Spruch:
Die Anträge, für die 1., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 14., 16., 22., 26., 27., 29., 33., 35., 37., 42., 44. und 48. Antragsgegner das Handelsgericht Wien, in eventu ein anderes Gericht, für die 2., 6., 11. bis 13., 15., 17. bis 21., 23., bis 25., 28., 30. bis 32., 34., 36., 38. bis 41., 43., 45. bis 47., 49. und 50. Antragsteller das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, in eventu ein anderes Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, werden abgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehrten die aus dem Spruch ersichtliche Ordination und brachten hiezu im Wesentlichen vor:
Die Erst- bis Sechstantragsteller hätten ihren Wohnsitz im Inland, die Siebent- bis Elftantragsteller seien Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates bzw hätten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU. Die anderen Antragsteller seien außerhalb des EU-Gebietes wohnhaft.
Sämtliche Antragsteller hätten vor Ausbruch des Krieges im ehemaligen Jugoslawien im April 1992 mit der Ljubljanska Banka d.d. Devisensparverträge abgeschlossen und ihre Guthaben auf Devisenkonten bei der Hauptfiliale Sarajevo der Ljubljanska Banka d.d. und bei deren Filialen im Staatsgebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina eingezahlt. Die Devisensparverträge seien durch entsprechende Sparbücher dokumentiert. Die Filialen hätten den wesentlichen Teil dieser Devisen an die Zentrale der Ljubljanska Banka d.d. in Ljubljana abgeliefert.
Am 27. 7. 1994 habe die Republik Slowenien ein Verfassungsgesetz ("Verfassungsgesetz über die Ergänzung des Verfassungsgesetzes zur Ausführung der grundlegenden Verfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien") erlassen, mit dem sie in die Stammfassung des "Verfassungsgesetzes zur Ausführung der grundlegenden Verfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien" die Art 22a bis 22 h eingefügt habe. Mit diesen Verfassungsbestimmungen habe der slowenische Gesetzgeber 1.) sämtliches Aktivvermögen der Ljubljanska Banka d.d. mit Ausnahme bestimmter wertloser Forderungen im Wege einer Abspaltung zur Neugründung auf die durch das Verfassungsgesetz gegründete Nova Ljubljanska Banka d.d. übertragen;
2.) sämtliche Devisenverbindlichkeiten der Ljubljanska Banka d.d. gegenüber Sparern, die ihre Einlagen auf dem heutigen Staatsgebiet der Republik Slowenien getätigt hätten sowie sämtliche Nichtdevisenverbindlichkeiten im Zuge dieser Abspaltung auf die Nova Ljubljanska Banka d.d. übertragen und sämtliche Devisenverbindlichkeiten der Ljubljanska Banka d.d. gegenüber Sparern, die, wie die Antragsteller, ihre Einlagen in Filialen außerhalb des heutigen Staatsgebietes der Republik Slowenien getätigt hätten, bei der (vermögenslosen) Ljubljanska Banka d.d. zurückbehalten.
Zusätzlich habe die Republik Slowenien die Ljubljanska Banka d.d. durch folgende Regelung vor dem Zugriff ihrer Gläubiger abgesichert:
In Slowenien könnten gegen die Ljubljanska Banka d.d. weder Urteile erwirkt noch bereits erwirkte (auch ausländische) Urteile vollstreckt werden (Art 22f des genannten Verfassungsgesetzes); die Anfechtung der Vermögensübertragung auf die Nova Ljubljanska Banka d.d. durch Gläubiger der Ljubljanska Banka d.d. werde ausgeschlossen (Art 22 h Abs 1 des genannten Verfassungsgesetzes); in einem Konkurs der Ljubljanska Banka d.d. (der bisher nicht eröffnet worden sei), seien die Forderungen der Antragsteller nachrangig gestellt worden (Art 22 h Abs 2 des genannten Verfassungsgesetzes). Darin liege nichts anderes als eine materielle Enteignung der Ljubljanska Banka d.d. durch die Republik Slowenien, die sich gegen alle Gläubiger richte, die Deviseneinlagen außerhalb des heutigen Territoriums der Republik Slowenien geleistet hätten. Die betroffenen Gläubiger könnten ihre Ansprüche auch nicht mit Aussicht auf Erfolg in Bosnien und Herzegowina geltend machen, weil die Hauptfiliale in Sarajewo sowie die zugehörigen Filialen auf dem heutigen Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina nie ordnungsgemäß abgewickelt worden und wegen der Übertragung aller ihrer Devisen an die Hauptanstalt in Ljubljana vermögenslos seien. Im Ergebnis seien daher die Antragsteller als Gläubiger entschädigungslos enteignet worden. Die Enteignung sei auch diskriminierend, weil sie sich nach dem Wohnort der Gläubiger richte. Die Abspaltung der Nova Ljubljanska Banka d.d. sei daher nach österreichischem Recht jedenfalls unzulässig und verstoße gegen den österreichischen ordre public. Damit sei diese Abspaltung aus österreichischer Sicht unwirksam. Beide Antragsgegnerinnen hätten in Österreich weder einen allgemeinen noch einen ausschließlichen Gerichtsstand.
Die Ordinationsbefugnis des Obersten Gerichtshofes wurde auf drei Argumente gestützt: 1.) auf eine analoge Anwendung des § 28 Abs 1 Z 3 JN, 2.) hinsichtlich der 1. bis 6. und 7. bis 11.-Antragsteller auf § 28 Abs 1 Z 2 JN und 3.) hinsichtlicher aller Antragsteller auf § 28 Abs 1 Z 1 JN.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof nicht gegeben. Nach dem Antragsvorbringen hätten die Antragsgegnerinnen Guthaben bei österreichischen Kreditinstituten, wobei jedoch die genaue Höhe und insbesondere, ob diese Guthaben erheblich seien, nicht feststehe. Die Zweitantragsgegnerin sei aber als Stammaktionärin an der A***** Bank AG mit Sitz in Wien beteiligt, wobei schon der Nominalbetrag der Aktien den Anspruch jedes einzelnen Antragstellerin übersteige. Dabei handle es sich um Namensaktien, welche in Slowenien aufbewahrt würden. Da die Abspaltung der Zweit- von der Erstantragsgegnerin nach Ansicht der Antragsteller nicht wirksam sei, komme eine "Gesamthandbefugnis" sowohl der Erstantragsgegnerin als auch ihrer Rechtsnachfolgerin zum Tragen. Man könne, so meinen die Antragsteller, überdies die Ansicht vertreten, dass bei Namensaktien, bei denen es für die Ausübung des Stimmrechtes nicht auf das Vorweisen der Aktienurkunde, sondern die Eintragung im Aktienbuch ankomme, die Bindung zum Sitz der Aktiengesellschaft - ähnlich einem Anteilsrecht an einer GmbH - wesentlicher sei als der Aufbewahrungsort der Wertpapiere. Dann sei allenfalls der Gerichtsstand des Vermögens (§ 99 Abs 1 JN) gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist auszuführen:
Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes, was vom Antragsteller zu behaupten ist (Matscher in Fasching I2 Rz 11 zu § 28 JN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 und 8 zu § 28 JN; 3 Nd 516/00). Würde man daher der zuletzt wiedergegebenen Ansicht der Antragsteller folgen, käme eine Ordination schon aus diesem Grunde nicht in Frage. Darüber hinaus ist dieser - in eventu vorgebrachten - Argumentation aber auch nicht zu folgen: Wertpapiere, bei denen das Recht aus der Forderung mit dem Besitz des Wertpapiers verknüpft ist, fallen nicht unter § 99 Abs 2 JN, so zB alle Inhaber- und Orderpapiere sowie Namenspapiere mit Wertpapiercharakter. Sie sind wie alle anderen Vermögenswerte zu betrachten; nicht der Sitz oder Wohnsitz des aus dem Wertpapier Verpflichteten, sondern der Ort, an dem sich das Wertpapier befindet, ist für die Begründung des Gerichtsstandes oder Streitgegenstandes maßgebend (Matscher in Fasching I2 Rz 82 zu § 99 JN). Da Namensaktien kraft Gesetzes Orderpapiere sind und die Rechtsnachfolge in die Mitgliedschaft sich unabhängig von der nur deklarativen Umschreibung im Aktienbuch vollzieht (Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktienG3 Rz 13 und 25 zu § 61), besteht keine Veranlassung, für Namensaktien von der vorgenannten Regelung (Maßgeblichkeit des Aufbewahrungsortes) abzuweichen.
Zu einer analogen Anwendung des § 28 Abs 1 Z 3 JN:
Die Bezugnahme auf § 27a JN ist schon deshalb nicht zielführend, weil darin nur die Abkehr von der früher herrschenden "Indikationentheorie" zu ersehen ist, welche selbst bei Vorliegen einer örtlichen Zuständigkeit für die Annahme der internationalen Zuständigkeit eine "ausreichende inländische Nahebeziehung" verlangte (ErlBem RV 898 der BlgNR XX GP. 32). § 27a JN stellt ausdrücklich darauf ab, dass dann, wenn die konkrete örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes feststeht, auch die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt, ohne dass weitere Kriterien erfüllt sein müssen. Diese Bestimmung kann daher für die weiteren Erwägungen außer Betracht bleiben. Analogie setzt eine ungewollte Regelungslücke voraus. Eine solche glauben die Antragsteller darin zu erkennen, dass es nach § 28 Abs 1 Z 3 JN möglich sei, die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht zu vereinbaren und trotzdem eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu begehren, während für den Fall, dass sich irgendwo im Inland Vermögen befinde, dieses jedoch nicht lokalisiert werden könne, nicht Vorsorge getroffen sei, obwohl die gleichen Wertungen zugrundeliegen. Gegen eine solche ungewollte Regelungslücke spricht aber schon der klare Wortlaut des § 28 Abs 1 JN. Der Gesetzgeber erwähnt nämlich neben dem Fall, dass die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben ist, ausdrücklich auch den Fall, dass eine solche Zuständigkeit nicht zu ermitteln ist. Genau unter diesen Tatbestand ist der von den Antragstellern als regelungsbedürftig erachtete Sachverhalt zu subsumieren. Darüber hinaus macht der Gesetzgeber aber eine Ordination auch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Z 1, 2 oder 3 leg cit abhängig.
Zu einer Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN:
Gemäß dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Unzumutbarkeit bzw Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Ausland ist dann anzunehmen, wenn eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkannt oder vollstreckt werden kann, eine Entscheidung dringend gebraucht wird, aber im Ausland nicht erreicht werden kann, die Prozessführung im Ausland wenigstens für eine Partei mit der Gefahr politischer Verfolgung verbunden wäre oder das Verfahren im Ausland zu kostspielig wäre (stellvertretend für viele: Simotta "Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit durch die Wertgrenzen-Novelle 1997" in FS für Rolf A. Schütze 831, 849 mit zahlreichen Zitaten). Schon vor der Neufassung des § 28 JN durch die ZVN 1983 anerkannte die Rechtsprechung ein für die Ordination erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen der Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßigen Erschwerung der Rechtsverfolgung in dem in Betracht kommenden ausländischen Staat oder der fehlenden gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (4 Nd 506/82 = RIS-Justiz RS0046588 T 1). In diesem Zusammenhang wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für den Kläger günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken kann. Wollte man nämlich der entgegengesetzten Auffassung zustimmen, hätte dies zur Folge, dass sich die inländische Gerichtsbarkeit nach der materiellen Rechtslage richten würde und von deren unterschiedlicher Ausgestaltung abhängig wäre. Ein solches Ergebnis sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu rechtfertigen, weil dies zu einer Aushöhlung der inländischen Zuständigkeitsordnung und zu einer weitgehenden Unbestimmtheit der internationalen Zuständigkeit führen müsste (4 Nd 506/82). An dieser Auffassung ist grundsätzlich nach wie vor festzuhalten. Wenngleich diese Rechtsprechung, wie schon erwähnt, vor der ZVN 1983 ergangen ist, kann nicht übersehen werden, dass genau diese Unzumutbarkeitserwägungen in die Neufassung des § 28 JN Eingang gefunden haben. In den Materialien der ZVN 1983 (ErlBem zur RV 669 der BlgNR XV. GP 28 f) wird ausdrücklich auf die von der Lehre (Matscher "Zur Funktion und Tragweite der Bestimmung des § 28 JN" in FS Schwind 1978, 173 f) zu § 28 JN entwickelten Erwägungen verwiesen, welche vom Obersten Gerichtshof vollinhaltlich übernommen worden seien. Nach den erwähnten Materialien sei zwar an diesen Abgrenzungskriterien festzuhalten, doch müsse man diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtslage auch gesetzlich normieren. Den vorgenannten Erwägungen zu einer Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland wurde auch durch die ZVN 1997 keineswegs der Boden entzogen. Vielmehr ist mit Matscher (JBl 1996, 798, 799; derselbe in Fasching I2 Rz 74 zu § 28 JN) daran festzuhalten, dass eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen den Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht erfüllt.
Die Antragsteller erkennen nun selbst, dass die mangelnde Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eine Auswirkung der materiell-rechtlichen ( - ihrer Meinung nach dem ordre public widersprechenden -) Bestimmungen des "Verfassungsgesetzes über die Ergänzung des Verfassungsgesetzes zur Durchführung der grundlegenden Verfassungsurkunde betreffend die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien", ist. Insbesondere §§ 22b und 22f dieses Verfassungsgesetzes sehen ja vor, dass zeitlich beschränkt bis zur Aufhebung der UNO-Sanktionen (Resolutionen Nr 757/1992 und Nr 820/1993) bzw bis zur Erreichung eines Abkommens mit den Rechtsnachfolgern der ehemaligen SFRJ, die Geltendmachung von Forderungen (wie zB diejenigen der Antragsteller) keine rechtlichen Folgen haben kann. Auch die ungünstige Behandlung in allfälligen Insolvenzverfahren (§ 22h des genannten Verfassungsgesetzes) ist als Auswirkung dieser materiellen Rechtslage zu sehen, die - nach der Präambel - der Abwehr einer großen Gefahr für das Finanz- und Wirtschaftssystem der Republik Slowenien dienen soll. Da die von den Antragstellern behauptete ungünstige materielle Rechtslage für die Annahme der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht ausreicht, kann auch unerörtert bleiben, ob die Einschränkung einer Ordinationsmöglichkeit nach § 28 Abs 1 Z 2 JN - neben der Anknüpfung am Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland - auf österreichische Staatsbürger gemeinschaftskonform ist oder nicht oder ob dem zufolge auch die 7. bis 11.-Antragsteller in den Genuss einer solchen Ordinationsmöglichkeit kommen müssten oder nicht.
Zu einer Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN:
Nach dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof eine Ordination dann vorzunehmen, wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist. Die Antragsteller vermeinen nun, dass sich eine solche Verpflichtung aus Art 13 EMRK ableiten ließe, weil die "Aushungerung" der Ljubljanska Banka d.d. und die mangelnde Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Antragsteller in Slowenien gegenüber der 1. und/oder 2.-Antragsgegnerin einer entschädigungslosen Enteignung iSd Art 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK gleichkomme. Um den Antragstellern die Möglichkeit des Zugriffes auf in Österreich gelegenes Vermögen der Antragsgegnerinnen zu ermöglichen, treffe die Republik Österreich eine Verpflichtung nach Art 13 EMRK, ein Forum im Inland zur Verfügung zu stellen. Diesen Erwägungen ist nicht beizupflichten. Art 13 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nur, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, mit dem im innerstaatlichen Recht eine Konventionsverletzung festgestellt werden kann. Das innerstaatliche Recht muss also dazu verpflichten, die materiellen Konventionsgarantien zu beachten (Meyer-Ladewig, Handkommentar zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Rz 8 zu Art 13). Art 13 EMRK ist, wie Art 5 Abs 2 oder 6 EMRK, eine als Grundrecht ausgestaltete Verfahrensgarantie der EMRK, welche das Recht auf nationalen Rechtsschutz gewährleistet. Insbesondere verpflichtet bzw berechtigt Art 13 EMRK die Mitgliedstaaten, eine Konventionsverletzung innerstaatlich wieder gutzumachen (Schweizer in Karl, Internationaler Kommentar zur europäischen Menschenrechtskonvention Rz 9 zu Art 13 EMRK). Aus der Betonung der Innerstaatlichkeit des Rechtsbehelfes ergibt sich ganz deutlich, dass Art 13 EMRK keine Verpflichtung auferlegt, innerstaatlich ein Forum auch für solche angebliche Konventionsverletzungen zu bieten, die in anderen Konventions- oder Nichtkonventionsstaaten ihre Ursache haben. Demgemäß verwundert es auch nicht, dass die EMRK weder in den Materialien (669 der BlgNR 15. GP) noch in der derzeit aktuellsten Kommentierung (Matscher aaO Rz 32 f) als "völkerrechtlicher Vertrag" im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 JN Erwähnung findet.
Auch die EMRK bietet somit keine taugliche Grundlage für eine Ordination, sodass weitere Erwägungen zu der von den Antragstellern behaupteten Verletzung des Art 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK auf sich beruhen können.
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