, dass seine rechtlich geschützten Interessen berührt werden. So kann ein Noterbe die ihm bei Schätzung des Nachlasses grundsätzlich zukommende Parteistellung (Welser in Rummel ABGB3 § 784 Rz 2 und §§ 762 bis 764 Rz 11 ff mwN) dann verlieren, wenn er etwa auf seine Ansprüche als Noterbe oder auf sein Recht, Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, verzichtet (EFSlg 36.090; 2 Ob 580/89).

Der Noterbe hat im vorliegenden Fall eine Klage auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung eingebracht. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich beendet und vereinbart, dass "mit diesem Vergleich alle Ansprüche zwischen den Streitteilen, insbesondere auch alle erbrechtlichen Ansprüche des Klägers, bereinigt und verglichen sind". Diesen Vergleich nahmen die damaligen Parteienvertreter des Pflichtteilsprozesses auch zum Anlass, eine gemeinsame Ruhensanzeige an das Berufungsgericht zu richten, in der sie mitteilten, dass sie im Rahmen des "umfassenden Vergleichs" auch vereinbart hätten, im Rechtsmittelverfahren ewiges Ruhen eintreten zu lassen. Dieser Schriftsatz wurde auch vom damaligen Vertreter des Noterben unterfertigt.

Das Rekursgericht hat nun im Verlassenschaftsverfahren den im Pflichtteilsprozess geschlossenen Vergleich dahingehend ausgelegt, dass durch diesen Vergleich alle erbrechtlichen Ansprüche des Noterben bereinigt und verglichen worden seien und dieser auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichtet habe. Seine Auslegung bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung.

Hat aber der Noterbe auf die Geltendmachung weiterer Pflichtteilsansprüche verzichtet, kommt ihm nach den Grundsätzen der wiedergegebenen Rechtsprechung keine Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren mehr zu. Die Auffassung des Rekursgerichts, das die Beteiligtenstellung des Revisionsrekurswerbers verneint hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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