OGH 13Ns9/03

OGH13Ns9/0314.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Dienststrafsache Ds 1/03 des Obersten Gerichtshofes gegen den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ernst T***** über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Peter B***** in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Peter B***** ist in der Disziplinarstrafsache Ds 1/03 des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.

Text

Gründe:

In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über eine gegen Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ernst T***** erstattete Disziplinaranzeige nach Anhörung des Generalprokurators als Disziplinaranwalt zu entscheiden.

Nach Punkt VI. der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Peter B***** als Mitglied des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, er zeigte jedoch an, dass er mit Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ernst T***** seit vielen Jahren weit über die dienstlichen Kontakte hinausgehend befreundet sei, und insbesondere als Folge von zahlreichen gemeinsamen Segeltörns sich ein Naheverhältnis ergeben hätte. Dieses sei durchaus geeignet, seine volle Unbefangenheit in Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. T***** betreffende Verfahren in Zweifel zu ziehen. Deshalb wurde auch seine Befangenheit in den den Letztgenannten persönlich tangierenden Angelegenheiten im Personalsenat anerkannt.

Rechtliche Beurteilung

Diese vorgebrachten Umstände stellen solche Gründe dar, die im Sinne der §§ 115 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Peter B***** in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 6, 21).

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